Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren

Ausfertigungsdatum:
01.11.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

§ 2

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.