Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem eID-Karte-Gesetz

Ausfertigungsdatum:
01.11.2020
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) sind die Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche als örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 48 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 30.11.2025 über die Erfahrung mit dem Verwaltungsverfahren betreffend die eID-Karte. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.