Verordnung zur Übertragung versicherungsrechtlicher Zuständigkeiten des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2009
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) wird auf die Präsidentinnen oder Präsidenten bzw. Rektorinnen oder Rektoren der Hochschulen übertragen, soweit diese oder die jeweiligen Hochschulräte als oberste Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz) für die Bewilligung eines Urlaubs oder die Zustimmung dazu nach den §§ 5, 9 oder 12 Sonderurlaubsverordnung zuständig sind.
Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2010 außer Kraft. Der Ministerfür Wissenschaft und Forschung Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.