Verordnung über die Bestimmung einer Kontaktstelle im Rahmen der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ZuständigkeitsVO - Justizielles Netz)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2002
Bestimmung der Kontaktstelle
Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.