Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters; Erste Änderung der maschinellen Registerführung (Erste Änderungs-VO zur Register-Automations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2002
1 Einführung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters
Bei den Amtsgerichten Krefeld und Wuppertal werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
2 Änderung der Register-Automations-VO
Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Art. 2 gegenstandslos Änderungsvorschriften.
3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt für das Amtsgericht Krefeld am 1. November 2002 und für das Amtsgericht Wuppertal am 15. November 2002 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.