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title: "Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01112001-verordnung-zur-ueberlassung-von-sozialwohnungen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01112001-verordnung-zur-ueberlassung-von-sozialwohnungen"
updated: "2026-05-13T16:10:41+00:00"
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# Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.11.2001


### § 1

Der Verfügungsberechtigte darf eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung in den folgenden Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind: a) im Regierungsbezirk Arnsberg in den kreisfreien Städten Dortmund, Hamm, und in den kreisangehörigen Städten Iserlohn, (Märkischer Kreis), Siegen, (Kreis Siegen-Wittgenstein), Unna, (Kreis Unna), b) im Regierungsbezirk Detmold in der kreisfreien Stadt Bielefeld, c) im Regierungsbezirk Düsseldorf in den kreisfreien Städten Düsseldorf, Duisburg, Wuppertal, und in den kreisangehörigen Städten Hilden, (Kreis Mettmann), Langenfeld, (Kreis Mettmann), Mettmann, (Kreis Mettmann), Ratingen, (Kreis Mettmann), d) im Regierungsbezirk Köln in den kreisfreien Städten Aachen, Bonn, Köln, und in den kreisangehörigen Städten Siegburg, (Rhein-Sieg-Kreis), Troisdorf, (Rhein-Sieg-Kreis), e) im Regierungsbezirk Münster in den kreisfreien Städten Bottrop, Münster.

### § 2

(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich wären. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. (2) Die Benennung hat bis zur Bezugsfertigkeit oder bis zum Freiwerden der Wohnung zu erfolgen. Hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes unverzüglich schriftlich angezeigt, daß die Wohnung bezugsfertig oder frei wird und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitgeteilt, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. (3) Wird das Benennungsrecht von der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens der Wohnung aus Gründen, die der Verfügungsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht ausgeübt, darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung entsprechend § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes einem anderen wohnberechtigten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.

### § 3

Die §§ 1 und 2 gelten nicht für öffentlich geförderte eigengenutzte Eigentumsmaßnahmen und Wohnungen in Eigenheimen, die vermietet werden. Vertraglich vereinbarte Besetzungsrechte bleiben unberührt.

### § 4

Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 1997 in Kraft und am 31.Dezember 2005 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Bauen und Wohnen

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— Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01112001-verordnung-zur-ueberlassung-von-sozialwohnungen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
