Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des energiebedingten Klimaschutzes

Ausfertigungsdatum:
01.12.2016
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium ist 1. zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 11 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und 2. zuständige Behörde für die Anzeige weiterer technischer Anforderungen gemäß § 17 Absatz 2 und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Ausführung 1. des Energieverbrauchsrelevante Produkte Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, 2. des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung, 4. der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und 5. der EU-Verordnung 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 22.12.2009, S. 46).

§ 3

Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein- Westfalen ist zuständige Behörde für die Bestätigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 624) und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 24. September 1985(GV. NRW. S.593) außer Kraft. (3) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit der Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.