Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, (Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2001
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung(Anlage). (2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht 1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.1.9.1, 10.5.1.10, 10.5.1.11.1. 10.5.1.11.2, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4, 2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4.
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. (2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208), ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an.
Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens eine Deutsche Mark. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Markbeträge nach unten abzurunden.
Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium. Das Einvernehmen des Finanzministeriums ist erforderlich.
§ 6 enthielt Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.
Inkrafttreten/Inhaltsübersicht
§ 5 tritt am Tage nach der Verkündung, die Verordnung im übrigen tritt zwei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 9. Januar 1973. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Allgemeiner Gebührentarif Inhaltsübersicht Hinweis für den Benutzer: Erst im Anschluß an diese Inhaltsübersicht folgt der Zugang zu den Gebührentarifstellen. Tarifstelle / Gegenstand 01 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten02 Baurechtliche Angelegenheiten02.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe; 2.2 Auslagen; 2.3 Ermässigungen;02.4 Grundgebühren;02.5 Sondergebühren; 2.6 Energieeinsparungsvorschrifen; 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes;02.8 Besondere Prüfungen und Massnahmen; 2.9 Sonstige Gebühren03 Bergbauangelegenheiten03a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten04 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten04a Denkmalschutz05 Einwohnerwesen5a Personalausweiswesen06 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten07 Feuerlöschwesen08 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen08.1 Forstangelegenheiten8.2 Fischereiangelegenheiten08.3 Jagdangelegenheiten09 Fundsachen10 bis 10.6.2.7 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (Teil I)10.7 bis 10.19.2 (Teil II)11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen, Stoffe)12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten15 Handwerk15a.1 bis 15a.13.6.3 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten (Teil I)15a.4 bis 15a.7.2 (Teil II)15b Landschaftsgesetz15c Zugang zu Informationen über die Umwelt15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den AufgabenbereichenImmissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik15e (gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ))15f Raumordnungsverfahren15 g Kerntechnische Angelegenheiten16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten16.1 bis 16.2.3.5 Landwirtschaftliche Angelegenheiten (Teil I)16.7 bis 16.7.5.2 Pflanzenschutz (Teil II)16.8 bis 16.14.1 Landw. Angelegenheiten (Teil III)17 Lotterieangelegenheiten17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen18 Polizeiliche Angelegenheiten18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten19 Presserechtliche Angelegenheiten20 ( gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )21 Schul- und Hochschulwesen22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Teil I)23.6 bis 23.7.22 (Teil II)23.8 bis 23.9.4.26.2 (Teil III)23.9.5 bis 23.9.10 (Teil IV)24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten24a Straßenrechtliche Angelegenheiten25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten26 entfallen27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten28.2 bis 28.a.2 Abfall- u. Abgrabungsr. Angelegenheiten28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten29 Wohnungswesen und Städtebauförderung30 Sonstiges31 RechtsbehelfeAnlage 1Anlage 2Anlage 3Anlage 4Anlage 5 Hinweis für den Benutzer des Internet: Nachfolgend die Zugänge zu den Gebührentarifstellen. Für jede Tarifnummer der Inhaltsübersicht ist ein gesonderter Zugang vorgesehen. Bei der CD-ROM erfolgt der Zugang über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht" Export 1Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 1.1 Arbeitsschutz 1.1.1Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die a) unteren LandesbehördenGebühr DM 20 bis 1 000 b) LandesmittelbehördenGebühr DM 30 bis 2 000 c) Landesoberbehörden und die obersten LandesbehördenGebühr DM 50 bis 3 000 1.1.2Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.2.1Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)Gebühr DM 200 1.1.2.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18):je betroffene PersonGebühr DM 80 1.1.2.3Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 719 a RVO)Gebühr DM 50 bis 1 000 1.1.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden FassungGebühr DM 20 bis 1 000 1.1.4Inanspruchnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz 1.1.4.1Entscheidung über die Ermächtigung von ÄrztenGebühr DM 150 bis 500 a) gemäß § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung b) gemäß § 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1957) zur Vornahme von Untersuchungen 1.1.5Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz a) nach § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2Gebühr DM 50 bis 3 000 b) nach § 13 Abs. 3Gebühr DM 50 bis 1 000 c) nach § 13 Abs. 4 und 5Gebühr DM 200 bis 10 000 d) nach § 15 Abs. 1 und 2Gebühr DM 200 bis 5 000 1.2JugendhilfeAmtshandlungen die aus Anlaß einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei Export 3 Bergbauangelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 3.1Bergbauberechtigungen 3.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG) 3.1.1.1zu gewerblichen ZweckenGebühr DM 1000 bis 10 000 3.1.1.2zu wissenschaftlichen ZweckenGebühr DM 100 bis 2 000 3.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG)Gebühr DM 500 bis 10 000 3.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum(§§ 6, 9, 13 BBergG)Gebühr DM 2000 bis 30 000 3.1.4Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG)Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG)Gebühr DM 200 bis 5 000 3.1.7Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG))Gebühr DM 50 bis 500 3.1.8Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.1.9Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergGGebühr DM 100 bis 1 000 3.1.10Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.11Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG)Gebühr DM 200 bis 2 000 3.1.12Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.13Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1Nr. 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.1.14Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.1.15Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.16Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.17Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.18Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.19Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.20Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.21Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3 BBergG)Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.22Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.23Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.24Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.25Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG)Gebühr DM 200 bis 2 000 3.2Einsichtnahme, Auskunft 3.2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG) 3.2.1.1ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei 3.2.1.2mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraftbis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfreibeim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene HalbstundeGebühr DM 10 3.2.2Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG)1 bis 10 betroffene FelderGebühr: DM 1011 bis 50 betroffene FelderGebühr: DM 25mehr als 50 betroffene FelderGebühr: DM 50 3.2.3Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG) 3.2.3.1mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfreibeim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene HalbstundeGebühr DM 50 3.2.4Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen 3.2.4.1mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfreibeim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene HalbstundeGebühr DM 25 3.2.4.2Auszüge aus den MessungsunterlagenDIN A 4 Gebühr DM 1DIN A 3 Gebühr DM 2 3.2.5Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riß- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) DIN A 4 schwarz/weißGebühr: DM 10 DIN A 4 farbigGebühr DM 11 DIN A 3 schwarz/weißGebühr DM 11 DIN A 3 farbigGebühr DM 12 DIN A 2 schwarz/weißGebühr DM 12 DIN A 2 farbigGebühr DM 22 DIN A 1 schwarz/weißGebühr DM 15 DIN A 1 farbigGebühr DM 34 DIN A 0 schwarz/weißGebühr DM 20 DIN A 0 farbigGebühr DM 58 Anmerkung:Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem FormatDIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²DIN A 0 über 0,70 m²Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils DM 5. 3.2.6Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen DIN A 4 erste AusfertigungGebühr DM 4 DIN A 4 alle weiteren AusfertigungenGebühr DM 2 DIN A 3 erste AusfertigungGebühr DM 6 DIN A 3 alle weiteren AusfertigungenGebühr DM 4 DIN A 2 erste AusfertigungGebühr DM 10 DIN A 2 alle weiteren AusfertigungenGebühr DM 5 DIN A 1 erste AusfertigungGebühr DM 17 DIN A 1 alle weiteren AusfertigungenGebühr DM 7(§ 76 Abs. 2 BBergG) 3.2.7Schriftliche Auskünfte über Berechtsamtsverhältnisse, bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung bei Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer bzw. BergbauberechtigterGebühr DM 50 bis 500 3.3Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten 3.3.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) 3.3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr DM 500 bis 30 000 3.3.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines PlanfeststellungsverfahrensGebühr DM 1 000 bis 100 000 3.3.1.3HauptbetriebsplanGebühr DM 500 bis 15 000 3.3.1.3.1Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch BohrungenGebühr: DM 300 bis 1 000 3.3.1.4SonderbetriebsplanGebühr DM 200 bis 25 000 3.3.1.5AbschlußbetriebsplanGebühr DM 500 bis 30 000 3.3.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.3.3Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 3 000 3.3.4Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahres (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.3.5Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 4 000 3.3.6Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 4 000 3.3.7Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.4Grundabtretung 3.4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.4.2Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG)Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigungmindestens DM 200 3.4.3Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG)Gebühr DM 200 bis 10 000 3.4.4Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG)Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigungmindestens DM 200 3.4.5Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.6Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.8Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG)Gebühr DM 50 bis 2 000 3.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG)Gebühr DM 50 bis 1 000 3.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG)Gebühr DM 100 bis 1 000 3.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG)Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigungmindestens DM 200 3.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG)Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigungmindestens DM 200 3.5Markscheiderische Angelegenheiten 3.5.1Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 8. Dezember 1987 (GV. NW. S. 483)Gebühr DM 200 3.5.2Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)Gebühr DM 200 3.5.3Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV)Gebühr DM 200 3.5.4Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV)Gebühr DM 200 3.5.5Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG)Gebühr DM 50 bis 500 3.6Bergrechtliche Gewerkschaften 3.6.1Bestätigung einer Änderung des Statuts (§ 94 Abs. 4 ABG)Gebühr DM 10 bis 50 3.6.2Bestätigung der Mobilisierung von unbeweglichen Bergwerksanteilen (§ 235 b Abs. 1,§ 235 e ABG)Gebühr DM 10 bis 100 3.6.3Genehmigung einer besonderen Kuxzahl (§ 235 a Abs. 2 ABG)Gebühr DM 100 3.6.4Aushangsbescheinigung über Gewerkenladungen (§ 112 Abs. 3,4 ABG)Gebühr DM 10 3.6.5Berufung einer Gewerkenversammlung (§ 122 Abs. 3, 4 ABG)Gebühr DM 10 3.6.6Leitung einer Gewerkenversammlung durch die BergbehördeGebühr DM 100 3.6.7Bestellung eines Repräsentanten oder Vertreters und Festsetzung seiner Vergütung(§ 127 Abs. 2 ABG)Gebühr DM 100 Export 3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten 3a.1Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)Gebühr: DM 250 bis 350 3a.2Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuß gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW)Gebühr: DM 500 bis 2 000 3a.3Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S.422) 3a3.1Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)Gebühr: DM 3 000 bis 6 500 3a.3.2Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je FachrichtungGebühr: DM 750 3a.3.3Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des BrandschutzesGebühr: DM 3 000 bis 6 500 3a.3.4Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau Gebühr: DM 800 bis 1 200 3a.3.5Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen Gebühr: DM 400 3a.3.6Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen Gebühr: DM 200 3a.3.7Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und WärmeschutzGebühr: DM 500 bis 800 3a.3.8Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7 jedoch mindesten DM 200 3a.3.9Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3.a.3.7 jedoch mindestens DM 200 4 4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 4.1Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NWGebühr: DM 30 bis 100 5 5 Einwohnerwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 5.1Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche) 5.1.1Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je BetroffenenGebühr: DM 7 5.1.2Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je BetroffenenGebühr: DM 13 5.1.3Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert aufzubewahrende Bestände), je BetroffenenGebühr: DM 10 bis 30 5.1.4Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je BetroffenenGebühr: DM 20 bis 50 5.1.5Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NW (Gruppenauskunft) - bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten EinwohnerGebühr: DM 17 - bei automatisierter AuskunftserteilungGebühr: DM 200 bis 2 000 5.1.6Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäss § 34 Abs.4 MG NW (ohne Postentgelte)Gebühr: DM 200 bis 3 000 5.1.7Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NWGebühr: DM 200 bis 2 000 5.1.8Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NW (ohne Postentgelte) je JubiläumsfallGebühr: DM 15, höchstens DM 2 300 5.1.9Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NWGebühr: DM 200 bis 6 000 5.2Aufenthaltsbescheinigung/MeldebescheinigungGebühr: DM 9 Export 6Enteignungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 6.1Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366) 6.1.1Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW)Gebühr: DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der EnteignungmindestensGebühr: DM 200 6.1.2Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der EnteignungmindestensGebühr: DM 100 6.1.3Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG) NWGebühr: DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigungmindestens Gebühr: DM 50 6.1.4Enteignungsbeschluß nach TeileinigungGebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3 mindestensGebühr: DM 100 6.1.5Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)Gebühr: DM 300 bis 3 000in besonders gelagerten FällenGebühr: DM bis 5 000 6.1.6Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NWGebühr: DM 0,5 v. H. der festgesetzten EntschädigungmindestensGebühr: DM 80 6.1.7Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NWGebühr: DM 0,3 v. H. des unstreitigen EntschädigungsbetragesmindestensGebühr: DM 50 6.1.8Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW) 6.1.8.1Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der EnteignungmindestensGebühr: DM 50 6.1.8.2Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten VorauszahlungmindestensGebühr: DM 50 6.1.8.3Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen EntschädigungsbetragesmindestensGebühr: DM 50 6.1.8.4Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW)Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten GeldentschädigungmindestensGebühr: DM 50 6.1.9Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)Gebühr: DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der EnteignungmindestensGebühr: DM 50 6.1.10Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)Gebühr: DM 100 bis 700 6.1.11Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste LandesbehördeGebühr: DM 500 bis 30 000 6.1.12Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW)Gebühr: DM 500 bis 5 000Gebühr: bis DM 10 000 in besonders gelagerten Fällen 6.2Städtebauliche Enteignung 6.2.1Enteignungsbeschluß (§ 113 Abs. 2 BauGB)Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;mindestensGebühr: DM 200 6.2.2Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;mindestensGebühr: DM 100 6.2.3Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)Gebühr: DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;mindestensGebühr: DM 50 6.2.4Enteignungsbeschluß nach TeileinigungGebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3;mindestensGebühr: DM 100 6.2.5Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;mindestensGebühr: DM 100 6.2.6Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGBGebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;mindestensGebühr: DM 80 6.2.7Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGBGebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;mindestensGebühr: DM 50 6.2.8Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 6.2.8.1Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;mindestensGebühr: DM 50 6.2.8.2Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)Gebühr: DM 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;mindestensGebühr: DM 50 6.2.8.3Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)Gebühr: DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;mindestensGebühr: DM 10 6.2.8.4Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 3 BauGB)Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;mindestensGebühr: DM 50 6.2.9Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)Gebühr: DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;mindestensGebühr: DM 50 6.3Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle 6.3.1Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGBGebühr: DM 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;mindestensGebühr: DM 50 6.3.2Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige Export 7 Feuerlöschwesen(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 7.1TypprüfungPrüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf erstmalige Zulassung vorgenommen wirdGebühr: DM 2 600 bis 10 500 7.2Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe); Prüfung/Zertifizierung eines Feuerlöschgerätes, die aus Anlaß eines Antrages in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird (zusätzlicher Aufwand)Gebühr: DM 110 bis 160 je angefangene Stunde 7.3Sonstige Prüfungen und Vorgänge 7.3.1ÄnderungsprüfungPrüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf Änderung eines zugelassenen Typs vorgenommen wird (z. B. geänderte Konstruktionseinzelteile, andere Füllungen)Gebühr: 20 v. H. bis 80 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 7.1 7.3.2Sonstige VorgängeVorgänge, die nicht unter 7.1, 7.2 oder 7.3.1 fallen und aus Anlaß eines Antrags bzw. einer geltenden Regelung bearbeitet werden (z. B. Umschreibungen, Fertigungsüberprüfungen)Gebühr: DM 110 bis 160 je angefangene Stunde 7.4AuslagenDie Auslagen für brennbare Stoffe, die bei Versuchen verbraucht werden, sowie sonstige durch die Prüfung/Anerkennung entstehende Auslagen sind neben der Gebühr zu den Tarifstellen 7.1 bis 7.3.2 zu erstatten ( nach Aufwand ) 7.5Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 22 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) 7.5.1Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes 7.5.1.1Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NW a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe,je GebäudeGebühr: DM 100 b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²),je MittelgarageGebühr: DM 100 c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen,je GebäudeGebühr: DM 150 7.5.1.2Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW),je GebäudeGebühr DM 100b) bei Mittelgaragen (§ 68 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW),je MittelgarageGebühr: DM 100c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehenje GebäudeGebühr: DM 150 7.5.1.3Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NW,je bauliche AnlageGebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz b) bei allen anderen baulichen Anlagen sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1.2 fallen,je bauliche AnlageGebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 7.5.2Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel. Export 8Forst-, Jagd- und Fischereiwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 8.1Forstangelegenheiten 8.1.1Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen WaldbewertungGebühr: nach der Dauer der Amtshandlungje angefangene Stunde- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und ArbeiterGebühr: DM 58Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten. 8.1.2Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und LandschaftspflegeGebühr: nach der Dauer der Amtshandlungje angefangene Stunde- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder ArbeiterGebühr: DM 58Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 8.1.3Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind).bis zu 100 000 DM des Verkehrswertes bzw. des Wertes des GutachtengegenstandesGebühr: DM 4 v. H.für die weiteren 400 000 DMGebühr: DM 3. v. H.für die folgenden 500 000 DMGebühr: DM 2 v. H.für den 1 000 000 DM übersteigenden TeilGebühr: DM 1 v. H.mindestensGebühr: DM 520 8.1.4Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)Gebühr: DM 220 8.1.5Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -)Gebühr: DM 220 8.1.6Forstliche Fortbildung 8.1.6.1Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte ArbeitskräfteGebühr: DM 860 8.1.6.2Das Windenverfahren in Theorie und Praxis (Teil 1 und 2)Gebühr: DM 1 760 8.1.6.3Einsatz des Werkstoffes Holz in ForstbetriebenGebühr: DM 540 8.1.6.4Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs -Gebühr: DM 750 8.1.6.5Grundlehrgang SicherheitsbeauftragteGebüh:r DM 80 8.1.6.6Erfahrungsaustausch SicherheitsbeauftragterGebühr: DM 80 8.1.6.71. Aufbaulehrgang für SicherheitsbeauftragteGebühr: DM 80 8.1.6.8Planen, Rechnen, KalkulierenGebühr: DM 270 8.1.6.9Forstlicher Einsatz von FreischneidegerätenGebühr: DM 510 8.1.6.10Buchenbühler und Rhodener PflanzverfahrenGebühr: DM 400 8.1.6.11Zapfenpflückerlehrgang, Teil AGebühr: DM 580 8.1.6.12Zapfenpflückerlehrgang, Teil BGebühr: DM 280 8.1.6.13Fortbildungslehrgang ZapfenpflückerGebühr: DM 410 8.1.6.14Neuerungen im Bereich der WaldarbeitGebühr: DM 80 8.1.6.15Das Meß- und Kontrollsystem Timberjack 3000Gebühr: DM 510 8.1.6.16Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie -Gebühr: DM 8 900 8.1.6.17Motorsägen-GrundkursGebühr: DM 200für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.18Motorsägen-Aufbaukurs 1Gebühr: DM 200für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.19Motorsägen-Aufbaukurs 2Gebühr: DM 200für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.20Wartung an Schleppern und SeilwindenGebühr :DM 200 8.1.6.21Vorbereitungskurs auf die Prüfung ForstwirtschaftsmeisterGebühr: DM 2 000 8.1.6.22Herstellung von SeilendverbindungenGebühr: DM 50 8.1.6.23Westastung mit der KlappleiterGebühr: DM 130 8.1.6.24Standorte und WeiserpflanzenGebühr: DM 150 Export 8.2Fischereiangelegenheiten 8.2.1Genehmigung des Fischfangs mit ElektrizitätGebühr: DM 25 8.2.2Erteilung eines JahresfischereischeinsGebühr: DM 10 8.2.3Erteilung eines FünfjahresfischereischeinsGebühr: DM 30 8.2.4Erteilung eines JugendfischereischeinsGebühr: DM 8 8.2.5Genehmigung für den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG -Gebühr: DM 20 bis 40 8.2.6Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFGGebühr: DM 20 bis 30 8.2.7FischereiprüfungGebühr: DM 60 8.2.8Aus- und Fortbildung 8.2.8.1Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, (Fluss- und Seenfischer) 8.2.8.1.1Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. NetzarbeitenGebühr: DM 200 8.2.8.1.2Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und FischkrankheitenGebühr DM 200 8.2.8.1.3Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)Gebühr: DM 200 8.2.8.1.4Kurs IV Vermarkten (Teil 2), MarketingGebühr: DM 200 8.2.8.2Aufbaulehrgang für Gewässerwarte bzw. FischereiberaterGebühr: DM 55 8.2.8.3Lehrgang für ElektrofischerGebühr: DM 280 8.2.8.4Grundlehrgang für FischkrankheitenGebühr: DM 130 8.2.8.5Grundlehrgang für GewässerwarteGebühr: DM 160 8.2.8.6Fortbildungslehrgang für GewässerwarteGebühr: DM 160 8.2.9Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten ProbenahmenGebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 8.2.10FischgesundheitsdienstGebühr: siehe Tarifstelle 23.9 Export 8.3 Jagdangelegenheiten 8.3.1Jägerprüfung, Falknerprüfung 8.3.1.1JägerprüfungGebühr: DM 300Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.Anmerkung:Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen. 8.3.1.2FalknerprüfungGebühr: DM 200Anmerkung:Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen. 8.3.1.3Zulassung zur Jäger- oder FalknerprüfungGebühr: DM 40 8.3.2Entscheidung über Jagdscheine 8.3.2.1Jahresjagdscheine 8.3.2.1.1Ein-JahresjagdscheinGebühr: DM 60 8.3.2.1.2Zwei-JahresjagdscheinGebühr: DM 90 8.3.2.1.3Drei-JahresjagdscheinGebühr: DM 120 8.3.2.2Jahresjagdscheine für Jugendliche 8.3.2.2.1Ein-JahresjagdscheinGebühr: DM 30 8.3.2.2.2Zwei-JahresjagdscheinGebühr: DM 45 8.3.2.2.3Drei-JahresjagdscheinGebühr: DM 60 8.3.2.3Tagesjagdscheine 8.3.2.3.1TagesjagdscheinGebühr: DM 20 8.3.2.3.2Tagesjagdschein für JugendlicheGebühr: DM 20 8.3.2.4Falknerjagdscheine 8.3.2.4.1Ein-JahresfalknerjagdscheinGebühr: DM 30 8.3.2.4.2Zwei-JahresfalknerjagdscheinGebühr: DM 45 8.3.2.4.3Drei-JahresfalknerjagdscheinGebühr: DM 60 8.3.2.5Falknerjagdscheine für Jugendliche 8.3.2.5.1Ein-JahresfalknerjagdscheinGebühr: DM 25 8.3.2.5.2Zwei-JahresfalknerjagdscheinGebühr: DM 30 8.3.2.5.3Drei-JahresfalknerjagdscheinGebühr: DM 35 8.3.2.6Tagesfalknerjagdscheine 8.3.2.6.1TagesfalknerjagdscheinGebühr: DM 20 8.3.2.6.2Tagesfalknerjagdschein für JugendlicheGebühr: DM 20 8.3.2.7JagdscheindoppelGebühr: DM 20 8.3.3Jagdbezirke 8.3.3.1Abrundung von JagdbezirkenGebühr: DM 100 bis 300 8.3.3.2Erklärung von Grundflächen zu EigenjagdbezirkenGebühr: DM 200 8.3.3.3Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher JagdbezirkeGebühr: DM 200 8.3.3.4Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG NW - )Gebühr: DM 100 8.3.3.5Erklärung von Grundflächen zu befriedeten BezirkenGebühr: DM 50 bis 200 8.3.4Jagdausübung 8.3.4.1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für BeizzweckeGebühr: DM 100 8.3.4.2Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus KraftfahrzeugenGebühr: DM 30 8.3.4.3Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten BezirkenGebühr: DM 50 bis 200 8.3.4.4Genehmigung zum Gebrauch von Schußwaffen in befriedeten BezirkenGebühr: DM 30 8.3.4.5Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG NWGebühr: DM 50 bis 100(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei) 8.3.4.6Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG)Gebühr: DM 50 bis 200 8.3.4.7Entscheidungen über die Genehmigung von AblenkungsfütterungenGebühr: DM 100 8.3.5Sonstiges 8.3.5.1Bestätigung eines JagdaufsehersGebühr: DM 50 8.3.5.2Festlegung eines JägernotwegesGebühr: DM 50 8.3.5.3Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der JagdpachtfähigkeitGebühr: DM 100 8.3.5.4Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des JagdbetriebesGebühr: DM 100 8.3.5.5Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten in der freien WildbahnGebühr: DM 100 bis 300 8.3.5.6Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der EinbürgerungGebühr: DM 100 bis 300 8.3.5.7Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 BundeswildschutzverordnungGebühr: DM 100 bis 200 8.3.5.8Ausstellung eines Jagdschutzausweises für JagdausübungsberechtigteGebühr: DM 30 8.3.5.9Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJGGebühr: DM 300 Export 9Fundsachen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 9.1.Verwahrung von Fundsachen a) im Werte bis 50,- DMkostenfrei b) im Werte von 51,- DM bis 300,- DMGebühr: DM 10 c) im Werte von 301,- DM bis 1.000,- DMGebühr: DM 20 d) im Werte über 1.000,- DMGebühr: DM 30 e) je weitere angefangene 1 000,- DMGebühr: DM 30 Export 12Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 12.1.112.1Anzeigen, Auskünfte Anzeigen 12.1.1.1Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung -GewO)Gebühr: DM 40 12.1.2Auskünfte 12.1.2.1Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen BehördenGebühr: DM 10 bis 75 12.2Privatkrankenanstalten 12.2.1Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)Gebühr: DM 300 bis 4 000 12.2.2Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)Gebühr: DM 50 bis 500 12.3Schaustellungen von Personen 12.3.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)Gebühr: DM 200 bis 2 000 12.3.2Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)Gebühr: DM 50 bis 500 12.4Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 12.4.1Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)Gebühr: DM 200 bis 3 500 12.4.2Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO) a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)Gebühr: DM 50 bis 150 b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielVGebühr: DM 100 bis 625 12.5Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 12.5.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiela) mit GeldgewinnGebühr: DM 200 bis 1 250 b) mit WarengewinnGebühr: DM 100 bis 625 12.6Spielhallen und ähnliche Unternehmen 12.6.1Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO)Gebühr: DM 300 bis 5 000 12.6.2Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)Gebühr: DM 50 bis 625 12.7Pfandleihgewerbe 12.7.1Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)Gebühr: DM 200 bis 2 000 12.7.2Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)Gebühr: DM 20 bis 200 12.8Bewachungsgewerbe 12.8.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO)Gebühr: DM 200 bis 2 000 12.9Versteigerergewerbe 12.9.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)Gebühr: DM 100 bis 2 000 12.9.2Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt istGebühr: DM 100 bis 1 000 12.9.3Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)Gebühr: DM 20 bis 200 12.9.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben ( § 9 VerstV)Gebühr: DM 20 bis 200 b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV)Gebühr: DM 20 bis 200 c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV)Gebühr: DM 20 bis 200 12.9.5Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten (§ 13 VerstV)Gebühr: DM 20 bis 200 12.10Makler, Bauträger, Baubetreuer 12.10.