Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2007
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (2) Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden aufgrund der Landesbauordnung, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnungen nicht berührt.
Beteiligung anderer Behörden
Wird von einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde eine Entscheidung getroffen, die ganz oder teilweise auch auf der Grundlage anderer Vorschriften erlassen werden könnte, so hat die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die betroffene andere Behörde rechtzeitig zu beteiligen.
Zuständigkeit bei Rechtsänderung
(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung von in der Anlage zu dieser Verordnung in Bezug genommenen Vorschrift in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.(2) Wird für eine in der Anlage aufgeführte Verwaltungsaufgabe die anzuwendende Rechtsnorm geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verwaltungsaufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird; in diesem Fall gilt § 8 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz.(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluß des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Umweltämter oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im übrigen auf die Staatlichen Umweltämter übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
Übersicht und Erläuterungen zum anliegenden Verzeichnis
I.Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis Hinweis für den Benutzer: Erst im Anschluss an diese Übersicht und die Erläuterungen zum Verzeichnis folgt der Zugang zu den Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden. 1Immissionsschutzrecht10Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)11Benzinbleigesetz (BzBlG)12Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz12.1Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)12.2Verordnung zur Begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)12.3Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV)12.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)12.5Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)12.6Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV)12.7Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)12.8Störfall-Verordnung (12. BImSchV)12.9Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV)12.10Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV)12.11Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV)12.12.Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)12.13Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)12.14Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)12.15Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)12.16Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV)12.17Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)12.18Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)12.19Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)13Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) 2Wasserrecht20Gesetze des Bundes20.1Wasserhaushaltsgesetz (WHG)20.2Abwasserabgabengesetz (AbwAG)20.3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) 21Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG) 22Verordnungen des Bundes 23Landeswassergesetz (LWG) 24Verordnungen des Landes24.1Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)24.2Selbstüberwachungsverordnung (SüwV)24.3Selbstüberwachungsverordnung - Kanal (SüwV - Kan) 3Abfallrecht30Gesetze des Bundes30.1Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)30.2Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 31Verordnungen des Bundes31.1Altölverordnung (AltölV)31.2Klärschlammverordnung31.3Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall31.4Transportgenehmigungsverordnung (TgV)31.5Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)31.6Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)31.7Entsorgergemeinschaftenrichtlinie31.8Nachweisverordnung (NachwV) 31.9Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV) 31.10Altauto-Verordnung (AltautoV) 31.11Verpackungsverordnung (VerpackV) 31.12Batterieverordnung (BattV) 31.13Bioabfallverordnung (BioAbfV) 32Landesabfallgesetz (LAbfG) Nummern 4 bis 41.3 entfallen 5Gentechnikrecht 50Gentechnikgesetz (GenTG) 51Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts51.1Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)51.2Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)51.3Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)51.4Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV) 51.5Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV) 6Strahlenschutzvorsorgerecht 60Strahlenschutzvorsorgegesetz 7Bodenschutzrecht 70Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 71.Verordnungen des Bundes 71.1Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 8Sonstiges Umweltrecht 80Umwelthaftungsgesetz 81Umweltauditgesetz (UAG) 82Gesetz zum NATO-Truppenstatut II.Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:BA = Bergamt (Bergämter)BezReg = Bezirksregierung (Bezirksregierungen)CVUA = Chemisches Landes- und Staatliches VeterinäruntersuchungsamtDLWK = Direktor der Landwirtschaftskammer als LandesbeauftragterIM = InnenministeriumKrOrdB = Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)KrPolB = Kreispolizeibehörde (Kreispolizeibehörden)LafA =Landesanstalt für ArbeitsschutzLDS = Landesamt für Datenverarbeitung und StatistikLEJ =.Landesamt für Ernährungswirtschaft und JagdLOBA = LandesoberbergamtLUA = LandesumweltamtLWK = Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im KreiseMASSKS =Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und SportMURL =Ministerium für Umwelt, Raumordnung und LandwirtschaftMWMTV = Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und VerkehrLrat = Hauptamtlicher Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Landrats tritt an seine Stelle der OberkreisdirektorOrdB = Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)StAfA = Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)StUA = Staatliches Umweltamt (Staatliche Umweltämter)StVetUA = Staatliches Veterinäruntersuchungsamt (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter)2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,- eines Semikolons um eine Doppelzuständigkeitund-des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich Bergämter oder das Landesoberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.4. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben den Staatlichen Umweltämtern nach einem Semikolon die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz genannt sind, ist deren Zuständigkeit als Doppelzuständigkeit gegeben, soweit Belange des Arbeitsschutzes berührt sind. Hinweis für den Benutzer des Internets/Intranets: Nachfolgend die Zugänge zu den laufenden Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden. Das Verzeichnis ist in mehrere Dokumente (Anlagen a bis k) aufgeteilt. Für jedes Dokument ist nachfolgend ein gesonderter Zugang vorgesehen. Das erste Dokument (a) beginnt mit der ersten laufenden Nummer. Das letzte Dokument ( k ) endet mit der letzten laufenden Nummer. Hinweis für den Benutzer der CD-ROM: Der Zugang zu den laufenden Nummern erfolgt über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht". In der Inhaltsübersicht sind die Anlagen untereinander aufgeführt. Durch Anklicken gelangt man auf die Textebene des jeweiligen Dokuments.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.