Verordnung über Zuständigkeiten nach dem eID-Karte-Gesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2020
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sind die Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche als örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 48 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 30.11.2025 über die Erfahrung mit dem Verwaltungsverfahren betreffend die eID-Karte. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.