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Abs. 1 und 2 GewO)Gebühr: DM 300 bis 5 000 12.11Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 12.11.1Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)Gebühr: DM 100 bis 50012.11.2Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)Gebühr: DM 200 bis 1 000 12.12Reisegewerbe 12.12.1Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)Gebühr: DM 100 bis 1 000 12.12.2Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)Gebühr: DM 20 bis 500 12.12.3Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)Gebühr DM 30 12.12.4Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.5Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.6Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.7Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO)Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.8Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlaß (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.9Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO)Gebühr:DM 20 bis 100 12.12.10Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.11Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GewO)Gebühr: DM 50 bis 200 12.12.12Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)Gebühr: DM 100 bis 1 000 12.12.13Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO)Gebühr: DM 50 bis 200 12.13Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste 12.13.1Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO) für jeden Fall der Durchführung von a) Messen (§ 64 GewO)Gebühr: DM 400 bis 7 500Ausstellungen (§ 65 GewO)Gebühr: DM 300 bis 6 000Volksfesten (§ 60 b GewO)Gebühr: DM 200 bis 1 500Großmärkten (§ 66 GewO)Gebühr: DM 200 bis 1 000Wochenmärkten (§ 67 GewO)Gebühr: DM 100 bis 500Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO)Gebühr: DM 200 bis 1 500Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO)Gebühr: DM 200 bis 1 500 b) Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem UmfangGebühr: DM bis 4 500 12.13.2Entscheidung über die Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO)Gebühr: bis zum 5fachen der nach den Sätzen zu 12.13.1 errechnenden Gebühren 12.13.3Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)Gebühr: ¿ der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden Gebühren 12.14Gaststätten 12.14.1Entscheidung über die a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG)Gebühr: DM 200 bis 6 000 b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem UmfangGebühr: DM bis 10 000 12.14.2Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)Gebühr: DM 50 bis 500 12.14.3Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)Gebühr: DM 50 bis 500 12.14.4Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)Gebühr: DM 50 bis 200 12.14.5Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)Gebühr: DM 50 bis 200 12.14.6Entscheidung über die a) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG)Gebühr: DM 50 bis 750b) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonderer BedeutungGebühr: DM bis 1 500 12.14.7Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ) a) Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlaß für jede StundeGebühr: DM 20 b) Dauersperrzeitverkürzung für jeden MonateGebühr: DM 30 bis 200 12.14.8Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG)Gebühr: DM 40 12.15Orderlagerscheine 12.15.1Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine)Gebühr: DM 150 12.17Buchmacher, Totalisatoren 12.17.1Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG)Gebühr: DM 200 bis 2 500 12.17.2Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)Gebühr: DM 50 bis 1 000 12.17.3Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)Gebühr: DM 10 12.17.4Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)Gebühr: DM 50 12.17.5Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG) a) für BuchmacherurkundenGebühr: DM 50 b) für BuchmachergehilfenurkundenGebühr DM 25 12.17.6Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)Gebühr: DM 10 bis 100 12.17.7Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)Gebühr: DM 50 bis 500 12.18Berufsbildungsgesetz 12.18.1Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 50 bis 200 Export 13 Aufgaben der Grundstückswertermittlung (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr DM) Vorbemerkungen a) Hierunter fallen die in §§ 192 ff. Baugesetzbuch und in der Gutachterausschussverordnung - GAVO NW - vom 7. März 1990 - GV. NRW. S. 156 - beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen. b) Bei umsatzsteuerpflichtigen Amtshandlungen ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. c) Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuss zu Sachverständigenleistungen (Gutachten und Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuss erstatteten Obergutachten. d) Unter "Wert" wird der jeweils im Gutachten abschließend ermittelte Wert verstanden. Bei Gutachten über Miet- oder Pachtwerte ist vom 10fachen des ermittelten Jahresmiet- oder -pachtwertes auszugehen. e) Mit den Gebühren nach den Tarifstellen 13.1 und 13.2 sind die Entschädigungen für die Gutachter abgegolten. f) Bei der Gutachtenerstattung anfallende Auslagen sind gemäß § 10 GebG NRW einzeln abzurechnen. 13.1 Gutachten 13.1.1 Erstattung von Gutachten über bebaute, den Bodenwertanteil bebauter Grundstücke und unbebaute Grundstücke, über Rechte an bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und –nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVO NW);desgleichen Gutachten zur Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB durch den Gutachterausschuss und Gutachten über Miet- oder Pachtwerte.Gebühr: DM 1 400 (Grundbetrag),dazu bei einem Wert des begutachteten Objektsa) bis DM 1,5 Mio. 2,0 v. T. des Wertesb) über DM 1,5 Mio. 1,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 500 Anmerkung: Mit der Gebühr ist abgegolten die Wertermittlung bei Anwendung eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung (Standardverfahren). Standardverfahren sind das Vergleichswertverfahren, das Vergleichswert-/Sachwertverfahren (kombiniertes Verfahren) oder das Vergleichswert-/Ertragswertverfahren (kombiniertes Verfahren). 13.1.2Zuschläge zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen erhöhten Aufwands, wenn a) neben dem Standardverfahren weitere Wertermittlungsverfahren notwendig sind Zuschlag: bis DM 400 b) Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen erforderlich sindZuschlag: bis DM 800 c) besondere rechtliche Gegebenheiten (z. B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau) zu berücksichtigen oder wertrelevante Rechte oder Lasten (z. B. Erbbau-, Mietrecht) zu ermitteln sindZuschlag: bis DM 1 200 d) Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sindZuschlag: bis DM 600 13.1.3Abschlag zur Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1 wegen verminderten Aufwands bei Ermittlung des Wertes zu verschiedenen Wertermittlungsstichtagen, bei Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte und bei Bewertung verschiedener Objekte im Rahmen eines Antrags, wenn sie die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen,Abschlag: bis zur Höhe des Grundbetrags in Tarifstelle 13.1.1 13.1.4Ermittlung von Anfang- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer BodenrichtwerteGebühr: 50 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 und 13.1.2 13.1.5Gutachten über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingGGebühr: DM 1 000 bis 1 500 13.1.6Erstattung eines Obergutachtens durch den Oberen GutachterausschussGebühr: 150 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.5 13.2Ermittlung und Anpassung besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB 13.2.1Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je AntragGebühr: DM 3 000zuzüglich je besonderem Bodenrichtwert DM 400 13.2.2Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und AnpassungGebühr: DM 200 13.3 Auskünfte durch den Gutachterausschuss 13.3.1Auskünfte über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, die vom Gutachterausschuss ermittelt worden sind. 13.3.1.1Mündliche Auskünfte schwieriger ArtGebühr: DM 20 bis 500 Anmerkung: Auskünfte über das Internet sind gebührenfrei, wenn die Kartengrafik in einer für die Weiternutzung nicht ausreichenden Qualität angeboten wird. Die Gebührenfreiheit gilt auch für einfache mündliche Auskünfte (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW). 13.3.1.2Schriftliche Auskünfte zu Bodenrichtwerten je beantragtem WertGebühr: DM 30 bis 80 Anmerkung:Hierbei handelt es sich um amtliche Auskünfte des Gutachterausschusses zu einzelnen Bodenrichtwerten. 13.3.2Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW) 13.3.2.1je Wertermittlungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichswerte über bebaute oder unbebaute GrundstückeGebühr: DM 200 bis 300 13.3.2.2jeder weitere mitgeteilte VergleichswertGebühr: DM 14 13.3.3Sonstige Auskünfte oder Auswertungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sindGebühr: DM 60 bis 8 000 13.4Abgabe von Produkten der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses 13.4.1Abgabe von Bodenrichtwertkarten und Auszügen daraus, je GemeindeGebühr: DM 50 bis 500 Anmerkung:Mit dieser Tarifstelle ist auch die Abgabe von Bodenrichtwertkarten in digitaler Form abzurechnen, wie auch die fortgesetzte Lieferung der Bodenrichtwertkarten, ferner die Abgabe von Bodenrichtwerten in Listenform. 13.4.2Abgabe von Grundstücksmarktberichten (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW) 13.4.2.1der GutachterausschüsseGebühr: DM 20 bis 80 Anmerkungen: a) Der Abruf von Grundstücksmarktberichten ohne die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung aus dem Internet ist gebührenfrei. b) Bei der Festlegung der Gebühr ist zu berücksichtigen, inwieweit die erforderlichen Daten für die Grundstückswertermittlung im Marktbericht enthalten sind. c) Der Grundstücksmarktbericht kann auch mit Teilinhalten abgegeben werden; in diesem Fall darf die Summe der Gebühren DM 80 nicht übersteigen. 13.4.2.2des Oberen GutachterausschussesGebühr: DM 80 13.4.3Abgabe von Mietwertübersichten nach § 5 Abs. 5 b) GAVO NWGebühr: DM 30 bis 100 13.4.4Produkte zurückliegender Jahre 13.4.4.1Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und MietwertübersichtenGebühr: 50 v. H. der Gebühr nach den jeweils zutreffenden Tarifstellen 13.4.1, 13.4.2 oder 13.4.3. 13.4.5Unterlagen für die Finanzverwaltung 13.4.5.1Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW), die der Führung der Nachweise bei den Finanzämtern dienen,gebühren- und auslagenfrei. Export 14Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 14.1Versicherungsunternehmen 14.1.1Erlaubnis zum GeschäftsbetriebGebühr: DM 20 bis 200 14.1.2Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes UnternehmenGebühr: DM 20 bis 200 14.1.3Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der VersicherungsunternehmenGebühr: DM 2 bis 100 14.2Wirtschaftsprüfer 14.3Energiewirtschaft 14.3.1Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer GenehmigungGebühr: DM 250 bis 20 000 14.3.2Entscheidung über die Bewilligung der Netzzugangsalternative gemäß § 7 Abs. 1 EnWG; Widerruf einer Bewilligung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer BewilligungGebühr: DM 250 bis 10 000 14.3.3Maßnahmen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWGGebühr: DM 100 bis 5 000 14.4Preisrecht 14.4.1Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf in der Energiewirtschaft nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255). Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser AusnahmegenehmigungenGebühr: DM 50 bis 150 000 14.4.2Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf nach § 7 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730)Gebühr: DM 50 bis 150 000 14.4.3Genehmigung von FährtarifenGebühr: DM 20 bis 200 14.4.4Genehmigung von Tarifen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Hafenbahnen (Anschlußbahnen)Gebühr: DM 20 bis 500 14.5Kursmakler 14.5.1Entscheidung über die Bestellung von KursmaklernGebühr: DM 500 bis 2 000 14.5.2Entscheidung über die Bestellung von Kursmakler-StellvertreternGebühr: DM 200 bis 300 14.5.3Entscheidung über die Wiederbestellung von Kursmakler-StellvertreternGebühr: DM 100 bis 200 14.6Entscheidung über die Genehmigung von UnternehmensbeteiligungsgesellschaftenGebühr DM 3 000 bis 5 000 Export 16Landwirtschaftliche Angelegenheiten(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 16.1Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung 16.1.1Anerkennung als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Saatgut V), Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Saatgut V) sowie Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 4 Saatgut V) je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei 16.1.1.1Getreide außer Hybridroggen und Hybridmaisje BesichtigungGebühr: DM 9 16.1.1.2Hybridroggen und Hybridmais oder Inzuchtlinien von Mais,je BesichtigungGebühr: DM 9 16.1.1.3Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je BesichtigungGebühr: DM 11 16.1.1.4Ölfrüchten im Überwinterungsanbau, je BesichtigungGebühr: DM 8 16.1.1.5Sonstige Ölfrüchte und FaserpflanzenGebühr: DM 8 16.1.1.6Hackfrüchte außer Kartoffeln 16.1.1.6.1Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je BesichtigungGebühr: DM 9 16.1.1.6.2Samenträgern im Überwinterungsanbau, je BesichtigungGebühr: DM 8 16.1.1.6.3SommerstecklingenGebüh:r DM 9 16.1.1.7Saatgut von Gemüsearten 16.1.1.7.1einjährige Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von SpinatGebühr: DM 10 16.1.1.7.2zweijährige GemüseartenGebühr: DM 17 16.1.1.7.3Hybridsaatgut von Spinat - zertifiziertem SaatgutGebühr: DM 17 16.1.1.8Mindestgebühr je angemeldete Einzelfläche bei allen Fruchtarten (bei zweijährigen Arten von Gemüse verdoppelt sich diese Gebühr)Gebühr: DM 33 16.1.2Nachbesichtigung (§ 8 Saatgut V) einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 9 Saatgut V), je FeldbestandGebühr: DM 66 16.1.3Wiederholungsbesichtigung einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 10 Saatgut V) 16.1.3.1wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird, je FeldbestandGebühr: DM 106 16.1.3.2sonst kostenfrei - 16.1.4.1Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 2 SaatgutVO beantragt wird, einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides,je BescheidGebühr: DM 13 16.1.4.2Anerkennung von zertifiziertem Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des SaatG erzeugt worden ist (§ 10 SaatG, § 3 Abs. 3 Saatgut V) einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Feldbesichtigung (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Saatgut V), je PartieGebühr: DM 16 16.1.4.3Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Zulassungsbescheides (§ 24 ff. Saatgut V) jedoch ohne Probenahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) und Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V), je PartieGebühr: DM 16 16.1.5.1Probenahme (§§ 11, 12, 15, 27 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)Gebühr: DM 99 16.1.5.2Wegstreckenentschädigung je kmGebühr: DM 0,79 16.1.5.3Kosten für Etiketten, Klebeetiketten, Aufdrucketiketten (§ 29 Saatgut V)Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle 16.1.5.4Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten (§ 29 Abs. 8 Saatgut V) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte NummernserieGebühr: DM 16 16.1.6Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 Saatgut V) je Partie bei 16.1.6.1Getreide-Vorstufen und BasissaatgutGebühr: DM 73 16.1.6.2Getreide - zertifiziertem SaatgutGebühr: DM 9 16.1.6.3Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen -Vorstufen- und BasissaatgutGebühr: DM 99 16.1.6.4Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen - zertifiziertes SaatgutGebühr: DM 19 16.1.6.5Öl- und Faserpflanzen -Vorstufen- und BasissaatgutGebühr: DM 73 16.1.6.6Öl- und Faserpflanzen - zertifiziertem SaatgutGebühr: DM 9 16.1.6.7Runkel- und Zuckerrüben -Vorstufen- und BasissaatgutGebühr: DM 99 16.1.6.8Runkel- und Zuckerrüben - zertifiziertem SaatgutGebühr: DM 19 16.1.7.1Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5 Saatgut V)Gebühr: DM 53 16.1.7.2Zuteilung einer Kennummer (§ 40 Abs. 6 Saatgut V) je AntragGebühr: DM 13 16.1.7.3Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 Saatgut V) je PartieGebühr: DM 13 16.1.8Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V)Gebühr: DM 40 bis 200 16.1.9Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V) 16.1.9.1Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III 16.1.9.1.1Saaten Gruppe IGebühr: DM 26 16.1.9.1.2Saaten Gruppe IIGebühr: DM 40 16.1.9.1.3Saaten Gruppe IIIGebühr: DM 51 16.1.9.2Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III 16.1.9.2.1Saaten Gruppe IGebühr: DM 26 16.1.9.2.2Saaten Gruppe IIGebühr: DM 40 16.1.9.2.3Saaten Gruppe IIIGebühr: DM 51 16.1.9.3Prüfung der Keimfähigkeit 16.1.9.3.1Standardmethoden 16.1.9.3.1.1Keimfähigkeit ohne Anzahl der KeimlingeGebühr: DM 21 16.1.9.3.1.2Keimfähigkeit mit Anzahl KeimlingeGebühr: DM 36 16.1.9.3.2Biochemische Methode 16.1.9.3.2.1Tetrazoliumverfahren Gruppe IGebühr: DM 26 16.1.9.3.2.2Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. IIIGebühr: DM 43 16.1.9.4Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen 16.1.9.4.1Saaten Gruppe IGebühr: DM 21 16.1.9.4.2Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes SaatgutGebühr: DM 33 16.1.9.4.3Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, StraußgrasGebühr: DM 57 16.1.9.4.4(aufgehoben) 16.1.9.4.5Saaten Gruppe II und III, BasissaatgutGebühr: DM 83 16.1.9.5Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V) 16.1.9.5.1Prüfung der Triebkraft 16.1.9.5.1.1StandardverfahrenGebühr: DM 25 16.1.9.5.1.2TetrazoliumverfahrenGebühr: DM 43 16.1.9.5.2Kalttest bei MaisGebühr: DM 25 16.1.9.5.3Echtheitsbestimmung 16.1.9.5.3.1Klimaraum, GewächshausGebühr: DM 100 16.1.9.5.3.2mikroskopischGebühr: DM 43 16.1.9.5.3.3Fluoreszenz MethodenGebühr: DM 21 16.1.9.5.4Prüfung des Gesundheitszustands 16.1.9.5.4.1makroskopischGebühr: DM 34 16.1.9.5.4.2mikroskopischGebühr: DM 72 16.1.9.5.5Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes 16.1.9.5.5.1ohne VertrocknungGebühr: DM 22 16.1.9.5.5.2mit VertrocknungGebühr: DM 33 16.1.9.5.6Massebestimmung 16.1.9.5.6.1TausendkornmasseGebühr: DM 15 16.1.9.5.6.2HektolitermasseGebühr: DM 21 16.1.9.5.7Bestimmung der Sortierung 16.1.9.5.7.1Einfache SortierungGebühr: DM 12 16.1.9.5.7.2Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung)Gebühr: DM 31 16.1.9.5.8Maschinelle Vorreinigung von RohwareGebühr: DM 72 16.1.9.5.9Schnittprobe je angefangene 100 Korn/KnäuelGebühr: DM 18 16.1.9.5.10Auswuchsbestimmung bei GetreideGebühr: DM 25 16.1.9.6Saatgutmischungen 16.1.9.6.1Mischung = Getreidekorn 16.1.9.6.1.1Reinheit Mischung grobGebühr: DM 31 16.1.9.6.1.1.1jede weitere ArtGebühr: DM 12 16.1.9.6.2Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen 16.1.9.6.2.1Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)Gebühr: DM 21 16.1.9.6.2.1.1je Art in der MischungGebühr: DM 21 16.1.9.6.3Mischung < Getreidekorn 16.1.9.6.3.1Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)Gebühr: DM 51 16.1.9.6.3.1.1je Art in der MischungGebühr: DM 13 16.2Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192) in der jeweils geltenden Fassung 16.2.1Anerkennung als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Pflanzgut (§ 4 SaatG) einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Pfl Kart V), ggfl der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 11 Pfl Kart V), der Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 14 Pfl Kart V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 16 Pfl Kart V) und die Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 19 Pfl Kart V), jedoch ohne Kennzeichnung (§ 24 Pfl Kart V), Verschließung (§ 28 Pfl Kart V) und Wiederverschließung der Packungen (§ 29 Pfl Kart V), Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V) sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§§ 13, 17, 18 Pfl Kart V) je angefangene 0,25 haGebühr: DM 28 16.2.1.1je angemeldete Einzelflächejedoch mindestensGebühr: DM 110 16.2.2Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie gleiche Prüfung nach Aussortierung, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 Pfl Kart V)je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt)Gebühr: DM 99 16.2.2.1Wegstreckenentschädigungje kmGebühr: DM 0,79 16.2.3Sonstige Gebühren 16.2.3.1Nachbesichtigung (§ 10 Pfl Kart V)je FeldbestandGebühr: DM 66 16.2.3.2Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Pfl Kart V)je FeldbestandGebühr: DM 106 16.2.3.3Weitere Probenahmen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Pfl Kart V) sowie Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V)je Probe 16.2.3.3.1ohne ELISA-TesteGebühr: DM 140 bis 170 16.2.3.3.2mit ELISA-TestenGebühr: DM 220 bis 280 16.2.3.4Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4 Pfl Kart V)Gebühr: DM 60 16.2.3.5Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten und Siegelmarken (§ 24 Abs. 3 Pfl Kart V) für jede im Einzelfalle von der Anerkennungsstele festgesetzte NummernserieGebühr: DM 16 16a 16aErnährungswirtschaftliche Angelegenheiten 16a.1Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gem. den §§ 29 und 29a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.März 1999 (BGBl. I S. 242) 16a.1.1Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung von Zusatzstoffen a) bei der erstmaligen EntscheidungGebühr: DM 500 bis 5 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 2 000 16a.1.2Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 500 bis 5 000b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungenaufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 2 000 16a.1.3Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 500 bis 5 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungenaufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 2 000 16a.1.4Entscheidung über die Anerkennung von Tierhaltern für die Herstellung nach § 28 Abs. 4, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 300 bis 3 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungenaufgrund von im Betrieb sich ergebende ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 1 500 16a.1.5Entscheidung über die Anerkennung als Handelsbetrieb nach§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 300 bis 3 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 1 500 16a.1.6Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 300 bis 1 500 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 100 bis 1 000 16a.2Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I. S. 242)Gebühr: DM 150 bis 750 16a.2.1Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 400 bis 2 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 1 500 16a.2.2Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 400 bis 2 500b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 1 500 16a.2.3Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 4 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 400 bis 2 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 1 500 16a.2.4Entscheidung über die Registrierung als Handelsbetrieb nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 300 bis 1 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 200 bis 1 000 16a.2.5Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger EntscheidungGebühr: DM 300 bis 1 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich in Betrieb ergebenden ÄnderungenGebühr: DM 100 bis 1 000 16a.3Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 321), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) Gebühr DM 160 bis 800 16a.4Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder 16a.4.1Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 12 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1144)Gebühr: DM 160 bis 800 16a.6Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 16a.6.1Erstmalige Entscheidung über die Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 5, 6 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91Gebühr: DM 500 bis 5 000 16a.6.2Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten KontrollstelleGebühr: DM 300 bis 1 000 16a.6.3Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EGW) Nr. 2092/91Gebühr: DM 250 bis 500 16a.6.4Entscheidung über die Änderung einer erteilten Ermächtigung zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91Gebühr: DM 50 bis 100 16a.6.5Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993Gebüh: DM 200 16a.6.6Entscheidung über die Verlängerung einer erteilten Ermächtigung zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)Nr. 207/93Gebühr: DM 100 16a.7Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der ErnährungswirtschaftGebühr: DM 80 16a.8Sachverständige für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1965 (BGBl. I S. 953) 16a.8.1Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder SchaffleischGebühr: DM 120 16a.8.2Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder SchaffleischGebühr: DM 60 16a.8.3Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, je FleischartGebühr: DM 120 16a.9Klassifizierung von Schlachtkörpern 16a.9.1Klassifizierung eines Schweines (2 Hälften)Gebühr: DM 6 16a.9.2Klassifizierung eines Schafes (2 Hälften)Gebühr: DM 6 16a.9.3Klassifizierung eines Rindes (2 Hälften)Gebühr: DM 10Die Mindestgebühr für die Klassifizierung von Schlachtkörpern beträgt DM 75 16a.10(entfallen) 16a.11Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz 16a.11.1Entscheidung über die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft nach dem MarktstrukturgesetzGebühr: DM 200 16a.11.2Entscheidung über die Zuerkennung der Rechtsform als wirtschaftlicher VereinGebühr: DM 200 16a.12Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) gem. Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für EierGebühr: DM 70 bis 400 16a.13Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien, die auf den Etiketten der Schlachtgeflügelverpackungen Angaben zur Haltungsform usw. machen, gem. Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für GeflügelfleischGebühr: DM 70 bis 400 16a.14Entscheidung über die Zulassung von Brütereien nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel Gebühr: DM 70 bis 400 16a.15Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse 16a.15.1Ausstellung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 nach vollzogener Konformitätskontrolle gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92Gebühr: DM 50 zzgl. 40 für jede weitere angefangene halbe Stunde Prüfungszeit 16a.15.2Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls gemäß Artikel 3 Abs. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 für Partien, die nicht den Qualitätsnormen entsprechenGebühr: DM 80 16a.15.3Prüfung der Voraussetzungen für die Freistellung von Unternehmen von der Versandkontrolle und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 a) bei erstmaliger Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (Gültigkeitsdauer: ein Jahr)Gebühr: DM 300 bis 700 b) bei Erneuerung der FreistellungsbescheinigungGebühr: DM 150 16a.16Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. gemäß Artikel 14 Abs. 3 der VO (EWG) 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und LebensmittelnGebühr: DM 500 bis 5 000 16a.16.1Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten KontrollstelleGebühr: DM 300 bis 1 000 16a.17Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte über die Kontrolle eines Betriebes nach Futtermittelgesetz oder FuttermittelverordnungGebühr: DM 80 bis 200 16a.18Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 FuttermittelgesetzGebühr: DM 200 bis 1 000 17 17Lotterieangelegenheiten(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 17.1Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung Gebühr: DM ¿ v. T. des Spielkapitals Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen , die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. 17.2Beaufsichtigungen von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbare AmtshandlungenGebühr: DM 100 bis 1 500 Export 18Polizeiliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 18.1Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je BegleitfahrzeugGebühr: DM 7,50mindestens je EinsatzGebühr: DM 125 18.2Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 18.1 18.3Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 18.1 Anmerkung:Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt. 18.4Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werdenGebühr: DM 170 Anmerkung:Gebührenschuldner ist- bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt- bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber,- bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. d. Innenministers v. 6.7.1987 - SMBl. NW. 20525 -). 18.5Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602)Gebühr: 100 bis 200 Export 18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 18a.1Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) 18a.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRWGebühr: DM 180 18a.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW nach AktenlageGebühr: DM 120 18a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt warGebühr: DM 40 18a.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV NRW, soweit eine Erlaubnis durch eine andere Behörde bereits erteilt war mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LHV NRWGebühr: DM 100 18a.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRW für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren KreuzungenGebühr: DM 50 18a.1.6Durchführung einer Sachkundeprüfung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 LHV NRW)Gebühr: DM 50 18a.1.7Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde der in den Anlagen zur LHV NRW aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LHV NRWGebühr: DM 100 in besonders schwierigen FällenGebühr: bis DM 500 18a.1.8Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Buchstabe b LHV NRWGebühr: DM 100 in besonders schwierigen FällenGebühr bis DM 500 Export 19Presserechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 19.1Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes Gebühr: DM 100 bis 1 000 Export 20 gestrichen ( s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ) Export 21Schul- und Hochschulwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 21.1Schulwesen 21.1.2Prüfung von Schulbüchern je Buchbei Genehmigungsantrag für eine SchulformGebühr: DM 60bei Genehmigungsantrag für mehrere SchulformenGebühr: DM 8021.1.3Zulassung eines Fernlehrganges durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (FernUSG)Gebühr: DM 100 % des Verkaufspreises,Mindestgebühr: DM 1 500 21.1.4Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSGGebühr: DM 25 % des VerkaufspreisesMindestgebühr: DM 200Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an. 21.1.5Überprüfung auf Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 6 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 in Verbindung mit Ziffer 9 des 1. Abschnittes der Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 oder 21.1.4 zutrifftGebühr: DM 20 % des derzeitigen Verkaufspreises 21.1.6Vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 3 FernUSGGebühr: DM 125 % des Verkaufspreises 21.2Hochschulwesen 21.2.1Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Führung ausländischer GradeGebühr: DM 100 bis 400 21.2.2Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder NachdiplomierungGebühr: DM 100 bis 200 21.2.3Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und HeilpädagogenGebühr: DM 50 21.2.4Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFGGebühr: DM 50 bis 250 Export 22Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 22.