JVKostG · Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)

Ausfertigungsdatum:
01.12.2010
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 JVKostO und § 4 Abs. 4 und 5 JVKostO, soweit diese auf § 4 Abs. 3 JVKostO Bezug nehmen. (2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (Anlage)

§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 6

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Dieses Gesetz gilt für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofs.

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft. (2) (3) Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. (4) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes Kosten nach den bisherigen Vorschriften erhoben worden sind, behält es hierbei sein Bewenden. (5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2009 zu der Frage, ob Teile dieses Gesetzes aufgehoben oder geändert werden sollen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.