Justizielles Netz · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung einer Kontaktstelle im Rahmen der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ZuständigkeitsVO - Justizielles Netz)

Ausfertigungsdatum:
01.12.2002
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bestimmung der Kontaktstelle

Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Justizminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.