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NWGebühr: DM 20 bis 100 22.2Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NWGebühr: DM 20 bis 1 000 Export 24Verkehrsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 24.1Straßengüterverkehr Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen. Genehmigung für bis zu 3 FahrtenGebühr: DM 50 bis 100 24.2Straßenbahn- und Obusverkehr 24.2.1Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb von den Baukosten für die ersten 4 000 000 DMGebühr: DM 0,1 v. H.für die weiteren 6 000 000 DMGebühr: DM 0,05 v. H.für die weiteren 10 000 000 DMGebühr: DM 0,03 v. H.für die weiteren BeträgeGebühr: DM 0,02 v. HMindestgebühr: DM 200 für den Betrieb und die LinienführungGebühr: DM 200 bis 3 000 24.2.2Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.2.3Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.2.4Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG)Gebühr: DM 200 bis 3 000 24.2.5Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)Gebühr: DM 100 24.2.6Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.7Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.8Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.9Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.10Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.11Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)Gebühr: DM 50 bis 500 24.2.12Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.2.13Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab)Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.14Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 3 000 24.2.15Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.16Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die LinienführungGebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.17Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.18Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-PrüfungsverordnungGebühr: DM 200 bis 700 24.2.19Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.20Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrabGebühr: DM 200 bis 2 000 24.2.21Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)Gebühr: DM 100 bis 2 000Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht. 24.2.22Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.2.23Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.3Eisenbahnaufsicht 24.3.1Genehmigung, Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn (§ 6 AEG, § 2 Landeseisenbahngesetz-LEG), Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes (§ 6 AEG, § 22 LEG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 13 LEG, § 22 in Verbindung mit § 13 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.1.1 handeltvon den Baukosten der signaltechnischen AnlagenGebühr: DM 0,25 v. H.von den Baukosten der technischen BahnübergangssicherungGebühr: DM 0,25 v. H.von den übrigen Baukostenfür die ersten 4 000 000 DMGebühr: DM 0,1 v. H.für die weiteren 6 000 000 DMGebühr: DM 0,05 v. H.für die weiteren 10 000 000 DMGebühr: DM 0,03 v. H.für die weiteren BeträgeGebühr:DM 0,02 v. H.Mindestgebühr DM 200 24.3.1.1Genehmigung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens oder des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 6 AEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.1.2Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 LEG in Verbindung mit § 13 LEG), Zustimmung zur Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebes einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 in Verbindung mit §§ 13, 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handeltvon den Baukosten der signaltechnischen AnlagenGebühr DM 0,25 v. H.von den Baukosten der technischen BahnübergangssicherungGebühr: DM 0,25 v. H.von den übrigen Baukostenfür die ersten 4 000 000 DMGebühr: DM 0,2 v. H.für die weiteren 6 000 000 DMGebühr: DM 0,1 v. H.für die weiteren 10 000 000 DMGebühr: DM 0,05 v. H.für die weiteren BeträgeGebühr: DM 0,03 v. H.Mindestgebühr DM 200 24.3.2.1Zustimmung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Betriebes einer Anschlußbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 34 LEG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 22 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.3Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einer Anschlußbahn (§ 34 Abs. 7 LEG)Gebühr: DM 100 bis 2 000 24.3.4Verlängerung des Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 3 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.5Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 17 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.5.1Festsetzung der Anschlußbedingungen (§ 17 Abs. 3 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.6Entscheidungen bei Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung (§ 18 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 4 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.6.1Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 19 LEG) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA)Gebühr: DM 100 bis 500 24.3.6.2Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Betriebsleiters, seines Stellvertreters oder des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)Gebühr: DM 100 24.3.7Zustimmung zur Eröffnung, Erweiterung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer öffentlichen Eisenbahn, einschließlich Abnahme erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§ 20 Abs. 2 LEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.1.1 handeltvon den Baukosten der signaltechnischen AnlagenGebühr: DM 0,25 v. H.von den Baukosten der technischen BahnübergangssicherungGebühr: DM 0,25 v. H.von den Baukosten der elektrischen FahrleitungsanlageGebühr: DM 0,25 v. H.von den übrigen BaukostenGebühr: DM 0,05 v. H.Mindestgebühr: DM 200 24.3.8Zustimmung zur Eröffnung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises, einschließlich erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§§ 34 Abs. 4, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG, §§ 34 Abs. 5, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handeltvon den Baukosten der signaltechnischen AnlagenGebühr: DM 0,25 v. H.von den Baukosten der technischen BahnübergangssicherungGebühr: DM 0,25 v. H.von den Baukosten der elektrischen FahrleitungsanlageGebühr: DM 0,25 v. H.von den übrigen BaukostenGebühr: DM 0,1 v. H.Mindestgebühr: DM 200 24.3.9Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 2 LEG)Gebühr: DM 200 bis 1 000Gebührenfrei in Verbindung mit der unter Tarifstelle 24.3.12 genannten Maßnahme 24.3.10Genehmigung der Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Recht und Pflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LEG) sowie Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte mit der wirtschaftlichen Folge der Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LEG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.3.11Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die BahneinheitenGebühr: DM 100 bis 1 000 24.3.12Entscheidung über das Erlöschen des Eisenbahnunternehmensrechts (§ 24 LEG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.13Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG, § 25 LEG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.3.14Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlußbahn- und Anschlußgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen, soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2 handelt (§ 28 LEG, § 4 Abs. 3, § 10 BOA)Gebühr: DM 200 bis 500 24.3.15Anordnung von Sicherheitseinrichtungen an Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 28 LEG, § 12 Abs. 1 BOA)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.16Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlußbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.17Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)Gebühr: DM 200 bis 500 24.3.18Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§ 28 LEG, § 3 Abs. 2 BOA)Gebühr: DM 200 bis 10 000 24.3.18.1Sicherheitsüberprüfung aus Anlaß des Betreibens von Personenverkehr bei Entpflichtung von dieser Verkehrsart (§ 28 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.18 handelt.Gebühr: DM 100 bis 2 000 24.3.19Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern von öffentlichen Eisenbahnen (§ 54 Abs. 2 EBO)Gebühr: DM 200 24.3.20Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlußbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)Gebühr: DM 200 24.3.21Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.22Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 28 Abs. 2 LEG, § 12 Abs. 2 BOA)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.23Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.24Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgtbei Herstellungskosten bis 5 Mio. DMGebühr: DM 0,3 v. H.und erhöht sich aus dem Mehrbetraga) von mehr als 5 Mio. DM bis 20 Mio. DM um 0,15 v. H.b) von mehr als 20 Mio. DM bis 100 Mio. DM um 0,05 v. H.c) über 100 Mio. DM um 0,01 v. H. 24aStraßenrechtliche Angelegenheiten 24a.1Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRWGebühr: DM 0,5 v. H. der SondernutzungsgebührMindestgebühr: DM 63 24a.2Entscheidung über Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen des Landesbetriebes Straßenbau gem. §§ 8, 9, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 25, 28, 30 StrWG NRWGebühr: DM 63 bis 1 041 Soweit es sich um bauliche Anlagen handeltGebühr: DM 1,56 für je angefangene 1 000 DM der RohbausummeMindestgebühr: DM 63 24a.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9 a FStrG sowie §§ 37 b und 40 StrWG NRWGebühr: DM 63 bis 1 041 Soweit es sich um bauliche Anlagen handeltGebühr: DM 1,56 für je angefangene 1 000 DM der RohbausummeMindestgebühr: DM 63 24a.4Zustimmung gem. § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere Verwaltungsleistungen bei TelekommunikationGebühr: DM 63 bis 4 890 Export 25Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 25.1Vereinsrecht 25.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen VereinGebühr: DM 50 bis 500 25.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines VereinsGebühr: :DM 20 bis 200 25.1.3Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines VereinsGebühr: DM 20 bis 200 25.1.4Sonstige AmtshandlungenGebühr: DM 10 bis 500 25.2Stiftungsrecht Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können. 25.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer StiftungGebühr: DM 50 bis 10 000 25.2.2Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer SatzungsänderungGebühr: DM 20 bis 500 25.2.3Entscheidung nach § 27 StiftG NWGebühr: DM 100 bis 5 000 25.2.4Sonstige AmtshandlungenGebühr: DM 20 bis 500 Export 26 bis 26.8.2entfallen, siehe 14. ÄnderungsVO vom 8.11.94 ( Unter 26 befanden sich die Gebühren für Veterinärangelegenheiten. Jetzt finden sich diese Gebühren unter 23. ) Export 27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 27.1Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung 27.1.1Anmeldungen 27.1.1.1Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 27.1.1.2Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 27.1.1.3Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG)Gebühr: DM 150 bis 2 500 27.1.1.4Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 11 GenTG)Gebühr: DM 150 bis 2 500 27.1.1.5Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Abs. 8 Satz 2 GenTGGebühr: DM 200 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstellen 27.1.1.1 oder 27.1.1.2 27.1.2Genehmigungen 27.1.2.1Entscheidung über die- Genehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG),- Teilgenehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG),- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GenTG) a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)- bis zu 1 000 000 DMGebühr: DM 1 000 + 0,005 x (E - 100 000)mindestens DM 1 000- bis zu 100 000 000 DMGebühr: DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 Mio.)- über 100 000 000 DMGebühr: DM 302 500 + 0,0025 x (E - 700 Mio.)mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre. b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)Gebühr: DM 200 bis 10 000 c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung istGebühr: DM 300 bis 4 000 Zusatz:Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben umGebühr: DM 2 000 Anmerkungen:1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 27.1.2.2Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten für gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GenTG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 27.1.2.3Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)Gebühr: DM 150 bis 2 500 27.1.2.4Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2 27.1.3Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen 27.1.3.1Prüfung der Anzeige zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Abs. 3 GenTG)Gebühr: DM 100 bis 2 000 27.1.3.2Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20 GenTG)Gebühr: DM 250 bis 2 500 27.1.3.3Prüfung der Anzeige einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Abs. 1 GenTG)Gebühr: DM 100 bis 200 27.1.3.4Prüfung der Anzeige bei Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1 b GenTG)Gebühr: DM 100 bis 600 27.1.3.5Überwachung der Errichtung des Betriebes gentechnischer Anlagen sowie von Freisetzungen (§ 25 Abs. 1 GenTG)Gebühr: DM 200 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr 27.1.3.6Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Futtermitteln (§ 25 Abs. 1 GenTG), soweit Verstöße gegen das GenTG festgestellt werdenGebühr: DM 500 bis 2 000 27.1.3.7Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTGGebühr: DM 250 bis 5 000 27.1.3.8Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 2 GenTGGebühr: DM 500 bis 5 000 27.1.3.9Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 3 GenTGGebühr: DM 500 bis 5 000 27.2Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung - GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung 27.2.1Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2 Satz 3 GenTSV)Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.2Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV)Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.3Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV)Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.4Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV)Gebühr: DM 200 bis 1 000 27.2.5Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV)Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.6Befreiung von den Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe A Abs. 3 GenTSV)Gebühr: DM 50 bis 100 27.2.7Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe C Abs. 1 GenTSVGebühr: DM 100 bis 1 000 Export 28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 28.1Wasserrechtliche AngelegenheitenWasserhaushaltsgesetz - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2422), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) 28.1.1Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG) 28.1.1.1Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 WHG)Gebühr: DM 0,2 v. H. des Wertes der Benutzungmindestens jedoch DM 3 000 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und auf voll 1 000 DM aufzurunden. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrundezulegen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 8 Abs. 5 WHG). Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (z. B. Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlaß bestimmt 28.1.1.2Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 25a LWG)Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzungmindestens jedoch DM 1 500 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und auf volle 1 000 DM aufzurunden.Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte entsprechend 28.1.1.3Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden istGebühr: DM 0,2 v. H. der Baukostenmindestens jedoch DM 2 000 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle.. 1 000 DM aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe orstüblich angesetzt werden müssen. 28.1.1.4Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)Gebühr: DM 0,5 v. H. des ermittelten Vorteilsmindestens jedoch DM 200 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach § 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 28.1.1.5Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 124 ff. LWG)Gebühr: DM 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandesmindestens jedoch DM 200 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 28.1.2Sonstige Entscheidungen 28.1.2.1Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 7 WHG)Gebühr: DM: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzungmindestens jedoch DM 200 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte und die Mindestgebühr auf das zehnfache erhöht werden.Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1 Gesagte entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist von 20 Jahren auszugehen. 28.1.2.2Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 28.1.2.3Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden istGebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.2.4Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG)Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.2.5Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG)bis 50 Meter:Gebühr: DM 200über 50 Meter:Gebühr: je Meter DM 2 28.1.2.6Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Abs. 5 LWG)Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.7Entscheidung übera) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 99 LWG)Gebühr:für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H.für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.für die weiteren 9 Millionen 0,1 v. H.für die weiteren 90 Millionen 0,01 v. H.für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H.mindestens jedoch DM 200Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe a) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H.zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19 a Abs. 1 und 3 WHG)Gebühr:für die ersten 20 000 DM des Baukostenwertes 1, 5 v. H.,mindestens jedoch DM 500für die weiteren 30 000 DM 1 v. H.für die folgenden 50 000 DM 0,5 v. H.für den 100 000 DM übersteigenden Teil 0,2 v. H. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchung bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren Handelt es sich um die Benutzung eines Gewässers (§ 3 WHG), so tritt an die Stelle des Baukostenwertes der Wert der Benutzung, wenn er höher ist als der Wert der endgültigen Bauanlage 28.1.2.8Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden istGebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3,mindestens jedoch DM 1 000 28.1.2.9Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§§ 113, 114 LWG) Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Gebühr :für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H.,mindestens jedoch DM 200für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.für die weiteren 9 Millionen DM 0,1 v. H.für die weiteren 90 Millionen DM 0,01 v. H.für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H. 28.1.2.10Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.2.11Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz - OBG - i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B. Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfälltGebühr: DM 200 bis 5 000 28.1.2.12Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger,a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden,b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LWG)Gebühr: DM 200 bis 500 28.1.2.13Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107 Abs. 2, 111 LWG)Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.14Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und 3 LWG)Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.15Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3 LWG)Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.16Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG)Gebühr: entsprechend Tarifstelle 28.1.1.3 28.1.2.17Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.2.18Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG)Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.2.19Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.3Amtshandlungen aufgrund einer Schiffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 LWG 28.1.3.1Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeugea) EinzelfahrzeugeGebühr: DM 200b) mehrere Fahrzeuge, je FahrzeugGebühr: DM 40 28.1.3.2Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugena) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und MotorfährenGebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 1,mindestens jedoch DM 300b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen FährbooteGebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50,mindestens jedoch DM 150 28.1.3.3Entscheidung über die Erteilung von Zulaßscheinen nach § 2 Abs. 1 und 3 FSchFVO-Ruhr und von Berechtigungsscheinen nach § 11 Abs. 3 FSchFVO-RuhrGebühr: DM 100 28.1.3.4Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-RuhrGebühr: DM 200 28.1.3.5Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeuge a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich SegelsurferGebühr: DM 40b) sonstige Sport- und KleinfahrzeugeGebühr: DM 100 28.1.3.6Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 123 BinSchStrO und § 18 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je VeranstaltungstagGebühr:DM 100 28.1.3.7Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach §§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVOGebühr: DM 200 28.1.3.8Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und 4, § 19 Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVOGebühr: DM 100 bis 1 000 28.1.4Amtshandlungen aufgrund § 19 h und i WHG 28.1.4.1Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)Gebühr: DM 300 bis 5 000 28.1.4.2Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG)Gebühr :DM 500 bis 5 000 28.1.4.3Erteilung einer Bescheinigung, daß eine Anlage im Sinne von § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG keiner Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) bedarfGebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.4.4Zulassung von Ausnahmen für standortgebundene Anlagen in Wasserschutzgebieten (§ 10 Abs. 1 VAwS) a) befristete Ausnahme Gebühr: DM 1 000 b) unbefristete AusnahmeGebühr: DM 2 000 28.1.4.5Anforderungen an unvollständige oder mangelhafte Anlagenkataster (§ 11 Abs. 5 VAwS)Gebühr: DM 100 bis 500 28.1.4.6Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 22 VAwS (§ 19 i Abs. 2 WHG)Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.1.4.7Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Einbaus von Anlagen und Anlagenteilen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VAwSGebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.4.8Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS)Gebühr: DM 50 bis 100.Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben. 28.1.4.9Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS)Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.5Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 28.1.5.1Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.5.2Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG)Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.5.3Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)erstmalige Anzeige Einwohnerwert (EW)Gebühr: DM 2wesentliche Änderung je nach Prüfumfang25 oder 50 oder 75 v.H. der Gebührfür die erstmalige AnzeigeBei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte 28.1.5.4Entscheidung über den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LWG)Gebühr:für die ersten 100 000 DM des 2 v. H.für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H.für die weiteren 9 Mio DM 0,1 v. H.für die weiteren 90 Mio DM 0,01 v. H.für den 100 Mio übersteigenden Teil 0,001 v. H.Mindestgebühr: DM 400 Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren 28.1.5.5Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG)Gebühr : 5 v. H. bis 15 v. H. der Herstellungskosten der Anlage(in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten) 28.1.5.6Entscheidung über die Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 LWG)Gebühr: für die ersten 10 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 5mindestens DM 200;erfordert die Entscheidung einen besonderen Aufwand,Gebühr: DM 400 für die weiteren 40 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 4für die weiteren 50 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 3für die weiteren 900 000 m3/Jahr je 100 m3 1,50für den 1 000 000 m3/Jahr übersteigenden Teil je 100 m3 DM 0,75 28.1.5.7Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG)Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.5.8Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG)Gebühr: DM 300 bis 3 000 28.1.5.9Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60 a Satz 2 LWG)Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.5.10Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG)Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung 28.1.5.11Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG)Gebühr: DM 100 bis 400 28.1.6Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten ProbenahmenGebühr: DM: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 28.1.8Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. 28.1.8.1Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG)Gebühr: DM 0,01 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge,mindestens jedoch DM 4 000(Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und ggf. der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials) 28.1.8.2Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines PlanfeststellungsbeschlussesGebühr: DM 1 000 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung 28.1.8.3Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG)Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.1.8.4Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer PlangenehmigungGebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung 28.1.8.5Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers (§ 31 Abs. 4 WHG)Gebühr DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.8.6Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines GewässersGebühr: DM 300 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.9Überwachung nach § 116 LWG 28.1.9.1Überwachung von- Kanalisationsnetzen, Sonderbauwerken (§ 58 Abs. 1 LWG)- Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG)- Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)- Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG)- Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 und 3 LWG)- Deichen (§ 107 LWG)- Anlagen nach § 19 g WHG hinsichtlich Bauzustand, Betrieb und FunktionsfähigkeitGebühr je Überwachungsmaßnahme: DM 200 bis 2 000 Export 29Wohnungswesen und Städtebauförderung (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 29.1Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus 29.1.1Bewilligung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Mitteln zur Neuschaffung von Wohnungen, Heimplätzen, Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 2 a Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Garagen und Ersatzräumen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der Schlußabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauGGebühr bei Mietwohnungen:a) 0,4 v. H. der bewilligten Darlehenssummeb) 0,4 v. H. des Achtfachen des bewilligten Jahresbetrages des Aufwendungsdarlehens oder AufwendungszuschussesGebühr bei Eigentumsmaßnahmen:Neubau und Ersterwerb DM 650Ausbau und Erweiterung DM 325 29.1.2Bewilligung von nicht-öffentlichen Mitteln zum Erwerb vorhandener Familienheime und EigentumswohnungenGebühr: DM 650 29.1.3Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 204)Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von WohnungssuchendenGebühr: DM 5 bis 20 29.1.4Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigunga) nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. A Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG -Gebühr: DM 5 bis 20b) nach § 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und c WoBindGGebühr: DM 20 bis 40 29.1.5a) Bezugsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 WoBindGGebühr: DM 5 bis 30b) Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 6 Abs. 5 WoBindGGebühr: DM 5 bis 40 29.1.6a) Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindGje WohnungGebühr: DM 10 bis 60b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungswegesje WohnungGebühr: DM 10 bis 60 29.1.7Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -Gebühr: DM 20 bis 200 29.1.8Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970 nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheitje GebäudeGebühr: DM 60 bis 360 29.1.9Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindGGebühr: DM 15 bis 100 29.1.10Genehmigung zur Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 12 WoBindGje WohnungGebühr: DM 40 bis 400 29.1.11Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 14 WoBindGGebühr: DM 20 bis 200 29.1.12Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970Gebühr: DM 20 bis 200 29.1.13Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlußabrechnung vorgenommen wirdGebühr: DM 20 bis 200 29.1.14Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmietea) je Familienheim oder EigentumswohnungGebühr: DM 35 bis 120b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je GebäudeGebühr: DM 60 bis 360 29.1.15Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG -Gebühr: DM 5 bis 40 29.1.17 entfallen 29.1.18Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen sowie Bescheinigung im Rahmen des HärteausgleichsGebühr: DM 10 bis 20 29.1.19Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte WohnungGebühr: DM 10 bis 30 29.1.20Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 18 Abs. 2 WoBindGGebühr: DM 10 29.1.21Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR 1996) und/oder nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen (Energiesparprogramm - ESP 1996 -)Gebühr: 0,4 v. H. des bewilligten Betrages 29.1.22Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) vom 25. Mai 1982 (GV. NW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1994 (GV. NW. S. 743), - SGV. NW. 641 - sowie für die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle i. S. d. WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten EigentumsmaßnahmenGebühr: DM 5 bis 20 29.2Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 Abs. 4 II. WoBauG 29.2.2Eigentums- und Kaufeigentumswohnungje WohnungGebühr: DM 60 29.2.3Eigenheime, Kaufeigenheime- mit 1 WohnungGebühr: DM 60- mit 2 WohnungenGebühr: DM 100 29.2.4Einzelne Wohnräume sowie Erweiterung und AusbauGebühr: DM 20 29.3Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 29.3.1Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, nach § 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGBbei einem Auftrags- und Finanzierungsvolumenbis 10 Mio DMGebühr: DM 500bis 25 Mio DMGebühr: DM 750bis 50 Mio DMGebühr:DM 1 000bis 100 Mio DMGebühr: DM 1 250je weitere angefangene 100 Mio DMGebühr: DM 250 29.6Amtshandlungen aufgrund kleingartenrechtlicher Vorschriften 29.6.1Genehmigung zur Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und gem. § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013)Gebühr: DM 15 bis 150 Export 30Sonstiges (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 30.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse 30.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder HandzeichenGebühr: DM 3 30.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je SeiteGebühr: DM 3 bis 5 30.1.3BescheinigungenGebühr: DM 3 bis 10 30.1.4Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)Gebühr: DM 5 bis 50 Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung;b) Besuch von Schulen und Hochschulen;c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen u. dgl. aus öffentlichen und privaten Kassen;d) Gnadensachen;e) Fürsorgesachen;f) Nachweise der Bedürftigkeit;g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge;h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO);i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten;j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz;k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke,l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV) 30.1.5Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sindGebühr: DM 20 bis 200Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei. 30.2Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 30.2.1Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 400 30.2.2Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NWGebühr: DM 150 30.2.3Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10Abs. 5 ÖbVermIngBO NWGebühr: DM 100 Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten. 30.3Versendung von Akten/Bußgeldakten durch die PostÜbliche Postentgelte sind in die Gebühren einbezogen.Gebührenfrei ist die Versendung im Rahmen der Amtshilfe. 30.3.1Versendung von Akten/Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen Gebühr: DM 20 bis 100 30.3.2(aufgehoben) 30.4Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienenGebühr: DM 20 bis 500 30.5Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Gebühr: DM 0 bis 1 000 Export 31Rechtsbehelfe (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlenGebühr: DM 20 bis 1 000 b) gegen KostenentscheidungenGebühr: DM 20 bis 500 Export Anlage 1zum Gebührentarif(zu Tarifstelle 2) Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes(Brutto-Rauminhalt) Gebäudeart Rohbauwert in DM/m31. Wohngebäude 196,002. Wochenendhäuser 158,003. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 232,004. Schulen 229,005. Kindergärten 209,006. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 228,007. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als t0 Betten 238,008. Krankenhäuser 258,009. Versammlungsstätten, wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nr. 7 und 12) 217,0010. Kirchen 228,0011. Leichenhallen, Friedhofskapellen 204,0012. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) 138,0013. Hallenbäder 228,0014. Sonstige nicht unter Nr. 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime) 189,0015. ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2 000 m Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 193,0016. eingeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 173,0017. mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche 215,0018. Kleingaragen 138,0019. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 171,0020. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 203,0021. Tiefgaragen 223,0022. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 3 000 m3 umbauten RaumBauart leicht 64,00Bauart mittel 79,00Bauart schwer 98,00 b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute RaumBauart leicht1 49,00Bauart mittel2 62,00Bauart schwer3 73,0023. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 160,0024. mehrgeschossige Fabrik- Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 184,0025. sonstige eingeschossige kleiner gewerbliche Bauten(soweit nicht unter Nr. 22) 115,0026. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 96,0027. mehrgeschossige Stallgebäude 114,0028. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 78,0029. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 56,0030 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1 500 m3 umbauter Raum 46,00 b) der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00 Zuschläge: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H.bei Hochhäusern 10 v. H.bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nr. 19 bis 21) 10 v. H.bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfaßtenHallenbereich 67,00 DM/m3Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muß. Abschläge: bei mehrgeschossigen Geschäftshäusern (Nr. 17) in einfacher Ausführung[ Bauart leicht1 oder mittel2] , deren Nutzfläche überwiegend nurAusstellungszwecken dient 40 v. H.bei mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mitund ohne Einbauten (Nr. 23 und 24) in einfacher Ausführung[ Bauart leicht1 oder mittel2] , 30 v. H. 1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 1,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung) 2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung. 3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen. Export Anlage 2 zum Gebührentarif(zu Tarifstelle 2) Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts 2.Begriffe 2.1Brutto-Grundfläche (BGF) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche. 2.2Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von- Fundamenten,- Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,- untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind. 3.Berechnungsgrundlagen 3.1Allgemeines 3.1.1Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:- Bereich a:überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen.- Bereich b:überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen.- Bereich c:nicht überdeckt.Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. 3.1.2Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen. 3.1.3Grundflächen sind in qm. Rauminhalte in cbm anzugeben. 3.2Berechnung von Grundflächen 3.2.1Brutto-GrundflächeFür die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen. 3.3Berechnung von Rauminhalten 3.3.1Brutto-RauminhaltDer Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodengelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags.Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zu Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen. Export Anlage 3 zum Gebührentarif(zu Tarifstelle 2) Klasseneinteilung zu Tarifstelle 2.1.5.2 Bauwerksklasse 1Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art; Bauwerksklasse 3Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,- ausgesteifte Skelettbauten,- ebene Pfahlrostgründungen,- einfache Gewölbe,- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,- einfache verankerte Stützwände; Bauwerksklasse 4Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,- vielfach statisch unbestimmte Systeme,- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,- Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,- schwierige, verankerte Stützwände,- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung; Bauwerksklasse 5Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,- schiefwinklige Mehrfeldplatten,- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist. Export Anlage 4zum Gebührentarif(zu Tarifstelle 2) Gebührentafelzu Tarifstelle 2.1.5.2 Rohbausumme (in DM) Tausendstel der RohbausummeBauwerks- Bauwerks-klasse 1 klasse 2 Bauwerks-klasse 3 Bauwerks-klasse 4 Bauwerks-klasse 5 20 000 8,239 12,359 16,478 20,598 25,816 30 000 7,597 11,396 15,195 18,994 23,805 40 000 7,173 10,759 14,345 17,932 22,474 50 000 6,860 10,289 13,719 17,149 21,493 60 000 6,614 9,921 13,228 16,535 20,724 70 000 6,413 9,620 12,826 16,033 20,095 80 000 6,244 9,366 12,488 15,610 19,565 90 000 6,099 9,148 12,198 15,247 19,110 100 000 5,972 8,957 11,943 14,929 18,711 200 000 5,199 7,798 10,397 12,997 16,289 300 000 4,794 7,191 9,587 11,984 15,020 400 000 4,526 6,788 9,051 11,314 14,180 500 000 4,328 6,492 8,656 10,820 13,561 600 000 4,173 6,260 8,346 10,433 13,076 700 000 4,046 6,070 8,093 10,116 12,679 800 000 3,940 5,910 7,880 9,850 12,345 900 000 3,848 5,772 7,696 9,620 12,057 1 000 000 3,768 5,652 7,536 9,420 11,806 2 000 000 3,280 4,920 6,560 8,200 10,278 3 000 000 3,025 4,537 6,049 7,562 9,477 4 000 000 2,856 4,283 5,711 7,139 8,947 5 000 000 2,731 4,096 5,462 6,827 8,557 6 000 000 2,633 3,950 5,266 6,583 8,250 7 000 000 2,553 3,830 5,106 6,383 8,000 8 000 000 2,486 3,729 4,972 6,215 7,789 9 000 000 2,428 3,642 4,856 6,070 7,608 10 000 000 2,377 3,566 4,755 5,943 7,449 15 000 000 2,192 3,288 4,384 5,480 6,869 20 000 000 2,070 3,104 4,139 5,174 6,485 30 000 000 1,908 2,863 3,817 4,771 5,980 40 000 000 1,802 2,703 3,603 4,504 5,646 ab 50 000 000 1,723 2,585 3,446 4.308 5,399 Export Anlage 5zum Gebührentarif Leistungsverzeichnis für chemische und biologische Untersuchungenzu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.2.15 Gliederung A AllgemeinesB Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen (Nrn. 1 - 50e)C Organische Meßgrößen (Nrn. 51 - 69e)D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 - 71 c)E "Dioxin" - und "Furan" - Analysen (Nrn. 72 - 72d)F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 - 78)G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 - 82)H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 - 92)I Probenahme (Nrn. 92 - 92j)J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 - 98) A Allgemeines Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben. Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze zugrundegelegt:je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen 1 Trockenrückstand - gesamtGebühr: DM 15 2 Abfiltrierbare StoffeGebühr: DM 50 3 Absetzbare Stoffe, VolumenanteilGebühr: DM 20 4 Absetzbare Stoffe, MassenkonzentrationGebühr: DM 45 5 AbsorptionskoeffizientGebühr: DM 30 6 AbsorptionsspektrumGebühr: DM 30 7 Aluminium (Al)Gebühr: DM 50 8 Ammonium-Stickstoff: 8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in WasserGebühr: DM 25 8b Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in FeststoffGebühr: DM 70 9 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat Gebühr: DM 50 10 Basekapazität (KB)Gebühr: DM 40 11 Spezifische Oberfläche Gebühr: DM 250 12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5)Gebühr: DM 100 13 Borat-Bor (BO3-B)Gebühr: DM 75 14 Bromid (Br-)Gebühr: siehe Nr.9 15 Calcium (Ca)Gebühr: siehe Nr.48 16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)Gebühr: DM 90 16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)Gebühr: DM 125 17 Chlor, gesamtGebühr: DM 35 18 Chlorid (Cl-)Gebühr: siehe Nr.9 19 Chrom (VI)Gebühr: DM 55 19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender SubstanzenGebühr: DM 90 20 Cyanid, gesamtGebühr: DM 70 20a Cyanid, leicht freisetzbarGebühr: DM 70 21 Elektrische LeitfähigkeitGebühr: DM 10 22 FluoreszenzspektrumGebühr: DM 30 23 Fluorid (F-)Gebühr: siehe Nr.9 24 Glührückstand eines Trockenrückstands (s. Nr.1)Gebühr: DM 25 24a Brennwert einer Feststoff- oder flüssigen ProbeGebühr: DM 90 25 Kalium (K)Gebühr: siehe Nr.47/48 26 KaliumpermanganatindexGebühr: DM 60 27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)Gebühr: DM 55 28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in WasserGebühr: DM 50 28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in FeststoffGebühr: DM 80 29 Magnesium (Mg)Gebühr: siehe Nr.48 30 Natrium (Na)Gebühr: siehe Nr.47/48 31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N)Gebühr: siehe Nr.9 32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N)Gebühr: siehe Nr.9 33 pH-WertGebühr: DM 10 34 Phenol-IndexGebühr: DM 70 34a Phenol-Index mit DestillationGebühr: DM 100 35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in WasserGebühr: DM 80 35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in FeststoffGebühr: siehe Nr.48 36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)Gebühr: DM 80 37 Säurekapazität (Ks)Gebühr: DM 40 38 Sauerstoff (O2)Gebühr: DM 35 39 Siliziumdioxid (SiO2)Gebühr: DM 60 40 Stickstoff, organisch (org.-N) in WasserGebühr: DM 100 40a Stickstoff, organisch (org.-N) in FeststoffGebühr: DM 120 40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in WasserGebühr: DM 55 40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in FeststoffenGebühr: DM 80 41 Sulfat (SO42-)Gebühr: siehe Nr.9 42 Sulfid (S2-)Gebühr: DM 100 43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS)Gebühr: DM 75 44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS)Gebühr: DM 90 45 Uranin, fluorimetrische BestimmungGebühr: DM 60 46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und FeststoffenGebühr: DM 30 47 Elemente, die mittels Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS) bestimmt werden (pro Element; excl. Aufschluss, Aufschluss: s.50b, 50c): 47a mittels Flammen-AAS: pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, KaliumGebühr: DM 40 47b mittels Graphitrohr-AAS: Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel, Selen, ThalliumGebühr: DM 40 47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem (FIAS): Antimon, Arsen, Quecksilber, SelenGebühr: DM 40 48 Elemente, die mittels Induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)-Analyse bestimmt werden:Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Calcium, Cadmium, Kobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon (insgesamt, excl. Aufschluss, Aufschluss: s. Nr. 50b, Nr. 50c) Gebühr: DM 50 49 Elemente, die in Feststoffen mittels Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) bestimmt werden:Aluminium, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Silizium, Titan, Vanadium, Zink (insgesamt, incl. Tablettenpressung) Gebühr: DM 100 50 Herstellung von Eluaten und Aufschlüssen: 50a nach DIN 38414-S4Gebühr: DM 40 50b Königswasseraufschluss nach DIN 38414-S7Gebühr: DM 80 50c mittels MikrowellenaufschlussGebühr: DM 50 50d NRW-Methode (pH-Stat)Gebühr: DM 60 C Organische Messgrößen 51 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW);für maximal 15 Einzelstoffe: 51a LHKW in WasserGebühr: DM 150 51b LHKW in FeststoffenGebühr: DM 200 52 Chlorbenzole; für maximal 15 Einzelstoffe: 52a Chlorbenzole in WasserGebühr: DM 200 52b Chlorbenzole in FeststoffenGebühr: DM 250 53 DDT, DDD, DDE usw. (DDX): 53a DDX in WasserGebühr: DM 250 53b DDX in FeststoffenGebühr: DM 300 54 Aldrin, Dieldrin, Endrin usw. ("Drin"): 54a Drine in WasserGebühr: DM 250 54b Drine in FeststoffenGebühr: DM 300 55 Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzole (BTXE): 55a BTXE-Aromaten in WasserGebühr: DM 100 55b BTXE-Aromaten in FeststoffenGebühr: DM 150 56 Hexachlorcyclohexane (HCH): 56a HCH in WasserGebühr: DM 250 56b HCH in Feststoffen Gebühr: DM 300 57 Polychlorierte Biphenyle (PCB), Tetrachlordiphenylmethane (TCDM): 57a PCB in WasserGebühr: DM 200 57b PCB in Feststoffen Gebühr: DM 250 57c TCDM in Wasser Gebühr: DM 200 57d TCDM in Feststoffen Gebühr: DM 250 58 Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX): 58a EOX in WasserGebühr: DM 150 58b EOX in Feststoffen Gebühr: DM 150 59 Adsorbierbare und adsorbierte organische Halogenverbindungen (AOX): 59a AOX in AbwasserGebühr: DM 225 59b AOX in Feststoffen Gebühr: DM 150 59c AOX in Grund- u. Oberflächenwasser Gebühr: DM 150 60a Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in WasserGebühr: DM 300 60b Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in FeststoffenGebühr: DM 330 61a Infrarot(IR)-spektroskopische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks HerkunftsermittlungGebühr: DM 120 61b Gaschromatographische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks HerkunftsermittlungGebühr: DM 220 62 Erstellen eines Gutachtens bzgl. Ölherkunftsermittlung (ca. 3h Bearbeitungszeit)Gebühr: DM 380 63 Komplexbildner (z.B. NTA, EDTA)Gebühr: DM 270 64 Organozinnverbindungen: 64a Organozinnverbindungen in WasserGebühr: DM 500 64b Organozinnverbindungen in FeststoffenGebühr: DM 500 65 Phosphorsäureester Gebühr: DM 200 66 Nitroaromaten: 66a Nitroaromaten i. WasserGebühr: DM 250 66b Nitroaromaten in FeststoffenGebühr: DM 300 67 Kohlenwasserstoffe: 67a Kohlenwasserstoffe in Wasser mit IR Gebühr: DM 80 67b Kohlenwasserstoffe in Feststoffen mit IR Gebühr: DM 100 67c Kohlenwasserstoffe in Wasser m. GC Gebühr: DM 200 67d Kohlenwasserstoffe in Feststoffen m. GCGebühr: DM 250 68 Aniline Gebühr: DM 200 69a Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)nach Trinkwasserverordnung in Wasser Gebühr: DM 150 69b PAK nach Trinkwasserverordnung in FeststoffenGebühr: DM 150 69c PAK nach EPA-1 in WasserGebühr: DM 250 69d PAK nach EPA-1 in FeststoffenGebühr: DM 250 69g Chlorphenole Gebühr: DM 270 69h Nitrophenole Gebühr: DM 270 69i EpichlorhydrinGebühr: DM 200 69j Bentazon, Phenoxyalkancarbonsäuren und phenolische Herbizide in WasserGebühr: DM 350 69k Glyphosat und AMPAGebühr: DM 350 69l Arzneimittelstoffe, z.B. Lipidsenker, Antiphlogistika, Analgetika, Psychopharmaka, AntiepileptikaGebühr: DM 350 69m Betablocker, BronchospasmolytikaGebühr: DM 350 69n Östrogene, z.B. Estradiol, Estrion, 17-a -Ethinylestradiol, MestranolGebühr: DM 270 D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung 70 Tensiduntersuchung 70a Auswahltest (anionische Tenside)Gebühr: DM 2 000 70b Auswahltest (nichtanionische Tenside)Gebühr: DM 2 000 70c Auswahltest (anionische und nichtanionische Tenside)Gebühr: DM 3 000 71 Phthalate: 71a Phthalate in WasserGebühr: DM 200 71b Phthalate in FeststoffenGebühr: DM 250 E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen 72 Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F): 72a PCDD/F in ÖlGebühr: DM 1 525 72b PCDD/F in Wasser Gebühr: DM 1 525 72c PCDD/F in Feststoffen Gebühr: DM 1 650 F Ökotoxikologische Untersuchungen 73 Fischtest: 73a Fischtest für AbwasserGebühr: DM 170 74 Bakterientest: 74a LeuchtbakterientestGebühr: DM 150 75 umu-Test Gebühr: DM 500 76 Daphnientest: 76a für wasserlösliche StoffeGebühr: DM 350 76b für schwerlösliche StoffeGebühr: DM 580 76c für AbwasserGebühr: DM 150 77 21-Tage-DaphnientestGebühr: DM 4 530 78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest)Gebühr: DM 510 G Bakteriologische Untersuchungen 79 Bestimmung der KoloniezahlGebühr: DM 100 80 Bestimmung gesamtcoliformer KeimeGebühr: DM 75 81 Bestimmung fäkalcoliformer KeimeGebühr: DM 75 82 Paket: Nr. 79 - Nr.81Gebühr: DM 222 H Limnologische Untersuchungen 83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro StelleGebühr: DM 300 83a Ermittlungen des trophischen Ist-Zustandes von Seen (4 in-situ-Messungen incl. Probenahme, Chlorophyll-, Ges. Phosphor-Best.; Tiefenlotung, Trophieindex, qualitative Phythoplanktonerfassung, Bericht)Gebühr: DM 4 000 84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL)Gebühr: DM 150 85 Chlorophyll a (DIN)Gebühr: DM 180 86 SichttiefeGebühr: DM 30 87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Messstelle bis zu einer Seefläche von 15ha)Gebühr: DM 300 88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff: 88a bei Flachseen Gebühr: DM 100 88b bei geschichteten Seen Gebühr: DM 30089 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit: 89a bei Flachseen Gebühr: DM 100 89b bei geschichteten Seen Gebühr: DM 300 90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ: 90a Phytoplankton-Artenspektrum Gebühr: DM 300 90b Phytoplankton-Zellzahlen Gebühr: DM 400 90c Phytoplankton-Biovolumen Gebühr: DM 200 91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativGebühr: DM 60 I Probenahme 92 Entnahme von Proben: 92a Entnahme einer 2-h-Wasser MischprobeGebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 92b Entnahme einer StichprobeGebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 92e Entnahme einer GrundwasserprobeGebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 92f Entnahme einer Sickerwasserprobe aus SchächtenGebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 92g Entnahme einer AbfallprobeGebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 92i Entnahme einer Probe von kontaminierten BödenGebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 92j Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen, falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und SickerwässernGebühr: DM 50 J Probenvorbereitung von Feststoffen 93 Trocknung von Feststoffproben: 93a bei 105°CGebühr: DM 30 93b GefriertrocknungGebühr: DM 55 93c LufttrocknungGebühr: DM 40 94 Siebung von Feststoffproben je SiebfraktionGebühr: DM 50 95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels LaserbeugungsspektrometerGebühr: DM 60 96 Brechen von FeststoffprobenGebühr: DM 50 97 Mahlen von FeststoffprobenGebühr: DM 50 98 Homogenisieren von FeststoffprobenGebühr: DM 10 K Bodenluft 99 Probenahme von Bodenluft Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand 100 Bodenluftuntersuchung: 100a Methan Gebühr: DM 75 100b KohlenstoffdioxidGebühr: DM 75 100c SauerstoffGebühr: DM 75 Export Artikel IIder 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.2.1998 Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist. Export Rückwirkung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998Artikel II Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 vorbehalten worden ist.Artikel IIIDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Export 2 Baurechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 2.1Berechnung der Gebühren, Begriffe 2.1.1Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen und Einrichtungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften. 2.1.2RohbausummeDie Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist. Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden. Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln. Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus(§ 82 Abs. 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 2.1.3Herstellungssumme Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. Die Herstellungssumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 2.1.4ZeitaufwandBei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. 2.1.5Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 2.1.5.1Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden die Gebühren in Tausendsteln der Rohbausumme berechnet.Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden und mit mindestens 20 000 DM anzusetzen. 2.1.5.2Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel (Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch Interpolation nach folgenden Formeln zu ermitteln: Bauwerksklasse 1 15,0 K-0,2Bauwerksklasse 2 22,5 K-0,2Bauwerksklasse 3 30,0 K-0,2Bauwerksklasse 4 37,5 K-0,2Bauwerksklasse 5 47,0 K-0,2(K=Rohbausumme in 1 000 DM) Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. 2.1.5.3Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen. 2.1.5.4Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet: a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet. 2.1.5.5Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. 2.2Auslagen 2.2.1Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NRW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstelle 2.3.2 bleibt unberührt. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt. 2.2.2Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 27 BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 28 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben. 2.2.3Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden (Tarifstelle 2.4.10.6). 2.3Ermäßigungen 2.3.1Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10. 2.3.2Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H.Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. 2.3.3Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NRW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte. 2.3.4Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet.Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid vonmindestens DM 100höchstens aber DM 1 000 zu erheben. 2.4Grundgebühren 2.4.1Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung 2.4.1.1von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRWGebühr: 6 v. T. der Rohbausummejedoch mindestens DM 1002.4.1.2von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sindGebühr: 10 v. T. der Rohbausummejedoch mindestens DM 100 2.4.1.3von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRWGebühr: 13 v. T. der Rohbausummejedoch mindestens DM 100 2.4.1.4von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwara) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRWGebühr: 6 v. T. der Herstellungssummeb) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer HöheGebühr: 10 v. T. der Herstellungssummec) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRWGebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme jedoch jeweils mindestens DM 100 2.4.1.5von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens derBaustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie desNachweises über den SchallschutzGebühr nach Tarifstelle 2.4.8 b) des Nachweises über den WärmeschutzGebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2 c) der Anforderungen an den baulichen BrandschutzGebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2 2.4.1.6von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRWGebühr: 6 v. H. der Herstellungssummejedoch mindestens DM 100 2.4.2Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung 2.4.2.1von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens DM 100 2.4.2.2von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens DM 100 2.4.2.3von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssummejedoch mindestens DM 100 2.4.2.4von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme jedoch jeweils mindestens DM 100 2.4.2.5von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne von Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungena) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens derBaustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie desNachweises über den Schallschutz Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8b) des Nachweises über den WärmeschutzGebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2c) der Anforderungen an den baulichen BrandschutzGebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2 2.4.2.6von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungensowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRWGebühr: 6 v. H. der Herstellungssummejedoch mindestens DM 100 2.4.3Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche MaßnahmenGebühr DM 100 bis 5 000 b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4Gebühr DM 100 bis 5 000 2.4.4Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen PrüfungGebühr je abzubrechende bauliche Anlage: DM 100 bis 3 000 2.4.5Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1Gebühr: DM 100 bis 500 2.4.6Entscheidung über die Erteilung eines VorbescheidesGebühr DM 100 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4Anmerkung:1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben 2.4.7Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides 2.4.7.1Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 77 BauO NRW auch in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NRW)Gebühr 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebührjedoch mindestens DM 100höchstens aber DM 1 000 2.4.7.2Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im wesentlichen übereinstimmenGebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 oder 2.4.6jedoch mindestens DM 100höchstens aber DM 1 000 2.4.8Bautechnische Nachweise 2.4.8.1Prüfung der rechnerischen Nachweise der StandsicherheitGebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5 2.4.8.2Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden BauteileGebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1jedoch mindestens DM 100 2.4.8.3Prüfung der Nachweise des SchallschutzesGebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1jedoch mindestens DM 100 2.4.8.4Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver HinsichtGebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 2.4.8.5Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen NachweisenGebühr nach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfangjedoch mindestens jeweils DM 100 2.4.8.6Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, BauzuständeGebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung 2.4.8.7LastvorprüfungGebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 2.4.8.8Zuschlägea) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, - für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, - wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagender Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, - wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht, - für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes. b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen. 2.4.9Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NRW 2.4.9.1Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden sollGebühr DM 100 2.4.9.2Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hatGebühr DM 100 Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden. 2.4.10Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) (Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.) 2.4.10.1Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt a) für jeden Termin der BauüberwachungGebühr: bis zu 7 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)mindestens je Termin DM 100 b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c)Gebühr je Termin zusätzlich: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)mindestens je Termin DM 100 höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 v. H. der unter Buchstabena) und b) genannten Tarifstellen 2.4.10.2Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der Gebühr nach denTarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)denmindestens jedoch je Termin DM 100 höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c) 2.4.10.3Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt a) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW je BauzustandsbesichtigungGebühr: bis zu 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b) b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c) c) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je BauzustandsbesichtigungGebühr: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c),2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung DM 100 2.4.10.4Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 6 Satz 2 BauO NRWGebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2jedoch mindestens DM 100 2.4.10.5Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRWGebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2jedoch mindestens DM 100Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind. Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen und Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten. 2.4.10.6Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurdenGebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.4.10.7Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauO NRW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) von baulichen Anlagen, ob- entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen im Sinne von § 8 BauPrüfVO gebaut wurde,- die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihreVerwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden, zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwarGebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5 Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag. 2.4.10.8Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nachTarifstelle 2.1.4 2.4.11Nachweise und Bescheinigungen 2.4.11.1Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 2 BauO NRW, je Nachweis oder BescheinigungGebühr DM 100 2.4.11.2Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1BauO NRW, je BescheinigungGebühr DM 100 4a 4aDenkmalschutz 4a.1Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einschließlich der Überwachung der danach erlaubten MaßnahmenGebühr: DM 15 bis 300 4a.2Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten MaßnahmenGebühr: DM 15 bis 300 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung getroffen wird. 4a.3Entscheidung gemäß § 13 oder § 14 Abs. 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen.Gebühr: DM 15 bis 300 4a.4Bescheinigung nach § 40 DSchGGebühr: 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen,höchstens jedoch DM 2 000 4a.4.1Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungenbis zu 10 000 DMgebührenfrei 4a.5Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. 5a 5a bis 5bPersonalausweiswesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 5a.1Ausstellung eines vorläufigen PersonalausweisesGebühr: DM 105a.2Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises außerhalb der behördlichen DienstzeitGebühr: DM 205a.3Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der GültigkeitsdauerGebühr: DM 25 5bAusführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 5b.1Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer LebenspartnerschaftGebühr: DM 655b.1.1.Wenn ausländisches Recht zu beachten istGebühr: DM 100 5b.2Nachprüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hatGebühr: DM 65 5b.3Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 3 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes zum LebenspartnerschaftsgesetzGebühr: DM 100 5b.4Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche VersicherungGebühr: DM 34 5b.5Erteilung einer LebenspartnerschaftsurkundeGebühr: DM 14 5b.6Für ein zweites und jedes weitere Exemplar der Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.5 5b.7Erteilung einer Auskunft aus dem LebenspartnerschaftsbuchGebühr: DM 10 5b.8Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit diese nicht bei Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wirdGebühr: DM 34 5b.9Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LebenspartnerschaftsgesetzesGebühr: DM 14 Anmerkung: Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben. Export 2.5Sondergebühren 2.5.1Teilung von Grundstücken 2.5.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken(§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen PrüfungGebühr je bebautes Grundstück: DM 100 bis 500 2.5.1.2Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW Gebühr: DM 100 2.5.2Bauvorlagen 2.5.2.1Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRWGebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wärejedoch mindestensGebühr: DM 100 2.5.2.2Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werdenGebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4 2.5.2.3Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt Gebühr: DM 100 bis 500 2.5.3Abweichungen, Anhörungen und Beteiligungen 2.5.3.1Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Abweichungen nach § 73 BauO NRW je Befreiungstatbestand oder Abweichungstatbestand Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.5.3.2Für die bei Befreiungen durchgeführte Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG NW sowie für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NRW je Beteiligtem oder je AngrenzerGebühr: DM 300 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 2.5.4Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung 2.5.4.1Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder PlatzGebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 2.5.4.2Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NW oder solche, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NRW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 2.5.5Fliegende Bauten 2.5.5.1Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme der betriebsfähigen AnlageGebühr: DM 7jedoch mindestens DM 100Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben. 2.5.5.2Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen GebrauchsabnahmeGebühr: DM 100 bis 2 500 2.5.5.3Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwarje angefangene StundeGebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4jedoch mindestensGebühr: der zweifache Stundensatz 2.5.5.4Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf DritteGebühr: DM 100 2.5.5.5Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem AufstellungsortGebühr: DM 20 bis 300 2.5.6Baulasten 2.5.6.1Entscheidung über die Eintragung einer BaulastGebühr: DM 100 bis 500 2.5.6.2Entscheidung über die Löschung einer BaulastGebühr: DM 100 2.5.6.3Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je GrundstückGebühr: DM 100jedoch höchstens DM 300 2.5.6.4Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt bestehtGebühr: DM 20 je Grundstück 2.6Energieeinsparungsvorschriften 2.6.1Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO- vom 28. Juli 1996 (GV.NW. S.268 ) 2.6.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WärmeschutzVgebührenfrei 2.6.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 WärmeschutzVGebühr: DM 100 bis 1 000 2.6.1.3Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzVGebühr: DM 100 bis 1 000 2.6.1.4Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis, Bescheinigung oder BestätigungGebühr: DM 60 2.6.2Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851), Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung --HeizÜVO - vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021) 2.6.2.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVOGebühr: DM 100 2.6.2.2Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVOGebühr: DM 300 2.6.2.3Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 12 HeizAnlVGebühr: DM 100 bis 1 000 2.6.2.4Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1 HeizÜVO, je FachunternehmererklärungGebühr: DM 60 2.7Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2.7.1Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEGGebühr: DM 100je weitere AusfertigungGebühr: DM 60 2.7.2Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)Gebühr:a) je Sondereigentumsanteil DM 100b) je Sondereigentumsanteil im Bestand DM 200c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung DM 60 2.8Besondere Prüfungen und Maßnahmen 2.8.1Besondere Prüfungen 2.8.1.1Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werdenGebühr: 3fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8 und 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3.Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1 a) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. b) Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. c) Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3 und 2.4.10.8 und 2.5.3sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden. 2.8.1.2Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wirdGebühr: DM 100 bis 1 000 2.8.2Besondere Maßnahmen 2.8.2.1Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder ZuständeGebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2jedoch mindestensGebühr: DM 200 2.8.2.2Untersagung rechtswidriger NutzungenGebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3jedoch mindestensGebühr: DM 200 2.8.2.3Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NRWGebühr: DM 100 bis 1 000 2.8.2.4Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO NW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukt sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung(§ 61 Abs. 4 BauO NRWGebühr: DM 100 bis 500 2.8.2.5Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NRW keiner Baugenehmigung bedürfenje baulicher AnlageGebühr:DM 200 2.8.2.6Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NRWje AnlageGebühr: DM 200 2.8.2.7Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO NRWGebühr: DM 100 bis 500 2.9Sonstige Gebühren 2.9.1Prüfingenieure 2.9.1.1Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik je FachrichtungGebühr: DM 2 500 2.9.1.2Sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je FachrichtungGebühr: DM 750 2.9.1.3Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je FachrichtungGebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1 2.9.1.4Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung Gebühr: ¿ der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1 2.9.1.5Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je FachrichtungGebühr: DM 500 2.9.2Sachverständige 2.9.2.1Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NRWGebühr: DM 200 bis 1 000 2.9.2.2Widerruf der Anerkennung als SachverständigerGebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1 2.9.3Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister nach der Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO - vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1999 (GV. NRW. S. 410)Gebühr: DM 400 2.9.4Typengenehmigung 2.9.4.1Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NRW (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage 2.9.4.2Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage 2.9.5Typenprüfung 2.9.5.1Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 5 BauO NRW), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln läßtGebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.9.5.2Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eineGebühr: nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwarje angefangene StundeGebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4jedoch mindestensGebühr DM 200 2.9.5.3Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwarje angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.9.5.4Besondere Vergütung der SachverständigenDie Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3.In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2.9.6Bauprodukte, Bauarten 2.9.6.1Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NRWGebühr: DM 100 bis 10 000Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NW), werden Gebühren nicht erhoben. 2.9.6.2Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz 2 BauO NRW)Gebühr: DM 100 bis 2 000 2.9.6.3Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 5 BauO NRW)Gebühr: DM 100 bis 5 000 2.9.6.4Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NRW )Gebühr: DM 100 bis 5 000 2.9.6.5Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstelle und über das Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV.NW. S. 505 - und §11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der BauproduktenrichtlinieGebühr: DM 1 000 bis 40 000 2.9.6.6Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NRW i. V. m. der Hersteller- und ÜberwachungsVOGebühr: DM 1 000 bis 40 000 2.9.6.7Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfungszeugnisse nach § 22 BauO NRWGebühr: DM 100 bis 10 000 2.9.6.8Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs.4 Satz 3 BauO NRW)Gebühr: DM 100 bis 2 000 17a 17aOrdensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen 17a.1Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430)Gebühr: DM 10 bis 50 17a.2Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und EhrenzeichenGebühr: DM 10 bis 50 16 16.7Pflanzenschutz Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512) 16.7.1Pflanzenbeschau 16.7.1.1Allgemeine Personal-/Sachkosten 16.7.1.1.1Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte-und/oder Untersuchungszeit) Gebühr: DM 20 16.7.1.1.2Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers 16.7.1.1.2.1an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1 16.7.1.1.2.2an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1 16.7.1.1.3Wegstreckenentschädigung PauschaleGebühr: DM 35 16.7.1.1.4Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)Gebühr: DM 100 16.7.1.1.5spezielle LaboruntersuchungenGebühr: DM 10 bis 500 16.7.1.2Innergemeinschaftlicher Handel 16.7.1.2.1Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer RegistriernummerGebühr: DM 100 16.7.1.2.2Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speisen- und Veredelungskartoffeln sowie CitrusfrüchtenGebühr: DM 50 16.7.1.2.3Entscheidung über die Genehmigung 16.7.1.2.3.1zur Ausstellung von Pflanzenpässen für SchutzgebieteGebühr: DM 20 16.7.1.2.3.2ÄnderungsbescheideGebühr: DM 20 16.7.1.2.4Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Paß")Gebühr: DM 15 16.7.1.2.4.1je weitere 20 Etiketten ("kleiner Paß")Gebühr: DM 5 16.7.1.2.5Pflanzenpaß-Etiketten 16.7.1.2.5.1Abgabe von Pflanzenpaß Etiketten ("großer Paß")Gebühr: DM 50 pro Tausend 16.7.1.2.5.2Abgabe von Pflanzenpaß-Etiketten ("kleiner Paß")Gebühr: DM 10 pro Tausend 16.7.1.2.6Kontrollen in registrierten Betrieben 16.7.1.2.6.1Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 (Pflanzenbestände, Warenbücher)Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.2.6.2Sonderkontrollen bei Lieferung in SchutzgebieteGebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.2.7Anerkennung von Anbaumaterial 16.7.1.2.7.1Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von AnbaumaterialGebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.5 16.7.1.2.7.2Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen willGebühr: DM 50 16.7.1.2.7.3Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 16.7.1.2.1 registriert istGebühr: DM 30 16.7.1.2.7.4Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibtGebühr: DM 30 16.7.1.2.7.5Bescheinigung über die Anerkennung von AnbaumaterialGebühr DM 50 16.7.1.3Dritthandel (Import/Export) 16.7.1.3.1Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen 16.7.1.3.1.1PflanzengesundheitszeugnisGebühr: DM 18 16.7.1.3.1.2WeiterversendungszeugnisGebühr: DM 18 16.7.1.3.1.3TeilungsbescheinigungGebühr: DM 15 16.7.1.3.1.4Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)Gebühr: DM 15 16.7.1.3.1.5sonstige BescheinigungenGebühr: DM 15 16.7.1.3.1.6DuplikateGebühr: DM 3 16.7.1.3.2Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994Gebühr: DM 40 16.7.1.3.3Importkontrolle am BestimmungsortGebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.3.4Importkontrolle an Einlaßstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle) Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 16.7.1.3.5Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche VerbringenGebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2 16.7.1.3.6Untersuchung von ExportsendungenGebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.3.6.1Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)Gebühr: DM 20 bis 500 16.7.1.3.6.2Untersuchung von Kleinstsendungen bei der DienststelleGebühr: DM 18,50 16.7.1.3.7Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter DrittlandwarenGebühr: DM 50 bis 150 16.7.1.3.8Kontrolle im Rahmen der Erteilung von AusnahmegenehmigungenGebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.2Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln 16.7.2.1Mittel für den Ackerbau 16.7.2.1.1FungizideGebühr: DM 1 080 bis 3 750 16.7.2.1.2InsektizideGebühr: DM 1 300 bis 5 200 16.7.2.1.3NematizideGebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.1.4RodentizideGebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4 16.7.2.1.5RepellentsGebühr: DM 1 380 bis 3 000 16.7.2.1.6HerbizideGebühr: DM 1 440 bis 2 850 16.7.2.1.7WachstumsreglerGebühr: DM 720 bis 8 250 16.7.2.1.8ErtragsfeststellungGebühr: DM 420 bis 1 500 16.7.2.2Mittel für den Gemüsebau 16.7.2.2.1FungizideGebühr: DM 1 320 bis 2 850 16.7.2.2.2InsektizideGebühr: DM 1 930 bis 3 600 16.7.2.2.3AkarizideGebühr: DM 1 820 bis 2 850 16.7.2.2.4NematizideGebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.2.5HerbizideGebühr: DM 1 820 bis 2 850 16.7.2.2.6WachstumsreglerGebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7 16.7.2.2.7VerträglichkeitsprüfungGebühr, DM 990 bis 6 420 16.7.2.2.8ErtragsfeststellungGebühr: DM 540 bis 2 000 16.7.2.3Mittel für den Obstbau 16.7.2.3.1FungizideGebühr: DM 2 140 bis 3 900 16.7.2.3.2InsektizideGebühr: DM 1 780 bis 3 150 16.7.2.3.3AkarizideGebühr: DM 2 030 bis 2 850 16.7.2.3.4NematizideGebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.3.5HerbizideGebühr: DM 1 320 bis 2 850 16.7.2.3.6WachstumsreglerGebühr: DM 180 bis 2 250 16.7.2.3.6azusätzliche FeststellungenGebühr: DM 180 bis 1 800 16.7.2.3.7Mittel zur Veredelung und WundverschlußGebühr: DM 940 bis 3 400 16.7.2.3.8VerträglichkeitsprüfungenGebühr: DM 2 030 bis 2 550 16.7.2.4Mittel für den Zierpflanzenbau 16.7.2.4.1FungizideGebühr: DM 1 480 bis 2 700 16.7.2.4.2InsektizideGebühr: DM 1 610 bis 2 700 16.7.2.4.3AkarizideGebühr: DM 1 790 bis 2 500 16.7.2.4.4NematizideGebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.4.5HerbizideGebühr: DM 1 210 bis 2 550 16.7.2.4.6VerträglichkeitsprüfungGebühr: DM 790 bis 2 400 16.7.2.4.7WachstumsreglerGebühr DM 1 540 bis 3 800 16.7.2.5Mittel für das Grünland 16.7.2.5.1InsektizideGebühr: DM 2 080 bis 2 700 16.7.2.5.2HerbizideGebühr: DM 1 010 bis 3 300 16.7.2.5.3ErtragsfeststellungGebühr: DM 1 010 bis 1 300 16.7.2.6Mittel für Sonderkulturen 16.7.2.6.1in TabakGebühr: DM 790 bis 3 600 16.7.2.6.2in HopfenGebühr: DM 930 bis 5 300 16.7.2.7Mittel für den Vorratsschutz 16.7.2.7.1FungizideGebühr: DM 1330 bis 2 700 16.7.2.7.2InsektizideGebühr: DM 1 590 bis 7 050 16.7.2.7.3RodentizideGebühr: DM 2 500 bis 3 150 16.7.2.7.4WachstumsreglerGebühr: DM 1 430 bis 1 950 16.7.2.8Mittel für den Forst 16.7.2.8.1FungizideGebühr: DM 1 210 bis 2 700 16.7.2.8.2InsektizideGebühr: DM 2 460 bis 4 800 16.7.2.8.3RodentizideGebühr: DM 3 030 bis 8 000 16.7.2.8.4RepellentsGebühr: DM 2 170 bis 9 600 16.7.2.8.5HerbizideGebühr: DM 1 810 bis 3 600 16.7.2.8.6Mittel zum WundverschlußGebühr: DM 3 600 bis 6 300 16.7.2.8.7Lieferung von Unterlagen fürRückstandsuntersuchungenGebühr: DM 1 000 bis 4 000 16.7.2.8.8AkarizideGebühr: DM 3 880 bis 4 600 16.7.2.9Allgemeine Einsätze 16.7.2.9.1InsektizideGebühr: DM 1 020 bis 4 100 16.7.2.9.2NematizideGebühr:DM 1 980 bis 8 550 16.7.2.9.3MolluskizideGebühr: DM 1 990 bis 2 400 16.7.2.9.4RodentizideGebühr: DM 2 730 bis 5 400 16.7.2.9.5RepellentsGebühr: DM 1 380 bis 2 100 16.7.2.9.6HerbizideGebühr: DM 1 630 bis 2 400 16.7.2.9.7WachstumsreglerGebühr: DM 1 210 bis 3 300 16.7.2.9.7aZusatzstoffeFür die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind 16.7.2.9.8BakterizideGebühr: DM 5 140 bis 6 000 16.7.2.9.9GeschmacksprüfungGebühr: DM 480 bis 1 800 16.7.2.9.10Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP 16.7.2.9.10.1Prüfung auf BienengefährlichkeitGebühr: DM 500 bis 50 000 16.7.2.9.10.2Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLPGebühr: DM 3 000 bis 50 000 16.7.2.10Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLPGebühr: DM 2 000 bis 6 000 16.7.2.11Biologische Untersuchung von Komposten und ErdenGebühr: DM 100 bis 1 500 16.7.2.12Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)Gebühr: DM . 2 500 bis 5 000 16.7.2.13Prüfung von Pflanzen auf ResistenzGebühr: DM 8 bis 1 050 16.7.2.14Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.7.2.15Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche 16.7.2.15.1Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständigkeine Gebühr 16.7.2.15.2Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.15.3Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.15.4Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)75 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.16Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)Gebühr: DM 600 bis 30 000 16.7.2.17Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für PflanzenschutzmittelGebühr mindestens 20% der jeweiligen Gebühr 16.7.3Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)Gebühr: DM 20 bis 5 000 16.7.4Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 16.7.4.1Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des PflanzenschutzgesetzesGebühr: DM 100 bis 1 000 16.7.4.2Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b PflanzenschutzgesetzGebühr: DM 50 bis 1 000 16.7.5Prüfung von Maschinen und Geräten 16.7.5.1Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilenGebühr: DM 20 bis 8 000 16.7.5.2Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je PrüfstandGebühr: DM 100 bis 500 28 28.2Abfallrechtliche Angelegenheiten 28.2.1Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung 28.2.1.1Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 15 Abs. 3 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 600 bis 6 000 28.2.1.2Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger i. S. der §§ 15, 17 und 18 auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.3Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.4Entscheidung über die Genehmigung der Gebührensatzung eines Verbandes.(§ 17 Abs. 5 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.1.5Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.6Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG Gebühr: DM .100 bis 10 000in besonderen Fällen bis DM 100 000 28.2.1.7Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfGGebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.1.8Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG .Gebühr: DM 100 bis 20 000 28.2.1.9Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 100 bis 4 000 28.2.1.10Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die MitbenutzungGebühr: DM 200 bis 10 000 28.2.11Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.12Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 500 bis 10 000 28.2.1.13Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG)a) Errichtung und Betrieb von DeponienGebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens DM 0,03 bis 0,07, mindestens DM 7 500b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres BetriebesGebühr: DM 0,03 bis 0,05 je m3 neuen Volumensmindestens DM 1 500Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollenGebühr DM: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderungmindestens DM 1 500 Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht- für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel. Der Gebührensätze nach Buchstabe b) ermäßigen sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 10 Millionen Deutsche Mark kostet- für den 10 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,- für den 100 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Zehntel. Anmerkungen:Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.11 Buchstaben a) oder b) zu erheben. 28.2.1.14Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG)a) Errichtung und Betrieb unbedeutender DeponienGebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens 0,025 bis 0,04, mindestens DM 1 500b) Wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres BetriebesGebühr DM 0,024 bis 0,04 je m3 neuen Volumens,mindestens DM 1 500 Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollenGebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderungmindestens DM 1 500 Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.11 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden. AnmerkungReisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 28.2.1.15Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gem. § 32 Abs. 4 KrW-/AbfGGebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.16Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG)Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.2.1.17Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie zur Rekultivierung des Deponiegeländes oder zur Durchführung sonstiger VorkehrungenGebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.18Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen und der Entsorgung von Abfällen (§ 40 KrW-/AbfG)Gebühr: 100 bis 10 000 28.2.1.19Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweichtGebühr: DM 200 bis 2 000 28.2.1.20Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwVGebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.1.21Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfGGebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.1.22Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§ 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfGGebühr: DM 100 bis 10 000 28.2.1.23Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 250 bis 5 000 28.2.1.24Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfGGebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.1.25Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.1.26Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung)a) im Einzelfall (1. Halbsatz)Gebühr: DM 300 bis 10 000b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz)Gebühr: DM 5 000 bis 80 000 28.2.1.27Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)Gebühr: DM 5 000 bis 80 000 28.2.1.28Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfGGebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.2Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung , und der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien (Deponieselbstüberwachungsverordnung - DepSüVO) vom 2. April 1998 (GV. NRW. S. 284) in der jeweils geltenden Fassung. 28.2.2.1Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Abs. 4 LAbfG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.2.2Entscheidung über die Höhe des zur Entsorgung des zu entrichtenden Entgeltes (§ 18 Abs. 1 a LAbfG)Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.2.3Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 19 LAbfG)Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.2.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG)Gebühr: DM 60 bis 600 28.2.2.5Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG)Gebühr: DM 800 bis 20 000 28.2.2.6Entscheidung über die Abnahme einer Deponie (§ 24 Satz 1 LAbfG)Gebühr: DM 100 bis 1 200 28.2.2.7Entscheidung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der abfalltechnischen Schlußabnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)Gebühr: DM 100 bis 1 200 28.2.2.8Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung und des Betriebes der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)Gebühr: DM 500 bis 5 000 28.2.2.9Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)Gebühr: DM 500 bis 5 000 28.2.2.10Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung (§ 25 Abs. 3 LAbfG)Gebühr: DM 200 bis 3 000 28.2.2.11Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch die BezirksregierungGebühr: DM: nach der Dauer der Amtshandlungje angefangene Stunde- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und ArbeiterGebühr: DM 58Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 28.2.2.12Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Rahmen der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 der Altölverordnung (in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5a, 5b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung) und § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung)Gebühr: DM 70 pro Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe,mindestens jedoch insgesamt DM 420 28.2.2.13Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung)Gebühr: DM nach der Dauer der Amtshandlungje angefangene Stunde- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und ArbeiterGebühr: DM 58Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 28.2.2.14Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912)Gebühr: DM 20 bis 200 28.2.2.15Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärVGebühr: DM 20 bis 200 28.2.2.16Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärVGebühr: DM 20 bis 200 28.2.2.17Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 AbfKlärVGebühr: DM 100 bis 200 28.2.2.18Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht bestandene Prüfung)Gebühr: DM 100 bis 500 b) Verlängerung einer befristeten ZulassungGebühr: DM 50 bis 100 c) Befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen BundeslandesGebühr: DM 50 bis 100 28.2.2.19Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den B erreichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten ProbenahmenGebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 28.2.2.20Prüfungen auf Grund der Deponieselbstüberwachungsverordnung a) Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes (§ 6 DepSüVO)Gebühr: DM 100 bis 2 000 b) Prüfung nachfolgender BerichteGebühr: DM 50 bis 1 500 28.2.3Amtshandlungen nach der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411)28.2.3.1Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV a) erstmalige Entscheidung nach dieser VerordnungGebühr DM 500 bis 10 000 b) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen UmständeGebühr: DM 100 bis 10 000 c) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen)Gebühr: DM 100 bis 10 000 28.2.3.2Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV) a) Anerkennung auf Antrag des VeranstaltersGebühr: DM 100 bis 1 000 b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen TeilnehmerGebühr: DM 20 bis 200 28.2.4Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996(BGBl. I S. 1382) 28.2.4.1Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV)Gebühr: DM 50 bis 20 000 28.2.4.2Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)Gebühr: DM 100 bis 50 000 28.2.4.3Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.4.4Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV)Gebühr: DM 500 bis 30 000 28.2.4.5Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1 NachwV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 28.2.4.6Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 28.2.4.7Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 22 NachwVGebühr: DM 200 bis 2 000 28.2.5Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421) 28.2.5.1Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV)Gebühr: DM 500 bis 1 000 28.2.5.2Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV)Gebühr: DM 200 bis 500 28.2.5.3Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)Gebühr: DM 1 000 28.2.5.4Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbVGebühr: DM 1 000 28.2.5.5Gestattung nach § 16 EfbVGebühr: DM 200 28.2.6Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910) 28.2.6.1Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EntsorgergemeinschaftenrichtlinieGebühr: DM 1 000 28.2.6.2Widerruf nach § 11 Abs. 3 EntsorgergemeinschaftenrichtlinieGebühr: DM 5 000 28.2.6.3Gestattung nach § 12 EntsorgergemeinschaftenrichtlinieGebühr: DM 200 28.2.7Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)Gebühr: DM 200 bis 10 000 28.2.8Prüfung von Anträgen für Rücknahmesysteme 28.2.8.1Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 23 und 24 KrW/AbfGGebühr DM 20 000 bis 50 000 28.2.8.2Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 Verpackungsverordnung sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gem. § 5 Abs. 5 LAbfGGebühr DM 3 000 bis 30 000 28.2.9Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1997 (BGBl. I S. 1913) 28.2.9.1 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der VOGebühr: DM 100 bis 200 je Person 28.2.10Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) 28.2.10.1Entscheidung über die Erteilung einer Einzelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbingung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft) für a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche AbfälleGebühr: DM 100 bis 1 000 b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch SchadstoffeGebühr DM 100 bis 3 000 c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige AbfälleGebühr: DM 100 bis 5 000" 28.2.10.2Entscheidung über die Erteilung einer Sammelgenehmigung (§ 4 AbfVerbrG in Verbindung mit Art. 3 bis Art. 12, Art. 14 bis Art. 22 und Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93) für a) Abfälle aus Haushaltungen, Sperrmüll oder hausmüllähnliche AbfälleGebühr: DM 100 bis 6 000 b) Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, verunreinigt durch SchadstoffeGebühr: DM 100 bis 8 000 c) sonstige Abfälle, insbesondere besonders überwachungsbedürftige AbfälleGebühr: DM 100 bis 10 000 28.2.10.3Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle(§ 4 Abs. 4 AbfVerbrG) a) Entnahme einer ProbeGebühr: DM 100 bis 1 000 b) Untersuchung einer ProbeGebühr: DM 100 bis 5 000 28.3Abgrabungsrechtliche AngelegenheitenNeben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG oder nach § 31 Abs. 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 - erteilt wird. 28.3.1Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 in der jeweils geltenden FassungGebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.3.2Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des AbgrabungsgesetzesGebühr: DM 1 200 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.3.3Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)Gebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1 28.3.4Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes oder Änderung des VorbescheidesGebühr: DM 400 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2, jedoch mindestens DM 20 28aBodenschutzrechtliche Angelegenheiten 28a.1Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenGebühr: DM 100 bis 10 000 28a.2Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchGGebühr: DM 1 000 bis 10 000 28a.3Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenGebühr: DM 100 bis 10 000 16 16.8Pflanzenschutz-SachkundenachweisPrüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 - BGBl. I S. 1752 - in der jeweils geltenden Fassung und landesrechtliche Bestimmungen) 16.8.1Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)Gebühr: DM 150 16.8.2Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)Gebühr: DM 150 16.8.3Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)Gebühr: DM 75 16.8.4.Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder WeiterbildungGebühr: DM 75 16.8.5Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer Zusatz bzw. TeilprüfungGebühr: DM 120 16.9Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der PflanzenschutzmittelverordnungGebühr: DM 600 bis 12 000 16.10Tierzucht Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in der jeweils geltenden Fassung 16.10.1a) Anerkennung einer ZuchtorganisationGebühr: DM 2 500 bis 12 000 b) Neuerteilung der Anerkennung einer ZuchtorganisationGebühr: DM 600 bis 6 000 c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 7 Abs. 6 TierZGGebühr: DM 100 bis 2 500 16.10.2Ausnahme von den Vorschriften des TierzuchtrechtesGebühr: DM 120 bis 6 000 16.10.3Besamungserlaubnis 16.10.3.1a) BullenGebühr: DM 360 b) EberGebühr: DM 60 c) HengsteGebühr: DM 360 16.10.3.2Erteilung einer Besamungserlaubnis im Rahmen des amtlichen Prüfeinsatzes für a) Bullen, je 1 000 ErstbesamungenGebühr: DM 100 b) Eber, je 1 000 ErstbesamungenGebühr: DM 60 c) Hengste, je 1 000 ErstbesamungenGebühr: DM 200 16.10.4Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführten Samen von a) Bullen (Prüfeinsatz)Gebühr: DM 100 b) Bullen (Vererbereinsatz)Gebühr: DM 360 c) EbernGebühr: DM 60 d) HengstenGebühr: DM 360 16.10.5.1Besamungsstationen a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer BesamungsstationGebühr: DM 2 500 bis 7 500 b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer BesamungsstationGebühr: DM 1 000 bis 4 000 c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen TätigkeitsbereichesGebühr: DM 100 bis 1 500 16.10.5.2Embryotransfereinrichtungena) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer EmbryotransfereinrichtungGebühr: DM 1 500 bis 4 000 b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer EmbryotransfereinrichtungGebühr: DM 500 bis 1 800 16.10.6Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche BesamungGebühr: DM 40 16.10.7Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrganges über künstliche BesamungGebühr: DM 150 16.10.8Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)Gebühr: DM 500 bis 1 500 16.10.9Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) 16.10.9.1Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitrauma) Reitpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je HengstGebühr: DM 850b) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je HengstGebühr: DM 400c) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten und Fahren - je HengstGebühr: DM 600 16.10.9.2.Feldprüfung Kaltblut-,Pony- und KleinpferdehengsteGebühr: DM 180 16.10.10Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäss der Zolltarifverordnung in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM je Tiera) Pferde 180b) Rinder 120c) Schweine, Schafe, Ziegen 40 16.10aPferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen 16.10a.1Deckgelda) Warmblut-/Vollbluthengste aa) Junghengste (Warmblut-/Vollbluthengste - Remonten)Gebühr: DM 400 bis 1 000 ab) Warmblut-/VollbluthengsteGebühr: DM 500 bis 3 500 b) Vollbluthengste für VollblutdeckungenGebühr: DM 1 000 bis 5 000 c) Kleinpferde-HengsteGebühr: DM 200 bis 350 d) KaltbluthengsteGebühr: DM 200 bis 350 e) DeckregisterauszugGebühr: DM 100 16.10a.1.1Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld) a) Fohlen von Warmblut-/VollbluthengstenGebühr: DM 200 bis 500 b) Fohlen von Kleinpferde-/KaltbluthengstenGebühr: DM 50 bis 200 16.10a.1.2Künstliche Besamunga) Abgabe von Gefriersperma (Portion)Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) Abgabe von Frischsperma (Portion)Gebühr: DM 500 bis 5 000 c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des SamensGebühr: DM 100 d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)Gebühr: DM 570 e) Einfrieren jeden weiteren EjakulatsGebühr: DM 230 f) Einlagern von Tiefgefriersperma1. Grundgebühr DM 602. Wartungsgebühr für eingelagertes Tiefgefrierspermapro Paillette und JahrGebühr: DM 4,00 16.10a.2Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Taga) Lehrgänge mit Prüfung nach dem BerufsbildungsgesetzGebühr: DM 60 bis 200 b) Fortbildungslehrgänge für BerufsreiterGebühr: DM 60 bis 250 c) Lehrgänge für AmateurreiterGebühr: DM 60 bis 250 d) Lehrgänge für TurnierfachleuteGebühr: DM 100 bis 300 e) übrige LehrgängeGebühr: DM 100 bis 400 16.10a.3HengstleistungsprüfungAusbildung 100-Tage-Test/TagGebühr: DM 70 bis 110 16.11Weinbau 16.11.1Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 255) 16.11.1.1Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchungje vorgestellten WeinGebühr: DM 25 16.11.1.2Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchungje vorgestellten WeinGebühr: DM 55 16.12 Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung 16.12.1Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 22, 82, 96 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 250 16.12.2Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder (§§ 20, 80, 94 Berufsbildungsgsetz)Gebühr DM 125 16.12.3Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder in Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 20, 22, 80, 82, 94, 96 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 250 16.13Gebühren für Prüfungen im Bereich "Hauswirtschaft" (soweit die Ausbildung nicht in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 112) in der jeweils gültigen Fassung 16.13.1Zwischenprüfung (§ 42 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 120 16.13.2Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 180 16.13.3Wiederholung nicht bestandener Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 90 16.13.4Für eine Abschlußprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz gelten die in den Tarifstellen 16.13.2 bzw. 16.13.3 aufgeführten Gebührensätze.Die Gebühren für diese Abschlußprüfung werden im Hinblick auf die vom Bewerber veranlaßte Amtshandlung von diesem erhoben.Darüber hinausgehende Aufwendungen für Material und Mieten sind als besondere Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 16.13.5Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 500 16.13.6Wiederholung nicht bestandener Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz)Gebühr: DM 250 16.13.7Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984 (GMBl. I S. 1517)Gebühr: DM 250 16.13.8Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)Gebühr: DM 125 16.13.9Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157)Gebühr: DM 100 16.13.10Anmeldegebühr im Rahmen des § 40 Abs. 2 und des § 95 BBiGGebühr: DM 30 16.13.11Fortbildungsprüfung gemäß § 46 BerufsbildungsgesetzGebühr: DM 400 16.13.12Wiederholung nicht bestandener Fortbildungsprüfung gemäß § 46 BerufsbildungsgesetzGebühr: DM 200 16.14 Entscheidungen nach der Milchgarantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586) 16.14.1Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 9Gebühr: DM 100 bis 300 16.15Düngemittelrecht 16.15.1Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Produkten, die unter § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetztes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), fallenGebühr: DM 200 bis 1 000 23 23.8Zulassung und Registrierung von Betrieben, Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen nach dem Fleischhygienerecht sowie stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen 23.8.1Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen 23.8.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.4Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.5Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FlHV)Gebühr: :DM 110 bis 2 200 23.8.1.6Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.7Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben einschl. Sammelstellen(§ 11 Abs. 1 Nr. 7 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.8Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHV)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.9Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung(§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV)Gebühr: DM 20 bis 200 23.8.1.10Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 220 23.8.1.11Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.12Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11d Abs. 2 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.13Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11a Abs. 1 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.14Registrierung von Schlachtbetrieben(§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.15Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.16Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 3 FlHV)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.2Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG und § 36 Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - i.V.m. Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -) 23.8.2.1Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, HarnblasenGebühr: DM 9,77 je angefangene Tonnemindestens je Partie Gebühr: DM 58,67 Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.8.2 durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2. Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.8.2.2Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der Grenzkontrollstelleje SendungGebühr: DM 10 bis 100 23.8.2.3Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ) und des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) für weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.2.1 und 23.8.2.2 Die Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ und dem CVUA durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten. 23.8.2.4Kosten anläßlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegenGebühr: DM 100 bis 400Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig. 23.8.3Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW - vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden a) je geschlachtetes KalbGebühr: DM 1,15 b) je geschlachtetes RindGebühr: DM 0,98 c) je geschlachtetes SchweinGebühr: DM 0,21 d) je geschlachtetes Schaf/geschlachteter ZiegeGebühr: DM 0,32 e) je geschlachtetem EinhuferGebühr: DM 8,52 23.8.4Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleichhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW - vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden 23.8.4.1Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungje kg MasthähnchenGebühr: DM 0,002 23.8.4.2Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungje kg SuppenhühnerGebühr: DM 0,003 23.8.4.3Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungje kg TruthühnerGebühr: DM 0,003 23.8.4.4(aufgehoben) 23.8.5Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht 23.8.5.1Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.2Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.4Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.5Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.6Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.7Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.8Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.9Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.10Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.11Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.12Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.13Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.14Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.15Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.9Untersuchungen und Prüfungen in dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt, in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern sowie in Fischereinangelegenheiten in der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung 23.9.1Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen, Gutachten) 23.9.1.1einfache Bescheinigung, schriftliche ErläuterungenGebühr: DM 10 - 55 23.9.1.2Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für AgrarordnungGebühr: nach der Dauer der Amtshandlungje angefangene Stunde- für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder ArbeiterGebühr: DM 58Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.9.4Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren 23.9.4.1 A 23.9.4.1.1AbdampfrückstandGebühr: DM 44 23.9.4.1.2Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe 23.9.4.1.2.1volumetrischGebühr: DM 30 23.9.4.1.2.2gravimetrischGebühr: DM 63 23.9.4.1.2.3glühbeständigeGebühr: DM 80 23.9.4.1.3AbtropfgewichtGebühr: DM 30 23.9.4.1.4Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS),je Element 23.9.4.1.4.1AAS, FlammverfahrenGebühr: DM 63 23.9.4.1.4.2AAS, flammenloses Verfahren oder HydridtechnikGebühr: DM 105 23.9.4.1.5Aufschlußverfahren 23.9.4.1.5.1Schmelzen im TiegelGebühr: DM 60 23.9.4.1.5.2Erhitzen im EinschlußrohrGebühr: DM 105 23.9.4.1.5.3Erhitzen im AutoklavenGebühr: DM 94 23.9.4.1.5.4Erhitzen unter Reagenzzusatz, MineralisierenGebühr: DM 73 23.9.4.1.5.5im HochdruckveraschungssystemGebühr: DM 100 23.9.4.1.5.6im MikrowellenofenGebühr: DM 35 23.9.4.1.5.7im SchutzgasstromGebühr: DM 30 23.9.4.2 B 23.9.4.2.1BSE-Untersuchung je TierGebühr: DM 73 23.9.4.3 C 23.9.4.3.1Chromatographische Verfahren 23.9.4.3.1.1Dünnschichtchromatographie (DC) 23.9.4.3.1.1.1DC, qualitativGebühr: DM 105 23.9.4.3.1.1.2DC, quantitativ, für die erste KomponenteGebühr: DM 175 23.9.4.3.1.1.3DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 60 23.9.4.3.1.1.4DC-ÜbersichtschromatogrammGebühr: DM 175 23.9.4.3.1.2Gaschromatographie (GC) 23.9.4.3.1.2.1GC, qualitativGebühr: DM 155 23.9.4.3.1.2.2GC, quantitativ, für die erste KomponenteGebühr: DM 175 23.9.4.3.1.2.3zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 35 23.9.4.3.1.2.4zuzüglich mit HeadspaceGebühr: DM 60 23.9.4.3.1.2.5zuzüglich mit SäulenschaltungGebühr: DM 60 23.9.4.3.1.2.6GC mit PyrolyseGebühr: DM 240 23.9.4.3.1.2.7GC-ÜbersichtschromatogrammGebühr: DM 240 23.9.4.3.1.3Gelpermeationschromatographie (GPC)Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.4Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) 23.9.4.3.1.4.1HPLC, qualitativGebühr: DM 155 23.9.4.3.1.4.2HPLC, quantitativ, für die erste KomponenteGebühr: DM 175 23.9.4.3.1.4.3zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 35 23.9.4.3.1.4.4HPLC-Übersichtschromatogramm mit DADGebühr: DM 240 23.9.4.3.1.5Ionenaustauschchromatographie mit NiederdruckchromatographieGebühr: DM 175 23.9.4.3.1.6Papierchromatographie (PC)Gebühr: DM 82 23.9.4.3.1.7Säulenchromatographie (SC) mit NiederdruckchromatographieGebühr: DM 150 23.9.4.4 D 23.9.4.4.1Derivatisierung/Umsetzungsreaktion 23.9.4.4.1.2mit höherem AufwandGebühr: DM 93 23.9.4.4.1.3mit einfachem AufwandGebühr: DM 53 23.9.4.4.2Destillation 23.9.4.4.2.1einfache DestillationGebühr: DM 76 23.9.4.4.2.2mit Schleppmitteln, z. B. WasserdampfGebühr DM 100 23.9.4.4.2.3im VakuumGebühr DM 155 23.9.4.4.2.4mit KolonneGebühr: DM 155 23.9.4.4.2.5Micko - Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld -Gebühr: DM 300 23.9.4.4.3Dialyse 23.9.4.4.3.1MembrandialyseGebühr: DM 105 23.9.4.4.3.2ElektrodialyseGebühr: DM 175 23.9.4.4.4Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse) 23.9.4.4.4.1Aerometer, Mohrsche Waage, FrequenzmessungGebühr: DM 47 23.9.4.4.4.2PyknometerGebühr: DM 70 23.9.4.4.5Druckmessung (manometrisch)Gebühr DM 63 23.9.4.5 E 23.9.4.5.1EinengenGebühr: DM 30 23.9.4.5.2ElektrolyseGebühr: DM 120 23.9.4.5.3Elektronenspinresonanzmessung (ESR)Gebühr: DM 200 23.9.4.5.4Elektrophorese 23.9.4.5.4.1Papier- oder AzetatfolienelektrophoreseGebühr: DM 14 23.9.4.5.4.2Gel- oder DiskelektrophoreseGebühr: DM 60 23.9.4.5.4.3ImmunelektrophoreseGebühr: DM 210 23.9.4.5.4.4Isoelektrische FokussierungGebühr: DM 88 23.9.4.5.4.5Kapillarelektrophorese (CE)Gebühr: DM 250 23.9.4.5.5Enzymatische Analyse 23.9.4.5.5.1quantitativ für die erste KomponenteGebühr: DM 120 23.9.4.5.5.2zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 60 23.9.4.5.6ErstarrungspunktGebühr: DM 70 23.9.4.5.7ErwärmenGebühr: DM 22 23.9.4.5.8Extraktion 23.9.4.5.8.1durch AusschüttelnGebühr: DM 100 23.9.4.5.8.2mit ApparatenGebühr: DM 70 23.9.4.5.8.3durch siedende LösungsmittelGebühr: DM 70 23.9.4.5.8.4mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE)Gebühr: DM 150 23.9.4.6 F 23.9.4.6.1FällungGebühr: DM 22 23.9.4.6.2Filtration 23.9.4.6.2.1einfach Gebühr: DM 30 23.9.4.6.2.2mit erhöhtem AufwandGebühr DM 41 23.9.4.6.3Flammenphotometrie,je ElementGebühr: DM 64 23.9.4.6.4FlammenpunktbestimmungGebühr: DM 70 23.9.4.6.5FluoreszenznachweisGebühr: DM 70 23.9.4.7 G 23.9.4.7.1GärtestGebühr: DM 70 23.9.4.7.2GefrierpunktbestimmungGebühr: DM 60 23.9.4.7.3GlühverlustGebühr: DM 35 23.9.4.7.4Gravimetrie (Fällungsanalyse)Gebühr: DM 70 23.9.4.8 H 23.9.4.8.1Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch)Gebühr: DM 70 23.9.4.8.2HomogenisierenGebühr: DM 35 23.9.4.9 I 23.9.4.9.1Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS),je ElementGebühr: DM 64 23.9.4.9.2Infrarotspektroskopie 23.9.4.9.2.1mit wellenlängendispersivem GerätGebühr: DM 105 23.9.4.9.2.2mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR)Gebühr: DM 175 23.9.4.9.2.3zuzüglich mit PyrolyseGebühr: DM 35 23.9.4.9.2.4zuzüglich mit KBr-PreßlingGebühr: DM 35 23.9.4.9.2.5zuzüglich mit GasraummessungGebühr: DM 35 23.9.4.9.2.6zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion)Gebüh: DM 35 23.9.4.9.3Isotachophorese 23.9.4.9.3.1qualitativGebühr: DM 145 23.9.4.9.3.2quantitativ für die erste KomponenteGebühr: DM 145 23.9.4.9.3.3zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 41 23.9.4.10 J 23.9.4.11 K 23.9.4.11.1KalorimetrieGebühr: DM 165 23.9.4.11.2KernresonanzspektroskopieGebühr: DM 240 23.9.4.11.3Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen GewebsflüssigkeitGebühr: DM 12 23.9.4.12 L 23.9.4.12.1LC / MSGebühr: DM 200 23.9.4.12.2LC / MS-MSGebühr: DM 350 23.9.4.12.3LeitfähigkeitGebühr: DM 12 23.9.4.12.4Lösen 23.9.4.12.4.1in WasserGebühr: DM 14 23.9.4.12.4.2in Säuren, Laugen, SalzlösungenGebühr: DM 22 23.9.4.12.4.3in organischen LösungsmittelnGebühr: DM 30 23.9.4.13 M 23.9.4.13.1Makroskopische Untersuchung 23.9.4.13.1.1Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc. 23.9.4.13.1.1.1für die erste KomponenteGebühr: DM 47 23.9.4.13.1.1.2für jede weiter KomponenteGebühr: DM 17 23.9.4.13.1.2(aufgehoben) 23.9.4.13.2.Maßanalyse 23.9.4.13.2.1Acidimetrie, AlkalimetrieGebühr: DM 60 23.9.4.13.2.2Oxidations- oder ReduktionsanalyseGebühr: DM 60 23.9.4.13.2.3Fällungs- oder KomplexbildungsanalyseGebühr: DM 60 23.9.4.13.2.4Zwei-Phasen-TitrationGebühr: DM 82 23.9.4.13.2.5elektrometrische EndpunktbestimmungGebühr: DM 70 23.9.4.13.2.6Potentiometrische Messung 23.9.4.13.2.6.1mit ionensensitiven ElektrodenGebühr: DM 70 23.9.4.13.2.6.2nach Karl FischerGebühr: DM 94 23.9.4.13.3Massenspektrometrie (MS) 23.9.4.13.3.1Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS 23.9.4.13.3.1.1mit EI-Technik und NiederauflösungGebühr: DM 175 23.9.4.13.3.1.2mit CI-Technik und NiederauflösungGebühr: DM 300 23.9.4.13.3.1.3mit EI-Technik und HochauflösungGebühr :DM 470 23.9.4.13.3.1.4mit CI-Technik und HochauflösungGebühr: DM 590 23.9.4.13.3.2GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik 23.9.4.13.3.2.1mit Niederauflösung, für die erste KomponenteGebühr: DM 410 23.9.4.13.3.2.2zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 60 23.9.4.13.3.2.3mit Hochauflösung, für die erste KomponenteGebühr: DM 710 23.9.4.13.3.2.4zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr: DM 94 23.9.4.13.4MigrationGebühr: DM 88 23.9.4.13.5Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifstelle 23.9.5.4) 23.9.4.14 N 23.9.4.15 O 23.9.4.16 P 23.9.4.16.1pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch)Gebühr: DM 12 23.9.4.16.2PhotometrieGebühr: DM 17 23.9.4.16.3Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL)Gebühr: DM 150 23.9.4.16.3.1PolarimetrieGebühr: DM 94 23.9.4.16.4Polarographie, je KomponenteGebühr: DM 120 23.9.4.16.5Pollenanalyse 23.9.4.16.5.1qualitativGebühr: DM 120 23.9.4.16.5.2quantitativGebühr: DM 210 23.9.4.16.6Präparation und Auswaage stückiger AnteileGebühr: DM 94 23.9.4.16.7Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren)Gebühr: DM 35 23.9.4.17 Q 23.9.4.17.1Qualitative orientierende Nachweise, je SubstanzGebühr: DM 12 23.9.4.18 R 23.9.4.18.1Radioaktivitätsbestimmung 23.9.4.18.1.1Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je NuklidGebühr: DM 550 23.9.4.18.1.2Liquid-Szintillations-Messung je NuklidGebühr: DM 300 23.9.4.18.1.3Gamma-Messung, ohne AufarbeitungGebühr: :DM 240 23.9.4.18.1.4Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung,jeweilsGebühr: DM 240 23.9.4.18.1.5Messung mit HanddosimeterGebühr: DM 12 23.9.4.18.2RefraktionsmessungGebühr: DM 47 23.9.4.18.3Reinigung/Anreicherung mit Säulen, Kartuschen 23.9.4.18.3.1mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, ExtraktionssäulenGebühr: DM 50 23.9.4.18.3.2mit ImmunaffinitätssäulenGebühr: DM 120 23.9.4.18.4RöntgenfluoreszenzspectroskopieGebühr: DM 240 23.9.4.19 S 23.9.4.19.1SäulenfiltrationGebühr: DM 41 23.9.4.19.2SchmelzenGebühr: DM 41 23.9.4.19.3SchmelzpunktbestimmungGebühr: DM 64 23.9.4.19.4Schütteln (maschinell)Gebühr: DM 30 Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe 23.9.4.19.5SedimentierenGebühr: DM 12 23.9.4.19.6Siebanalyse, je FraktionGebühr: DM 47 23.9.4.19.7SiebenGebühr: DM 12 23.9.4.19.8SiedepunktbestimmungGebühr: DM 64 23.9.4.19.9Sensorische UntersuchungGebühr: DM 40 23.9.4.19.9.1Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a.Gebühr: DM 47 23.9.4.19.9.2Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-DatenbanksystemGebühr: DM 30 23.9.4.19.10Spektralphotometrie 23.9.4.19.10.1Messungen im sichtbaren / UV-BereichGebühr: DM 60 23.9.4.19.10.2Aufnahme und Auswertung eines SpektrumsGebühr: DM 82 23.9.4.19.10.3Fluorimetrische MessungGebühr: DM 70 23.9.4.19.11Sublimation, MikrosublimationGebühr: DM 70 23.9.4.20 T 23.9.4.20.1Tabakanalyse 23.9.4.20.1.1Probenvorbereitung, Konditionierung und SelektierungGebühr: DM 120 23.9.4.20.1.2KondensatGebühr: DM 300 23.9.4.20.1.3Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat)Gebühr: DM 200 23.9.4.20.1.4RetentionGebühr: DM 210 23.9.4.20.2TemperaturmessungGebühr: DM 12 23.9.4.20.3Teststreifenverfahren 23.9.4.20.3.1zum qualitativen NachweisGebühr: DM 7 23.9.4.20.3.2zum halbquantitativen NachweisGebühr: DM 12 23.9.4.20.4Thermolumineszenzdetektion (TLD)Gebühr: DM 250 23.9.4.20.5Trocknen 23.9.4.20.5.1mit TrockenmittelnGebühr: DM 12 23.9.4.20.5.2im TrockenschrankGebühr: DM 23 23.9.4.20.5.3im VakuumGebühr: DM 53 23.9.4.20.5.4GefriertrocknenGebühr: DM 82 23.9.4.21 U 23.9.4.21.1UmkristallisierenGebühr: DM 53 23.9.4.22 V 23.9.4.22.1Veraschung 23.9.4.22.1.1einfache VeraschungGebühr: DM 35 23.9.4.22.1.2unter Zusatz von ReagenzienGebühr: DM 47 23.9.4.22.2ViskositätsmessungGebühr: DM 82 23.9.4.22.3Volumenmessung 23.9.4.22.3.1von Flüssigkeiten, einfachGebühr: DM 7 23.9.4.22.3.2von Flüssigkeiten, mit AufwandGebühr: DM 41 23.9.4.22.3.3von Gasen oder FestkörpernGebühr: DM 60 23.9.4.23 W 23.9.4.23.1WägungGebühr: DM 17 23.9.4.23.2Waschen, normiertGebühr: DM 35 23.9.4.23.3WasseraktivitätsbestimmungGebühr: DM 30 23.9.4.24 X 23.9.4.25 Y 23.9.4.26 Z 23.9.4.26.1Zentrifugieren 23.9.4.26.1.1einfachGebühr: DM 12 23.9.4.26.1.2mit Aufwand, z. B. mit UltrazentrifugeGebühr: DM 60 23.9.4.26.1.3Ultrazentrifugation im DichtegradientenGebühr: DM 94 23.9.4.26.2ZerkleinernGebühr: DM 30 23 23.9.5Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren 23.9.5.1Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen. 23.9.5.1.1Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kgGebühr: DM 200 23.9.5.1.2Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kgGebühr: DM 90 23.9.5.1.3Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen WertGebühr: DM 65 23.9.5.1.4Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, KatzenGebühr: DM 50 23.9.5.1.5Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender GrößeGebühr: DM 40 23.9.5.1.6Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Amphibien, Feten (außer Pferde)Gebühr: DM 30 23.9.5.1.7Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)Gebühr: DM 20 23.9.5.1.8Bei der pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet 23.9.5.1.9Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden. 23.9.5.1.10Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden. 23.9.5.2Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung,weitere anatomische Untersuchungen 23.9.5.2.1Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und Zuschnitte)Gebühr: DM 50 23.9.5.2.2 bis 23.9.5.2.7 (aufgehoben) 23.9.5.3Histologische Untersuchungen 23.9.5.3.1Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und Ziervögeln mit hohem wirtschaftlichen WertGebühr: DM 60 23.9.5.3.2Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)Gebühr: DM 30 23.9.5.3.3Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich,je VerfahrenGebühr: DM 17 23.9.5.3.4Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlichGebühr: DM 30 23.9.5.3.5Gewebsquantifizierung (Integration)Gebühr: DM 88 23.9.5.4Mikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.1Lichtmikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.1.1Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher FärbeverfahrenGebühr: DM 12 23.9.5.4.1.2Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen AnreicherungsverfahrenGebühr: DM 12 23.9.5.4.1.3Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)Gebühr: DM 17 23.9.5.4.1.4Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)Gebühr: DM 14 23.9.5.4.1.5Aufwendige SpermauntersuchungenGebühr: DM 30 23.9.5.4.1.6Identifizierung von BestandteilenGebühr: DM 82 23.9.5.4.2Elektronenmikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.2.1Direkte UntersuchungGebühr: DM 82 23.9.5.4.2.2Untersuchung nach Reinigung oder KonzentrierungGebühr: DM 120 23.9.5.4.2.3Untersuchung nach Bedampfung mit EdelmetallenGebühr: DM 175 23.9.5.4.2.4Untersuchung nach Anfertigung von UltradünnschnittenGebühr: DM 240 23.9.5.4.3Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)Gebühr: DM 12 23.9.5.4.4Zellzählung nach BreedGebühr: DM 20 23.9.5.5Mikrobiologische Untersuchungen 23.9.5.5.1Einfache Anzüchtung und einfache qualitative UntersuchungenGebühr: DM 14 23.9.5.5.2Gewinnung einer ReinkulturGebühr: DM 23 23.9.5.5.2.1mit ResistenzbestimmungGebühr: DM 35 23.9.5.5.3Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweilsGebühr: DM 12 23.9.5.5.4Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je weiterer AnsatzGebühr: DM 17 23.9.5.5.5Besonders schwierige Anzüchtungen (z. B. Mykobakterien, Chlamydien)Gebühr: DM 53 23.9.5.5.6Einfache Differenzierung von MikroorganismenGebühr: DM 12 23.9.5.5.7Aufwendige Differenzierung von MikroorganismenGebühr: DM 41 23.9.5.5.8Keimgehalt, halbquantitativGebühr: DM 14 23.9.5.5.9Keimzahlbestimmung quantitativGebühr: DM 35 23.9.5.5.9.1für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem AnsatzGebühr: DM 17 23.9.5.5.9.2KeimtiterbestimmungGebühr: DM 17 23.9.5.5.9.3MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)Gebühr: DM 25 23.9.5.5.10Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen AntibiotikaGebühr: DM 15 23.9.5.5.11Qualitativer biologischer HemmstoffnachweisGebühr: DM 7 23.9.5.5.12Quantitativer biologischer HemmstoffnachweisGebühr: DM 47 23.9.5.5.12.1je weitere Probe aus gleicher EinsendungGebühr: DM 12 23.9.5.5.13Quantitative Antibiotika- oder VitaminbestimmungGebühr: DM 300 23.9.5.5.14Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren,je ProbeGebühr: DM 30 23.9.5.5.15Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer VerfahrenGebühr: DM 105 23.9.5.5.16Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnungje TierGebühr: DM 20 23.9.5.5.17Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone)pro Probe 23.9.5.5.17.1qualitativGebühr: DM 20 23.9.5.5.17.2semiquantitativGebühr: DM 35 23.9.5.5.17.3quantitativGebühr: DM 50 23.9.5.6Antigen- oder Antikörpernachweis 23.9.5.6.1Agglutination ohne Titration, EinzeluntersuchungGebühr: DM 7 23.9.5.6.1.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 3 23.9.5.6.2Agglutination mit Titration, EinzeluntersuchungGebühr: DM 17 23.9.5.6.2.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 7 23.9.5.6.3Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), EinzeluntersuchungGebühr: DM 30 23.9.5.6.3.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 7 23.9.5.6.4ImmunfluoreszenztestGebühr: DM 30 23.9.5.6.5HämaglutinationstestGebühr: DM 12 23.9.5.6.6Präzipitation ohne besonderen Aufwand, EinzeluntersuchungGebühr: DM 23 23.9.5.6.6.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 7 23.9.5.6.6.2Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)Gebühr: DM 60 23.9.5.6.6.3Coggins-TestGebühr: DM 47 23.9.5.6.7Untersuchung mit markierten Reagenzien (wie Latexagglutination, ELISA)Gebühr: DM 30 23.9.5.6.7.1je weiter Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 7 23.9.5.6.7.2nach Anreicherung im EinfachansatzGebühr: DM 37 23.9.5.6.7.2.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 15 23.9.5.6.7.3nach Anreicherung im DoppelansatzGebühr: DM 44 23.9.5.6.7.3.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 17 23.9.5.6.8Radioimmunassay, EinzeluntersuchungGebühr: DM 60 23.9.5.6.8.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 24 23.9.5.6.9Serumneutralisationstest, EinzelprobeGebühr: DM 30 23.9.5.6.9.1je weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 14 23.9.5.6.9.2Serumneutralisationstest mit besonderem AufwandGebühr: DM 50 23.9.5.6.10Bei den Positionen 23.9.5.5.1 bis 23.9.5.6.9.1 sind die Reagenzien zusätzlich zu berechnen 23.9.5.6.11Durchflußzytometrie, Antigennachweis, EinzelprobenGebühr: DM 30 23.9.5.6.11.1jede weitere Probe aus einer EinsendungGebühr: DM 6 23.9.5.7Virologische Untersuchungen 23.9.5.7.1Anzüchtung über die EikulturGebühr: DM 30 23.9.5.7.2Anzüchtung über die ZellkulturGebühr: DM 35 23.9.5.8Parasitologische Untersuchungen 23.9.5.8.1Kot von Pferd, RindGebühr: DM 17 23.9.5.8.2Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem WiederkäuerGebühr: DM 12 23.9.5.8.3Haare und HautgeschabselGebühr: DM 12 23.9.5.8.4Bienen (je Einsendung aus einem Volk)Gebühr: DM 12 23.9.5.8.5BlutparasitenGebühr: DM 20 23.9.5.8.6Parasitologische IdentifizierungenGebühr: DM 23 23.9.5.8.7Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben)Gebühr: DM 30 23.9.5.8.7.1Nematodennachweis in Fischen - enzymatische VerdauungsmethodeGebühr: DM 50 23.9.5.8.8Besonders aufwendige UntersuchungenGebühr: DM 60 23.9.5.9Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen 23.9.5.9.1ErythrozytenzählungGebühr: DM 7 23.9.5.9.2GesamtleukozytenzählungGebühr: DM 7 23.9.5.9.3Ausstrich mit BlutzelldifferenzierungGebühr: DM 14 23.9.5.9.4HaematokritGebühr: DM 7 23.9.5.9.5HaemoglobingehaltGebühr: DM 7 23.9.5.9.6BlutsenkungGebühr: DM 7 23.9.5.9.7Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung)Gebühr: DM 35 23.9.5.9.8Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften,je BestimmungGebühr: DM10 23.9.5.9.9HarnsedimentGebühr: DM 12 23.9.5.9.10Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-WertGebühr: DM 30 23.9.5.9.11Bestimmung von Harnkristallen oder KonkrementenGebühr: DM 30 23.9.5.10Molekularbiologische Methoden in der Infektionsdiagnostik zur Untersuchung von Lebensmitteln, zum Nachweis der verarbeiteten Tierart/Tierarten, zum Nachweis einer gentechnischen Veränderung eines Inhaltsstoffes, zur Differenzierung von Mikroorganismen u. ä. 23.9.5.10.1Isolierung 23.9.5.10.1.1Einfach-DNA-IsolierungGebühr: DM 50 23.9.5.10.1.2DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)Gebühr: DM 150 23.9.5.10.2PCR 23.9.5.10.2.1PCR-Reaktion (PCR und Gelektrophorese)Gebühr: DM 75 23.9.5.10.2.2Jede weitere Probe (einfache PCR)Gebühr: DM 15 23.9.5.10.2.3Jede weitere Probe (PCR mit erhöhtem Aufwand)Gebühr: DM 25 23.9.5.10.3Verifizierung 23.9.5.10.3.1HybridisierungGebühr: DM 150 23.9.5.10.3.2RestritionsanalyseGebühr: DM 150 23.9.5.10.3.3DNA-SequenzierungGebühr DM 200 23.9.6Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)Gebühr: DM 100 23.9.7Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem HemmstofftestGebühr: DM 65 23.9.8Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfaßt)Gebühr: DM 55 bis 1 100 23.9.9Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6je nach AufwandGebühr: DM 55 bis 1 100 23.9.10(aufgehoben) 23 23.10Besondere Amtshandlungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht 23.10.1Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW) 23.10.1.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 LMBG)Gebühr: DM 60 bis 1 300 23.10.1.2Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG zurückgelassener Proben (§ 7 Abs. 1 LMBVG-NW)Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.10.1.3Ausstellen einer Bescheinigung für ein lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NW)Gebühr: DM 22 bis 440 23.10.1.4Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr(§ 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG)Gebühr: DM 20 bis 400 23.10.2Zusatzstoff-Verkehrsverordung 23.10.2.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz (§ 5 Abs. 1 Satz 1)Gebühr: DM 55 bis 550 23.10.2.2Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 5 a Abs. 1)Gebühr: DM 55 bis 550 23.10.2.3(aufgehoben) 23.10.3Diätverordnung 23.10.3.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind (§ 11 Abs. 1)Gebühr: DM 55 bis 550 23.10.4Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 23.10.4.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)Gebühr: DM 250 bis 2 500 23.10.4.2Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)Gebühr: DM 110 bis 550 23.10.4.3Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.10.5Eiprodukte-Verordnung 23.10.5.1Zulassung von Anlagen für die Vorbehandlung von Eiprodukten (§ 3 Abs. 3)Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.10.5.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgabe nicht vorbehandelter Eiprodukte (§ 3 Abs. 4)Gebühr: DM 110 bis 550 23.10.5.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben mit Erteilung einer Veterinärkontrollnummer (§ 7)Gebühr: DM 330 bis 2 200 23.10.5.4Zulassung von Eiaufschlagbetrieben (§ 7 Abs. 1)Gebühr: DM 120 bis 250 23.10.5.5Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben (§ 8)Gebühr: DM 33 bis 220 23.10.5.6Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Kontrollnummer für bestimmte Handelsbetriebe (§ 8)Gebühr: DM 55 23.10.6Hackfleischverordnung 23.10.6.1Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) 23.10.6.1.1je PersonGebühr: DM 77 23.10.6.1.2bei Gruppenprüfungen kann dieGebühr: je Person bis auf 50 DM ermäßigt werden 23.10.6.2Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1)Gebühr: DM 11 bis 33 23.10.7Fische, Krebs- und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus 23.10.7.1Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Fische, Fischerzeugnisse, Muscheln, Muschelerzeugnisse, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus herstellen und in Verkehr bringen (§ 19 a LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/EWG)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.10.7.2Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben (Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG) und Ausstellen von Bescheinigungen für diese Betriebe 23.10.7.2.1Überwachung im Regelfallje Tonne Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wirdGebühr: DM 1,96 Sind die Aufwendungen für die Überwachungen durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2. Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.7.2.2Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen ermöglichenGebühr: Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle 23.10.7.2.1 23.10.7.2.3Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2 nicht abgedeckt sind nach der Dauer der Amtshandlung; siehe Tarifstelle 23.9.1.2 Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.7.2.4Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen VorleistungenGebühr: DM 22 bis 110 23.10.7.4Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) 23.10.7.4.1Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 tje angefangene TonneGebühr: DM 10mindestens je PartieGebühr: DM 60 bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestbetrag je Tonne- bei Fischerzeugnissen, die - außer entgrätet - nicht zubereitet sind, auf DM 3- bei anderen Fischereierzeugnissen auf DM 5 23.10.7.4.2In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der in Tarifstelle 23.10.7.4.1 genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren führt nach der Dauer der Amtshandlung;siehe Tarifstelle 23.9.1.2Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.8Milchhygienerecht, soweit nicht 23.3.2 23.10.8.1Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von MilchprobenGebühr: je Tier DM 3,30 bis 22mindestens DM 22 23.10.8.2Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben (§ 20 der Milchverordnung in Verbindung mit den Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG)Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.10.8.3Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Vorzugsmilch herstellenGebühr: DM 275 23.10.8.4Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung)Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.10.8.5Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung, § 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung)je TonneGebühr: DM 11 bis 55Mindestgebühr je PartieGebühr: DM 66 23.10.8.6Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz)Gebühr DM 55 bis 2 200Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben. 23.10.9Kosmetikverordnung 23.10.9.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 i.V.m. der Anlage 9)Gebühr: DM 300 bis 3 000 23.10.10Spirituosen-Verordnung 23.10.10.1Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand (§ 5 Abs. 3)Gebühr: DM 110 bis 770 23.11Besondere Amtshandlungen im Weinrecht 23.11.1Weingesetz 23.11.1Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) 23.11.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.11.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein (§ 26 WeinV)Gebühr: DM 110 bis 770 23.11.1.3Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)Gebühr: DM 55 bis 110 23.11.1.4Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung, dass die Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden (§ 45 Abs. 3 WeinV)Gebühr: DM 55 bis 275 23.11.1.5Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 1 WeinÜV)Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.11.2Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher 23.11.2.1Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitpapiere (Art. 3 Abs. 4)Gebühr: DM 22 bis 110 23.11.2.2Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geographischen Angabe versehen werden können (Art. 7 Abs. 1 und 2)Gebühr: DM 55 bis 275 23.11.2.3Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Art. 10 Unterabsatz 1)Gebühr: DM 110 bis 550 23.11.2.4Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1)Gebühr: DM 110 bis 550 23.11.2.5Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a)Gebühr: DM 110 bis 550 23.11.2.6Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine mit geographischer Bezeichnung in dasselbe Konto der Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)Gebühr: DM 55 bis 275 23.11.2.7Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)Gebühr DM 33 bis 115 23.12Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel (Art. 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP -)Gebühr: DM 110 bis 550 15b 15bAmtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber. S. 2073), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2843), und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) 15b.1Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz - Ausnahmen von den Störverboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 20 f Abs. 2 (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG) - Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG) - Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV) - Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (§ 9 BArtSchV) - Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 12 Abs. 3 BArtSchV) Gebühr: DM 10 bis 3 000 15b.2Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LGGebühr: DM 50 bis 5 000 15b.3Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG - für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)Gebühr: DM 20 - für den jährlich erneuernden Aufkleber Gebühr: DM 10 Anmerkung:Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.Gebühren werden nicht erhoben für:Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen und Schutzmaßnahmen gemäß §§ 32, 45 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG.Befreiungen von Schutzausweisungen im Landschaftsplan gemäß § 69 Abs. 1 und 2 LG.Ausnahmen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten (§ 69 Abs. 1 und 2 LG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 LG).Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs. 1 LG.Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG. 15b.4Inanspruchnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie Grundland- und Futterbauforschung und des Landesumweltamtes auf dem Gebiet Boden und Bodennutzung 15b.4.1Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und BodennutzungGebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 128- für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 99- für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare AngestellteGebühr: DM 78- für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und ArbeiterGebühr: DM 58Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 15b.4.2Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro TagGebühr: DM 20 bis 80 15b.5Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) - Verordnung (EG) Nr. 338/97 - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9) - Verordnung (EG) Nr. 939/97 -, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) 15b.5.1 Erteilung von Bescheinigungen nach Art. 10 i.V.m.- Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr, - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 der Verordnung (EG) Nr.939/97 für die Vermarktung, - Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 4 und Art. 30 der Verordnung(EG) Nr. 939/97 für den TransportGebühr DM 10 bis 3000 15b.5.2Kennzeichen eines Exemplars nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 i.V.m. Art. VI Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren AuftragGebühr DM 10 bis 500 Anmerkung:Die Kosten für Kennzeichnung sind als Auslagen zu erheben. 15b.5.3Ausgabe eines Etiketts nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 22 der Verordnung (EG Nr .939/97, und Art. VII Abs. 6 des Washingtoner ArtenschutzübereinkommensGebühr DM 10 bis 500 15b.5.4(entfallen) Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.4:Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 250,-- DM (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden. 15b.6Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 4 LGGebühr: DM 50 bis 5 000 15cVollzug des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) 15c.1Mündliche und einfache schriftliche Auskünftegebührenfrei 15c.2Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem VorbereitungsaufwandGebühr: DM 0 bis 1 000 15c.3Bereitstellung von Informationsträgern 15c.3.1in einfachen FällenGebühr: gebührenfrei 15c.3.2bei Zusammenstellung von umfangreichen UnterlagenGebühr: DM 0 bis 2 000 15c.3.3im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen MaßnahmenGebühr: DM 2 000 bis 10 000 15c.4(1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen. (2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vorlegen, die dies bestätigt. Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben. (3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 15dInanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlaßt wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. 15d.1Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie UntersuchungenGebühr: DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde a) für Beamtinnen und Beamte des höheren und vergleichbare Angestellte mit wissenschaftlicher VorbildungGebühr: DM 140 b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit technischer VorbildungGebühr: DM 112 c) für sonstige BediensteteGebühr: DM 92 15d.2Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen, die für mindestens eine Stunde den Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordernje volle StundeGebühr gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c)Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 15 e gestrichen (18. ÄnderungsVO) 15fRaumordnungsverfahren 15f.1Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 6. DVO zum LPlG 15f.1.1Bei Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen mit Herstellungskosten a) bis zu 5 000 000 DMGebühr:DM 4 000 b) bis zu 20 000 000 DMGebühr: DM 4 000 + 0,001 x (H - 5 000 000) c) bis zu 100 000 000 DMGebühr: DM 19 000 + 0,0007 x (H - 20 000 000) d) über 100 000 000 DMGebühr: DM 75 000 + 0,0002 x (H - 100 000 000) 15f.1.2Bei Freileitungen mit 110kV und mehr mit Herstellungskosten a) bis zu 2 000 000 DMGebühr: DM 4 000 b) bis zu 40 000 000 DMGebühr: DM 4 000 + 0,001 x (H - 2 000 000) c) bis zu 70 000 000 DMGebühr: DM 42 000 + 0,0009 x (H - 40 000 000) d) über 70 000 000 DMGebühr: DM 69 000 + 0,0005 x (H - 70 000 000) Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1.1 und 15f.1.2:Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Höhe der Gebühr im Rahmen der vorstehenden Sätze sind die Herstellungskosten (H) für das gesamte dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Leitungsvorhaben. Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemißt sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet. 15.gKerntechnische Angelegenheiten 15g.1Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche TätigkeitenGebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare AngestellteGebühr: DM 122 b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare AngestellteGebühr: DM 100 c) für sonstige BediensteteGebühr: DM 73 Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen. 15g.2Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer a) gammaspektrometrische MessungenGebühr: DM 500 bis 1 000 b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen MethodenGebühr: DM 500 bis 2 000 c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen ProbenGebühr: DM .2 000 bis 6 000 Export 23Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 23.0Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie VersäumnisgebührenFür Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H.. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden.Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes DM 55 23.1Tierärztinnen und Tierärzte 23.1.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -Gebühr: DM 220 bis 550 23.1.2Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1 BTÄO)Gebühr: DM 110 bis 175 23.1.3Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 2 und 3 BTÄO)Gebühr: DM 55 bis 175 23.1.4Entscheidung über Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer BerufserlaubnisGebühr: DM 55 bis 175 23.1.5Ausstellung einer ErsatzapprobationsurkundeGebühr: DM 165 23.1.6Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG)Gebühr: DM 55 bis 175 23.2Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker 23.2.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" und "Lebensmittelchemiker" (§ 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker")Gebühr: DM 110 bis 175 23.2.2Ausstellung einer ErsatzerlaubnisurkundeGebühr: DM 165 23.2.3Bescheinigung für eine bestandene PrüfungGebühr: DM 22 23.3Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen 23.3.1Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 - in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3) 23.3.1.1Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder ArtWerden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Tierschutztransportverordnung (Tarifstelle 23.6.3) durchgeführt,ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H. 23.3.1.1.1Für Rinder und andere Großtiere,je RindGebühr: DM 5,50mindestens DM 55höchstens DM 330 Je anderes GroßtierGebühr: DM 20mindestens DM 55höchstens DM 330 23.3.1.1.2für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkelje TierGebühr: DM 2,20mindestens DM 55höchstens DM 330 23.3.1.1.3für Ferkelje TierGebühr: DM 1,10mindestens DM 55höchstens DM 330 23.3.1.1.4für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -je TierGebühr: DM 0,55mindestens DM 55höchstens DM 330 23.3.1.1.5für Geflügelje TierGebühr: DM 0,11mindestens DM 55höchstens DM 165 23.3.1.1.6für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiereje TierGebühr: DM 0,11mindestens DM 55höchstens DM 110 23.3.1.1.7für Süßwasserfischeje TierGebühr: DM 0,11mindestens DM 55höchstens DM 110 23.3.1.1.8für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)je TierGebühr: DM 0,22mindestens DM 55höchstens DM 110 23.3.1.1.9für Hunde und Katzenje TierGebühr: DM 10mindestens DM 20höchstens DM 200 23.3.1.2Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für 23.3.1.2.1EinhuferGebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.2.2KlauentiereGebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.2.3Geflügel, ZiervögelGebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.2.4Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare KleintiereGebühr: DM 11 bis 55 23.3.1.2.5BienenGebühr: DM 22 bis 55 23.3.1.2.6SüßwasserfischeGebühr: DM 22 bis 55 23.3.1.2.7Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungenje TierGebühr: DM 20höchstens DM 80 23.3.1.3Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen 23.3.1.3.1Entnahme einer BlutprobeGebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.2Entnahme einer KotprobeGebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.3Entnahme einer MilchprobeGebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.4Entnahme einer sonstigen ProbeGebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.5allergische Untersuchung Gebühr DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.6Impfung (ohne Impfstoffkosten)Gebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.7Impfstoff:Je nach Preis des Präparats 23.3.1.3.8Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfungje HundGebühr: DM 22 bis 55 23.3.1.3.9Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebietenje PferdGebühr: DM 55 bis 110 23.3.1.3.10(aufgehoben) 23.3.1.4(aufgehoben) 23.3.1.5Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eine Bestandes oder eines Gebietesje BescheinigungGebühr: DM 10 bis 200 23.3.1.5.1Entscheidung über die Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 32, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG) a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh)je TierGebühr: DM 1,10mindestens DM 11 b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen)je TierGebühr: DM 0,55mindestens DM 11 c) für Geflügelje TierGebühr: DM 0,22mindestens DM 5,50 d) für sonstige unter a) und b) nicht genannte Tiereje TierGebühr: DM 0,22mindestens DM 5,50 23.3.1.6Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparatenje Überwachung oder ÜberprüfungGebühr: DM 55 bis 220 23.3.1.7Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung 23.3.1.7.1eines ViehmarktesZeitaufwand bis zu ¿ StundeGebühr: DM 50 bis 150für jede weitere ¿ StundeGebühr: DM 25 bis 75 23.3.1.7.2einer Tierversteigerung oder TierschauZeitaufwand bis zu ¿ StundeGebühr: DM 150 bis 1000für jede weitere ¿ StundeGebühr: DM 25 bis 75 23.3.1.7.3eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen SchlachtstätteGebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.4einer zu Zuchtzwecken eingerichteten VatertierhaltungGebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.5eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines ViehtransportunternehmensGebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.6eines FuttermittelherstellungsbetriebesGebühr: DM 20 bis 300 23.3.1.7.7einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitetGebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.8einer Vogelhandlung oder -zuchtGebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.9Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung einerTierkörperbeseitigungsanstaltGebühr: DM 150 bis 300 23.3.1.8(aufgehoben) 23.3.1.9Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich GesundheitsbescheinigungZeitaufwand bis zu ¿ StundeGebühr: DM 50 bis 150für jede weitere ¿ StundeGebühr: DM 25 bis 75 23.3.1.10Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermittelnje SendungGebühr: DM 30 bis 300 23.3.1.11(aufgehoben) 23.3.1.12Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen 23.3.1.12.1für Papageien und Großsitticheje TierGebühr: DM 3,30mindestens DM 22 23.3.1.12.2für Schlachtgeflügelje SendungGebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.12.3für Eintagskükenje Sendung bis zu 1 000 TierenGebühr: DM 11 bis 165je weitere angefangene 1 000 TiereGebühr: DM 11höchstens DM 165 23.3.1.12.4für Reisebrieftauben zum AuflassenGebühr: DM 11 bis 88 23.3.1.12.5für Hunde und Katzenje TierGebühr: DM 11mindestens DM 22,höchstens DM 110 23.3.1.12.6für Edelpelztiereje TierGebühr: DM 3,30mindestens DM 22 23.3.1.12.7für Hasen und Kaninchen bis zu 10 Tierenje TierGebühr: DM 2,20für jedes weitere Tier einer SendungGebühr: DM 1,10mindestens DM 22höchstens DM 220 23.3.1.12.8für Bienenje SendungGebühr: DM 22 23.3.1.12.9für Zoo-, Wild- und sonstige unter Tarifstelle 23.3.1.12 nicht genannte Tiere sind die Gebühren entsprechend der Größe dieser Tiere nach diesen Tarifstellen zu berechnen. 23.3.1.12.10für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit einer Sendung von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich der Überprüfung der GesundheitsbescheinigungenGebühr: DM 33 bis 330 23.3.1.13Sonstige Untersuchungen 23.3.1.13.1für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlußuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung. 23.3.1.14für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind 23.3.1.14.1für Großtiereje TierGebühr: DM 33mindestens DM 77 23.3.1.14.2für Geflügel und Ziervögelje TierGebühr: DM 5,50mindestens DM 22 23.3.1.14.3im übrigenje TierGebühr: DM 11mindestens DM 33 23.3.2Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Milchrechts 23.3.2.1klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes oder eines Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme einer Milchprobeje TierGebühr: DM 5,50mindestens DM 22 23.3.2.2für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte MilchSendungen bis zu 5 000 lGebühr: DM 22 bis 44Sendungen über 5 000 lGebühr: DM 55 bis 110 23.4Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1 23.4.1Amtshandlungen in der Zuständigkeit des Ministeriums 23.4.1.1Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG; §§ 13, 14 MilchVO)Gebühr: DM 50 bis 220 23.4.1.2Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können 23.4.1.2.1Rinder, Einhufer und andere Großtierebis zu 100 Tierenje TierGebühr: DM 1,65darüber hinaus je TierGebühr: DM 1,10mindestens DM 25,höchstens DM 450 23.4.1.2.2Schweine, Wildschweine und Kälberbis zu 100 Tierenje TierGebühr: DM 1,10darüber hinausje TierGebühr: DM 0,55mindestens DM 25,höchstens DM 400 23.4.1.2.3Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnungbis zu 200 Tierenje TierGebühr: DM 0,22darüber hinausje TierGebühr: DM 0,11mindestens DM 25,höchstens DM 275 23.4.1.2.4Affen, Halbaffenje TierGebühr: DM 0,22mindestens DM 22,höchstens DM 225 23.4.1.2.5Hunde und Katzenje TierGebühr: DM 1,10mindestens DM 10,höchstens DM 225 23.4.1.2.6Geflügel aller Art außer Eintagskükenbis zu 1 000 Tierenje TierGebühr: DM 0,06darüber hinaus je TierGebühr: DM 0,03mindestens DM 25,höchstens DM 400 23.4.1.2.7Eintagskükenbis zu 1 000 Tieren je TierGebühr: DM 0,06darüber hinaus je TierGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 175 23.4.1.2.8Reisebrieftauben zum Auflassenbis zu 30 000 TierenGebühr: DM 22darüber hinaus bis zu 100 000 TierenGebühr: DM 50über 100 000 TiereGebühr: DM 175 23.4.1.2.9Papageien und Großsitticheje TierGebühr: DM 0,33mindestens DM 25,höchstens DM 175 23.4.1.2.10Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsitticheje TierGebühr: DM 0,22mindestens DM 25,höchstens DM 175 23.4.1.2.11Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiereje TierGebühr: DM 0,44mindestens DM 75,höchstens DM 125 23.4.1.2.12BienenGebühr: DM 50 23.4.1.2.13Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organeje kgGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 350 23.4.1.2.14Hauskaninchen (geschlachtet) *)bis zu 1 000 Stückje StückGebühr: DM 0,06darüber hinaus je StückGebühr: DM 0,03mindestens DM 25,höchstens DM 350 23.4.1.2.15Erlegtes Wild und Wildgeflügel *) 23.4.1.2.15.1erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)bis zu 1 000 Stückje StückGebühr DM 0,06darüber hinausje StückGebühr DM 0,03mindestens DM 25,höchstens DM 350 23.4.1.2.15.2erlegte Fasanen und Enten *) bis zu 1 000 Stückje StückGebühr: DM 0,03darüber hinaus je StückGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 50 23.4.1.2.15.3erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *) je StückGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 350_______________________________________________________ *) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13. 23.4.1.2.16Häute und Felle von Großtierenje StückGebühr: DM 0,11mindestens DM 25,höchstens DM 225 23.4.1.2.17Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäuteje StückGebühr: DM 0,06mindestens DM 25,höchstens DM 175 23.4.1.2.18Därmeje kgGebühr : DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 275 23.4.1.2.19Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teileje 10 kgGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 75 23.4.1.2.20getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälleje 10 kgGebühr: DM 0,06mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.21Wolle, Tierhaare und Borstenje 1 kgGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 175 23.4.1.2.22unbearbeitete Federn und Federteileje 1 kgGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 175 23.4.1.2.23Futtermittel tierischer Herkunftje 10 kgGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.24Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Strohje 50 kgGebühr: DM 0,02mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.25Impfstoffe, Sera und KrankheitserregerGebühr: DM 50 bis 550 23.4.1.2.26Tierspermaje PortionGebühr: DM 0,55mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.27Embryonen von Klauentierenje StückGebühr: DM 0,55mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.28Bruteierje 100 StückGebühr: DM 0,55mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.29Fische, Eier und Sperma von FischenGebühr: DM 22 bis 175 23.4.1.2.30Entscheidung über Anträge auf sonstige AusnahmegenehmigungenGebühr: mindestens DM 25,höchstens DM 125 23.4.1.2.31Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute (§ 17 c Abs. 4 TierSG)Gebühr: DM 75 bis 350 23.4.2Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen23.4.2.1Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der TierseuchenerregerVO)Gebühr: DM 110 bis 310 23.4.2.2Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d Abs. 1 TierSG)Gebühr: DM 220 bis 22 000 23.4.2.3(aufgehoben) 23.4.2.4Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)Gebühr: DM 55 bis 1 000 23.4.2.5Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 220 bis 22 000 23.4.3Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht 23.3.1 23.4.3.1Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG)Gebühr: DM 22 bis 55 23.4.3.2Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen TierverkehrGebühr: DM 20 bis 3 000 23.4.3.3Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigungje TierGebühr: DM 5,50 bis 11SammelbescheinigungGebühr: DM 11 bis 33 23.4.3.4Entscheidung über einen Antrag auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren(Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO)Gebühr: DM 55 bis 1 000 23.4.3.5Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 TierSGGebühr: DM 33 bis 220 23.4.3.6Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34 Tierimpfstoff-Verordnung)Gebühr 55 bis 220 23.5Tierkörperbeseitigung (Amtshandlungen aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG -) 23.5.1Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht (§ 4 Abs. 2)Gebühr: DM 200 bis 2 000 23.5.2Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 8)Gebühr: DM 33 bis 330 15aImmissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 15a.1Genehmigungsbedürftige Anlagen 15 a.1.1Entscheidung über die- Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG),- Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG)einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) a) bis zu 1 000 000 DMGebühr: DM 1 000 + 0,005 x (E - 100 000), mindestens 1 000 b) bis zu 100 000 000 DMGebühr: DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 000 000) c) über 100 000 000 DMGebühr: DM 302 500 + 0,0025 x (E - 100 000 000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder ÄnderungsgenehmigungGebühr: DM 300 bis 10 000 e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a) bis e) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, umGebühr: DM 2 000 Ergänzend gilt: 1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. 3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet 4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. 5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet. 15a.1.2Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG)Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1. 15a.1.3Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.1.4Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchGGebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2,mindestensGebühr: DM 100 15a.1.5Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG)Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.1.5.1Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3 BImSchG)Gebühr: DM 200 bis 5 000 15a.1.6Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG)Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,mindestensGebühr: DM 100 15a.1.7Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG)Gebühr: DM 200 bis 300 15a.2Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 15a.2.1Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchGa) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG)Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) in den übrigen FällenGebühr: DM 250 bis 2 500 c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich wirdGebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre 15a.2.2Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchGGebühr: DM 500 bis 5 000 15a.2.3Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchGGebühr: 500 bis 5 000 15a.2.4Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchGGebühr: DM 500 bis 5 000 15a.2.5Anordnung nach § 24 BImSchGGebühr: DM 100 bis 1 000 15a.2.6Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchGGebühr: DM 250 bis 2 500 15a.2.7Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG a) bei genehmigungsbedürftigen AnlagenGebühr: DM 250 bis 2 500 b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchGGebühr: DM 100 bis 1 000 15a.2.8Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Zulassung nach §§ 26, 28 BImSchGGebühr: DM 1 000 bis 2 000 15a.2.9Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchGGebühr: DM 500 bis 3 000Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.2.9.1Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 26 BImSchGGebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.2.9.2Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 26 BImSchG)Gebühr: DM 50 Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.2.10Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchGGebühr: DM 100 bis 1 000 15a.2.11Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchGGebühr: DM 550 bis 2 000 15a.2.12Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchGGebühr: DM 250 bis 2 500 Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet,zusätzliche Gebühr: DM 100 bis 1 100 15a.2.13Ausgabe einer Plakette nach § 40 c Abs. 2 BImSchG in der Fassung vom 19. Juli 1995 durch die örtlichen Ordnungsbehörden und KreisordnungsbehördenGebühr: DM 10 15a.2.14(entfallen) 15a.2.15Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchGGebühr: DM 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung 15a.2.16Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen AnlageBei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darfGebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1 festgesetzten Gebühr b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12Abs. 2 b BImSchGGebühr: DM 100 bis 1 000 c) Prüfung- des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder- einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder vonMessungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sindGebühr: DM 100 bis 1 000 d) Prüfung einer erstmaligen Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)Gebühr: DM 100 bis 2 000 e) Prüfung der Fortschreibung einer EmissionserklärungGebühr: DM 50 bis 1 500 f) Grundlegende Prüfung einer SicherheitsanalyseGebühr: DM 500 bis 5 000 g) Entnahme einer StichprobeGebühr: DM 50 h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je KalenderjahrGebühr: DM 200(Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist ) i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfreiGebühr: DM 50 j) sonstige MaßnahmeGebühr: DM 50 bis 500(Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen) 15a.2.17Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchGGebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 15a.3.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 50 bis 1000 15a.3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218) 15a.3.2.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV)Gebühr: DM 500 bis 3 000Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.3.2.1.1Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 12 der 2. BImSchVGebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.2.1.2Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 12 der 2. BImSchV)Gebühr: DM 50 Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.2.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von a) § 10 der 2. BImSchVGebühr: DM 30 bis 100b) §§ 4, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchVGebühr: DM 30 bis 300 c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchVGebühr: DM 50 bis 500 d) § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 der 2. BImSchVGebühr: DM 100 bis 500 Bei Ausnahmen von § 6 Abs. 2 oder Abs. 3, §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV finden je nach Gegenstand der Ausnahme die Gebührenrahmen der Buchstaben b) oder c) Anwendung. Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen. 15a.3.2aEntscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung.Gebühr: DM 100 15a.3.2bEntscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden FassungGebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,mindestensGebühr: DM 50 15a.3.3Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.3.1Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Abs. 2 der 5. BImSchVGebühr: DM 220 15a.3.3.2Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV je PersonGebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.3.3Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je PersonGebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.3.4Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchVGebühr: DM 200 15a.3.3.5Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchVje LehrveranstaltungGebühr: DM 300 bis 600 15a.3.3.6Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertigGebühr: DM 200 15a.3.5Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3133) 15a.3.5.1Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchVGebühr: DM 50 bis 1 000 15a.3.6Durchführung der Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) 15a.3.6.1Entscheidung über die Bekanntgabe als Meßstellen nach § 4 Abs. 2, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgtGebühr: DM 500 bis 3 000 15a.3.6.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3Gebühr: DM 20 bis 200 15a.3.7Durchführung der Emissionserklärungs-Verordnung - 11. BImSchV - vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.7.1Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchVGebühr: DM 30 bis 60 15a.3.7.2Weitere Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der 11. BImSchVGebühr: DM 30 bis 60 15a.3.7.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 11. BImSchVGebühr: DM 50 bis 500 15a.3.8Durchführung der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.8.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 der 12. BImSchVGebühr: DM 200 bis 5 000 15a.3.8.2Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 12. BImSchVGebühr: DM 50 bis 100 15a.3.9Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.9.1Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen (§ 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 der 13. BImSchV)Gebühr: DM 500 bis 5 000 15a.3.9.2Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchVGebühr: DM 500 bis 3 000Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden 15a.3.9.2.1Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekannt gegebenen Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchVGebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.9.2.2Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabescheides ohne Prüfaufwand (§ 26, 28 der 13. BImSchV)Gebühr: DM 50 Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.9.3Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 33 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner EmissionsgrenzwerteGebühr: DM 2 000 bis 20 000 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner EmissionsgrenzwerteGebühr: DM 1 000 bis 10 000 c) um Ausnahmen von sonstigen AnforderungenGebühr: DM 200 bis 5 000handelt. 15a.3.9.4Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV)Gebühr: DM 500 bis 10 000 15a.3.9.5Prüfung des Ergebnisses von Messungen (§§ 22 und 25 der 13. BImSchV)Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.10Durchführung der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.10.1Entscheidung nach § 4 Abs. 4 über die Erteilung einer BaumusterprüfbescheinigungGebühr: DM 200 bis 5 000 15a.3.10.2Entscheidung über die Benennung als zugelassene Stelle zur Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. 1, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgtGebühr: DM 500 bis 2 000 15a.3.11Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) 15a.3.11.1Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV)Gebühr: DM 200 bis 10 000 15a.3.11.2Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17. BImSchVGebühr: DM 500 bis 3 000Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden 15a.3.11.2.1Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 10 der 17. BImSchVGebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.11.2.2Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§10 der 17. BImSchV)Gebühr: DM 50 Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.11.3Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der 17. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner EmissionsgrenzwerteGebühr: DM 200 bis 20 000 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner EmissionsgrenzwerteGebühr: DM 1 000 bis 10 000 c) um Ausnahmen von sonstigen AnforderungenGebühr: DM 200 bis 5 000handelt 15a.3.11.4Prüfung des Ergebnisses von Messungen(§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV)Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.3.12Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) 15a.3.12.1Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei erheblicher Gefährdung der Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1)Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.12.2Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei unzumutbarer Härte für den Antragsteller (§ 3 Abs. 2)Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.1315a.3.13Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174) 15a.3.13.1Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV von den Anforderungen der Verordnung a) bei nicht genehmigungspflichtigen AnlagenGebühr: DM 100 bis 1 000 b) bei genehmigungspflichtigen AnlagenGebühr: DM 500 bis 5 000 15a.3.13.2Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach a) § 8 Abs. 3 Nr.2 20. BImSchVGebühr: DM 50 bis 500b) oder im Sinne von Nr. 3.2.2.1 der TA LuftGebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.14Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.15Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.15.1Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BImSchV)Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.15.2Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV)Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.16Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.16.1Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV)Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.16.2Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV)Gebühr: DM 500 bis 3 000Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.3.16.2.1Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 7 der 27. BImSchVGebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.16.2.2Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 7 der 27. BImSchV)Gebühr: DM 50 Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.16.3Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)Gebühr: DM 50 bis 1 000 23 23.6Tierschutz 23.6.1Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 23.6.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)Gebühr: DM 44 bis 440 23.6.1.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3)Gebühr: DM 33 bis 110 23.6.1.3Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff(§ 6 Abs. 1 Satz 5)Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.4Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1)- je BestandGebühr: DM 50 bis 200 23.6.1.5Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe (§ 6 Abs. 3 Nr. 2)- je BestandGebühr: DM 50 bis 400 23.6.1.6Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 u. 2)- soweit dieser nicht im öffentlichen Interesse liegtGebühr: DM 220 bis 2 500 23.6.1.7Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen(§ 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7)- soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegenGebühr: DM 110 bis 1 100 23.6.1.8Prüfung einer Anzeige über Änderungssachverhalte während des Versuchsvorhabens (§ 8a Abs. 4)Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.9Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie – verfügen (§ 8b Abs. 2 Satz 3)Gebühr: DM 50 bis 200 23.6.1.10Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Versuch an Wirbeltieren oder für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 Satz 4)Gebühr: DM 50 bis 150 23.6.1.11Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung nicht eigens für Tierversuche gezüchteter Tiere (§ 9 Abs. 2 Nr.7 Satz 2)Gebühr: DM 30 bis 150 23.6.1.12Prüfung einer Anzeige (§ 10a Satz 2)Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.6.1.13Entscheidung über Anträge auf Erteilung folgender tierschutzrechtlicher Erlaubnisse: 23.6.1.13.1Versuchstierhaltung und -zucht einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)Gebühr: DM 100 bis 300 23.6.1.13.2Versuchtstierhaltung und -zucht zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)Gebühr: DM 100 bis 300 23.6.1.13.3Tierheime und ähnliche Einrichtungen einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)Gebühr: DM 50 bis 250 23.6.1.13.4einen zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 a)Gebühr: DM 50 bis 2 000 23.6.1.13.5das Ausbilden von Hunden zur Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer Einrichtung hierfür einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b)Gebühr: DM 75 bis 200 23.6.1.13.6eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte einschließlich der Ortsbesichtigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c)Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.13.7eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.6.1.13.8einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.6.1.13.9die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c)Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.6.1.13.10eine gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder für das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d)Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.13.11die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten(§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e)Gebühr: DM 50 bis 150 23.6.1.14Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)Gebühr: DM 300 bis 1 000 23.6.2Amtshandlungen aufgrund der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlVO) 23.6.2.1Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3)Gebühr: DM 50 23.6.2.2Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 4 Abs. 4)Gebühr: DM 150 bis 500 23.6.2.3Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8)Gebühr: DM 50 23.6.3Amtshandlungen aufgrund der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H. 23.6.3.1Entgegennahme von Anzeigen und Erteilung einer Registriernummer (§ 11 Abs. 1)Gebühr: DM 20 bis 150 23.6.3.2Entgegennahme einer Änderungsanzeige(§ 11 Abs. 2 Satz 2)Gebühr: DM 25 23.6.3.3Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 3)Gebühr:DM 50 23.6.3.4Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 13 Abs. 4)Gebühr: DM 150 bis 500 23.6.3.5Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 8)Gebühr: DM 50 23.6.3.6Prüfung des Transportplans auf Plausibilität(§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3) einschließlich der amtlichen Ausfertigung des Transportplandokuments(Anlage 5 zu § 34 Abs. 1)Gebühr: DM 30 bis 350 23.6.3.7Entgegennahme einer Anzeige über die voraussichtliche Ankunft eines Transportes (§ 36 Abs. 2); gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und KölnGebühr: DM 20 bis 2 000 23.6.3.8Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung (§ 39 Abs. 1)Gebühr: DM 10 bis 300 23.6.3.9Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 40);gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und KölnGebühr: DM 10 bis 100 23.7Tierarzneimittelüberwachung: Arzneimittelgesetz (AMG) 23.7.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach§ 13 Abs. 1Gebühr: DM 500 bis 50 000 23.7.2Entscheidung über die Änderungen einer Erlaubnis nach § 13Gebühr: DM 100 bis 50 000 23.7.3Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (§ 13 Abs. 1)Gebühr: DM 500 bis 20 000 23.7.4Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 15Gebühr: DM 100 bis 500 23.7.5Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20Gebühr: DM 200 bis 5 000 23.7.6Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 aGebühr: DM 100 bis 500 23.7.7Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (§§ 59 ff.) 23.7.7.1Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung nach § 59 Abs. 2Gebühr: DM 500 bis 10 000 23.7.7.2Prüfung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorgelegten UnterlagenGebühr: DM 500 bis 1 000 23.7.8Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach§ 60 Abs. 4Gebühr: DM 250 bis 5 000 23.7.9Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 63 a Abs. 3Gebühr: DM 200 bis 1 000 23.7.10Überwachung nach § 64 23.7.10.1Überwachung von Betrieben, die Tierarzneimittel herstellenGebühr: DM 1 000 bis 30 000 23.7.10.2Überwachung von TierarzneimittelgroßhändlernGebühr: DM 500 bis 5 000 23.7.10.3Überwachung sonstiger Betriebe, die Stoffe nach § 59 c kaufen und verkaufenGebühr: DM 500 bis 5 000 23.7.11Entscheidung über die Änderung als private/privater Sachverständige/Sachverständiger nach § 65 Abs. 4Gebühr: DM 500 bis 10 000 23.7.12Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.7.12.1Ausstellung einer BescheinigungGebühr: DM 10 23.7.12.2Bestätigung einer angemeldeten Betriebsstätte nach § 67für die erste BestätigungGebühr: DM 10für jede weitere BestätigungGebühr: DM 5 23.7.13Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72Gebühr: DM 500 bis 10 000 23.7.14Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung 23.7.14.1nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Gebühr: DM 200 bis 5 000 23.7.14.2nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Gebühr: DM 250 bis 20 000 23.7.14.3nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Gebühr: DM 200 bis 500 23.7.15Maßnahmen zur Vergewisserung im Herkunftsland nach § 72 Abs. 1 Satz 2Gebühr: DM 5 000 bis 50 000 23.7.16Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 3Gebühr: DM 2 000 bis 20 000 23.7.17Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 23.7.17.1für ein ArzneimittelGebühr: DM 250 bis 1 000 23.7.17.2für jedes weitere ArzneimittelGebühr: DM 100 bis 400 23.7.17.3für jede weitere AusfertigungGebühr: DM 20 bis 100 23.7.18Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 73 a Abs. 2 Satz 1 23.7.18.1für ein ArzneimittelGebühr: DM 250 bis 2 000 23.7.18.2für jedes weitere ArzneimittelGebühr: DM 100 23.7.18.3für jede weitere AusfertigungGebühr: DM 20insgesamt höchstens DM 100 23.7.19Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach§ 74 a Abs. 3Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.7.20Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 75Gebühr: DM 100 bis 500 23.7.21Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Untereinheit einer Praxis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche HausapothekenGebühr: DM 500 bis 2 000 23.7.22Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler vom 10. November 1987 (BGBl. l S. 2370, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1996)Gebühr: DM 300 bis 3 000 gebo10 10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 10.1Ärzte Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 10.1.1Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO/§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)/ § 2 Abs. 1 und 2 PsychThGGebühr: DM 220 10.1.1.1Entscheidung über die Approbation nach § 12 i. V. m. § 2 Abs.1 PsychThGGebühr: DM 220 bis 440 10.1.2Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO / § 2 Abs. 3 ZHG/ § 2 Abs. 3 PsychThGGebühr: DM 440 10.1.2.1Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 3 PsychThGGebühr: DM 440 bis 660 10.1.3Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 u. 2 PsychThGGebühr: DM 140 10.1.4Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 und 2 PsychThGGebühr: DM 220 10.1.5Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHGGebühr: DM 50Verlängerungen sind gebührenfrei 10.1.6Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzapprobationsurkunde als Arzt/Zahnarzt/Psychologischer Therapeut und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutGebühr: DM 440 10.1.7Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je NiederlassungsortGebühr: DM 4 000 bis 6 000 10.2Apothekerinnen und Apotheker 10.2.1Entscheidung über die Approbation nach Ablegen der vorgeschriebenen PrüfungGebühr: DM 220 10.2.2Entscheidung über die Approbation im AusnahmefallGebühr: DM 320 10.2.3entfallen 10.2.4Bescheinigung über eine bestandene PrüfungGebühr: DM 20 10.2.5Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der vorübergehenden Berufserlaubnis als Apotheker gemäß § 11 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 160 10.2.6ErsatzurkundeGebühr: DM 160 10.3Nichtärztliche Heilberufe 10.3.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl. Anerkennung für Krankenpflegepersonen, Assistenten in der Medizin, pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden), Assistenten in der Augenheilkunde (Orthoptisten), Assistenten in der Zytologie Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen, Wochenpflegerinnen, Desinfektoren, Rettungsassistent/in und andere nichtärztliche Heilberufe a) nach Ablegung der vorgeschriebenen PrüfungGebühr: DM 100 b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen PrüfungGebühr: DM 240 10.3.2Entscheidung über die Erteilung einer ErsatzurkundeGebühr: DM 100 1.3.3Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und DesinfektorenGebühr: DM 150 10.4Apotheken 10.4.1Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 1 200 10.4.2Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über das ApothekenwesenGebühr: DM 300 10.4.3Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das ApothekenwesenGebühr: DM 200 bis 1 000 10.4.4Abnahmebesichtigung einer ApothekeGebühr: DM 250 10.4.5Besichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien StädteGebühr: DM 200 10.4.6Nachbesichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien StädteGebühr: DM 150 10.4.7Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von ApothekenGebühr: DM 50 bis 300 10.4.8Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das ApothekenwesenGebühr: DM 50 10.5Arzneimittel (Tierarzneimittel s. 23.7) 10.5.1Arzneimittelgesetz (AMG) 10.5.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.5.1.2Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1Gebühr: DM 200 bis 50 000 10.5.1.3Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15Gebühr: DM 200 bis 500 10.5.1.4Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung)Gebühr: DM 200 bis 500 10.5.1.5Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5Gebühr: DM 500 bis 2 000 10.5.1.6Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 aGebühr: DM 100 10.5.1.7Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 aGebühr: DM 200 10.5.1.8Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 aGebühr: DM 200 10.5.1.9Besichtigung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64 10.5.1.9.1eines Betriebes des EinzelhandelsGebühr: DM 100 bis 300 10.5.1.9.2eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen EinrichtungGebühr: DM 200 bis 50 000 10.5.1.10Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4Gebühr: DM 200 bis 500 10.5.1.11Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit §§ 40, 41 10.5.1.11.1bei Prüfärztinnen und -ärztenGebühr: DM 50 bis 400 10.5.1.11.2bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen PrüfungGebühr: DM 400 bis 5 000 10.5.1.11.3bei einem Sponsor einer klinischen PrüfungGebühr: DM 500 bis 10 000 10.5.1.11.4bei einem AntragsinstitutGebühr: DM 500 bis 10 000 10.5.1.12Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen ProbeGebühr: DM 50 bis 5 000 10.5.1.12.1Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19 die Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 10.5.1.12.1.1Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe, visuelle Beurteilung gemäß DACGebühr: DM 20 10.5.1.12.1.2Bruchfestigkeit von TablettenGebühr: DM 20 10.5.1.12.1.3Färbung von Flüssigkeiten (Lovibond Comparater)Gebühr: DM 40 10.5.1.12.1.4Fluorimetrische Bestimmung, quantitativGebühr: DM 150 10.5.1.12.1.5Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen (1 x 150 + 9 x 30)Gebühr: DM 420 10.5.1.12.1.6Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter ArzneiformenGebühr: DM 20 10.5.1.12.1.7Infrarotspektroskopie (IR), zuzüglich mit KüvetteGebühr: DM 30 10.5.1.12.1.8Kapillarelektrophorese (CE) 10.5.1.12.1.8.1Kapillarelektrophorese, qualitativGebühr: DM 130 10.5.1.12.1.8.2Kapillarelektrophorese, quantitativFür die erste KomponenteGebühr: DM 150 10.5.1.12.1.8.3Zuzüglich für jede weitere KomponenteGebühr DM 30 10.5.1.12.1.8.4Kapillarelektrophorese Übersichtschromatogramm mit DADGebühr: DM 200 10.5.1.12.1.9Prüfung auf ausreichende KonservierungGebühr: DM 100 10.5.1.12.1.10Limulustest auf Bakterien-EndotoxineGebühr: DM 250 10.5.1.12.1.11Massenspektometrie (MS) 10.5.1.12.1.11.1LC/MS qualitativGebühr: DM 150 10.5.1.12.1.11.2LC/MS ÜbersichtschromatogrammGebühr: DM 200 10.5.1.12.1.11.3LC/MS quantitativGebühr: DM 350 10.5.1.12.1.12Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, qualitativGebühr: DM 130 10.5.1.12.1.13Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, quantitativGebühr: DM 150 10.5.1.12.1.14OsmolalitätGebühr: DM 150 10.5.1.12.1.15Peptide MappingGebühr DM 300 10.5.1.12.1.16Western-BlotGebühr:DM 200 10.5.1.12.1.17Wirkstoff-Freisetzung einschließlich photometrischer GehaltsbestimmungGebühr: DM 150 10.5.1.12.1.18Wirkstoff-Freisetzung und quantitative HPLC-BestimmungGebühr: DM 300 10.5.1.12.1.19Prüfung auf Zerfall von festen ArzneiformenGebühr: DM 20 10.5.1.13Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4Gebühr: DM 500 bis 10 000 10.5.1.14Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4Gebühr: DM 200 bis 1 000 10.5.1.15Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67Gebühr: DM 100 10.5.1.16Anordnung nach § 69 Abs. 1Gebühr: DM 400 bis 20 000 10.5.1.17Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder WiderrufGebühr: DM 500 bis 50 000 10.5.1.18Bescheinigung 10.5.1.18.1nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Gebühr: DM 200 bis 5 000 10.5.1.18.2nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Gebühr: DM 250 bis 20 000 10.5.1.18.3Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 2Gebühr: DM 2 000 bis 50 000 10.5.1.19Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 10.5.1.19.1für ein ArzneimittelGebühr: DM 250 bis 1 000 10.5.1.19.2für jedes weitere ArzneimittelGebühr: DM 100 bis 400 10.5.1.19.3für jede weitere AusfertigungGebühr: DM 20 bis 100 10.5.1.20Zertifikat nach § 73 a Abs. 2 10.5.1.20.1für ein ArzneimittelGebühr: DM 250 10.5.1.20.2für jedes weitere ArzneimittelGebühr: DM 100 10.5.1.20.3für jede weitere AusfertigungGebühr: DM 20, insgesamt höchstens 500 10.5.1.21Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 aGebühr: DM 100 10.5.1.22Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75Gebühr: DM 200 10.5.1.23Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75Gebühr: DM 200 bis 5 000 10.5.2Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) 10.5.2.1Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a) 10.5.2.1.1Vollständiger BerichtGebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.5.2.1.2Kurzbericht (ohne Besichtigung)Gebühr: DM 200 bis 1 000 10.5.3Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) 10.5.3.1Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8Gebühr: DM 100 bis 300 10.5.3.2Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9Gebühr: DM 100 bis 300 10.5.4Betäubungsmittelgesetz (BTMG) 10.5.4.1Besichtigung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3Gebühr: DM 100 bis 3 000 10.5.5Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG vom 13. Juni 1991 (GMP-Zertifikat) einschließlich BesichtigungGebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.6Medizinprodukte 10.6.1 Medizinproduktegesetz 10.6.1.1Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2Gebühr: DM 100 bis 5 000 10.6.1.2Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1Gebühr: DM 50 bis 3 000 10.6.1.3Akkreditierung nach § 20 10.6.1.3.1als PrüflaboratoriumGebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.6.1.3.2als Zertifizierungsstelle für ProdukteGebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.3.3als Zertifizierungsstelle für QualitätssicherungssystemeGebühr:DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.3.4als Zertifizierungsstelle für PersonalGebühr DM 2 000 bis 100 000 10.6.1.3.5als InspektionsstelleGebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.4Verlängerung der AkkreditierungGebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.5Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der AkkreditierungGebühr DM 500 bis 20 000 10.6.1.6Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.6.1.7Überwachung der akkreditierten StellenGebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.6.1.8Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10.6.1.7 anfallenGebühr: DM 100 bis 50 000 10.6.1.9Erstellung von GutachtenGebühr: DM 1 000 bis 100 000 10.6.1.10Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen nach § 26Gebühr: DM 100 bis 10 000 10.6.1.11Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4Gebühr: DM 50 bis 1 000 10.6.1.12Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3Gebühr: DM 50 bis 10 000 10.6.1.13Maßnahmen nach § 28 Abs. 1Gebühr: DM 50 bis 1 000 10.6.1.14Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1Gebühr: DM 100 bis 250 10.6.2Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gemäß Artikel 228 EG-Vertrag (Drittland-Abkommen) 10.6.2.1Akkreditierung 10.6.2.1.1als PrüflaboratoriumGebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.6.2.1.2als Zertifizierungsstelle für ProdukteGebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.1.3als Zertifizierungsstelle für QualitätssicherungssystemeGebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.1.4als Zertifizierungsstelle für PersonalGebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.6.2.1.5als InspektionsstelleGebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.2Verlängerung der AkkreditierungGebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.3Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der AkkreditierungGebühr: DM 500 bis 20 000 10.6.2.4Sonstige Änderungen der AkkreditierungGebühr: DM 500 bis 50 000 10.6.2.5Überwachung der akkreditierten StellenGebühr DM 1 000 bis 50 000 10.6.2.6Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10.6.2.5 anfallenGebühr: DM 100 bis 50 000 10.6.2.7Erstellung von GutachtenGebühr: DM 1 000 bis 100 000 10GebO 10.7Arzneimitteluntersuchungsstellen 10.7.1Akkreditierung von ArzneimitteluntersuchungsstellenGebühr: :DM 2 000 bis 100 000 10.7.2Verlängerung der AkkreditierungGebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.7.3Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der AkkreditierungGebühr: DM 500 bis 20 000 10.7.4Sonstige Änderungen der AkkreditierungGebühr: DM 500 bis 50 000 10.7.5Überwachung der akkreditierten StellenGebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.7.6Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallenGebühr DM 100 bis 50 000 10.7.7Erstellung von GutachtenGebühr: DM 1 000 bis 100 000 10.8Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln 10.8.1TrinkwasserGebühr: DM 10 bis 950 10.8.2Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut; BlutalkoholbestimmungenGebühr: DM 100 10.9entfallen 10.10Prüfung und Überwachung von Anlagen Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden 10.10.1Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf AntragGebühr: DM 100 bis 1 000 10.10.2Prüfung oder Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18 ff. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes einschließlich Prüfungsniederschrift, jedoch ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer UntersuchungenGebühr: DM 100 bis 1 000 10.10.3Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder -versorgungsanlage nach §§ 16 ff. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des InfektionsschutzgesetzesGebühr: DM 100 bis 1 000 10.10.4Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 20 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Verbindung mit § 39 des Infektionsschutzgesetzes a) mikrobiologische UntersuchungGebühr: DM 75 b) Entnahme der Wasserproben,je angefangene halbe StundeGebühr: DM 41 10.10.5Überwachung der Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben einschließlich der mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Wassers und der dazu gehörenden Wasseraufbereitungsanlagen nach § 11 des Bundes-SeuchengesetzesGebühr: DM 8 bis 500 10.10.6Besichtigung und Untersuchung von Badegewässern nach der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (Anlage 1 des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.2.1980 – MBl. NW. S. 230, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.7.1990 - MBl. NW. S. 1024 - SMBl. NW. 770 - )Gebühr: DM 80 bis 500 10.11Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens 10.11.1Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Assistenten in der Sprachheilkunde, für Assistenten in der Zytologie, für Physiotherapie, für Massage, Hebammenlehranstalten, Wochenpflegeschulen, Schulen für Rettungsassistenten und anderen Ausbildungsstätten für nichtärztliche HeilberufeGebühr: DM 400 bis 1 000 10.11.2Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten, Orthoptisten und Assistenten in der ZytologieGebühr: DM 100 10.11.3Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen Gebühr: DM 500 bis 3 000 10.12Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz 10.12.1Entscheidung über das Verleihen einer ArtbezeichnungGebühr: DM 300 bis 2 000 10.12.2Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)Gebühr: DM 500 bis 3 500 10.12.3Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als ZusatzartbezeichnungGebühr: DM 300 bis 1 800 10.12.4Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12)) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 200 bis 3 000 Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden. 10.12.5Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für KurmittelbetriebeGebühr: DM 250 bis 1 000 10.13Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" 10.13.1Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384))Gebühr: DM 500 bis 5 000 10.13.2Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 KurortegesetzGebühr: DM 500 bis 5 000 10.14Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Gesundheitsämter einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlaß von Kindesannahmen Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben. 10.14.1Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche ÄußerungGebühr: DM 20 bis 40 10.14.2Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung FormbogengutachtenGebühr: DM 40 bis 100 10.14.3wie zu Tarifstelle 10.14.2 jedoch mit wissenschaftlicher BegründungGebühr: DM 100 bis 200 10.14.4Ausführliches wissenschaftliches GutachtenGebühr: DM 200 bis 400 10.14.5Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis) a) Einzeluntersuchung1. Format bis zu 70 x 70 mmGebühr: DM 202. Format über 70 x 70 mmGebühr: DM 30 b) ReihenuntersuchungGebühr: DM 15 10.14.6Ärztliche Untersuchungen nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) 10.14.6.1Zeugnis über die Einstellungsuntersuchung nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einschl. zweimaliger bakteriologischer StuhluntersuchungGebühr: DM 83 10.14.6.2Zeugnis über eine Wiederholungsuntersuchung nach § 18 Abs. 2 BSeuchG einschl. einmaliger bakteriologischer StuhluntersuchungGebühr: DM 63 10.14.7Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines TodesfallesGebühr: DM 50 je Fall 10.14.8Entscheidung über das Ausstellen eines LeichenpassesGebühr: DM 20 10.14.9Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur LeichenbeförderungGebühr: DM 40 10.14.10Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer LeicheGebühr: DM 40 10.14.11Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation 10.14.11.1Sofern das Gesundheitsamt im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens eigene und Aufgaben anderer Gesundheitsämter wahrnimmtGebühr: DM 400 bis 750 10.14.11.2Sofern das Gesundheitsamt nur eigene Aufgaben wahrnimmtGebühr: DM 250 bis 500 10.14.12Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung psychotherapeutischer oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und ApprobationGebühr: DM 800 bis 1 500 10.14.13Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und ApprobationGebühr: DM 100 10.14.14Besichtigung einer Privat-, Kranken- oder Entbindungsanstalt und dergleichen, eines Gebäudes oder einer Wohnung einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen GutachtensGebühr: DM 100 bis 300 10.14.15Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen GutachtensGebühr: DM 400 bis 1 200 10.14.16Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)Gebühr: DM 20 10.15Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 10.15.1Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein FrachtschiffGebühr: DM 82 10.15.2Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von LuftfahrzeugenGebühr: DM 40 bis 1 100 10.15.3Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 31, 32 BSeuchGGebühr: DM Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ 10.15.5Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 19 BSeuchGGebühr: DM 300 bis 500 10.15.6Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen 10.15.6.1Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise 10.15.6.2Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind 10.15.6.3Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft 10.16Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen 10.16.1Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der RettungsbooteGebühr: DM 71 10.16.2Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der RettungsbooteGebühr: DM 268 10.17Besichtigung von Schiffen und Ausstellung einer Bescheinigung über die hygienischen Verhältnisse in den Unterkunfts- und Krankenräumen sowie in den sanitären Einrichtungen im Sinne der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen 10.17.1je Besichtigung bei SchiffenGebühr: DM 17 bis 210 10.17.2sonstige hafenärztliche Bescheinigungen a) in deutscher SpracheGebühr: DM 13 bis 18 b) in einer FremdspracheGebühr: DM 23 bis 36 10.17.3Ausstellung eines Rezeptes für BetäubungsmittelGebühr: DM 17 10.17.4Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf KauffahrteischiffenGebühr: DM 50 bis 180 10.18Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind.(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben). 10.18.1Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind ..Gebühr: 0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ 10.18.2Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig sindGebühr: 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung 10.18.3Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 3 GOZ)Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen 10.19Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen 10.19.1Krankenkraftwagen a) für den ersten KrankenkraftwagenGebühr: DM 250 b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG)Gebühr: DM 70 c) Austausch von KrankenkraftwagenGebühr DM 20 , für jedes Fahrzeug d) Berichtigung der GenehmigungsurkundeGebühr: DM 20 e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettGGebühr: DM 150 f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG)Gebühr: DM 200 g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens- Unternehmen mit bis zu 5 KrankenkraftwagenGebühr: DM 250- Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG)Gebühr: DM 500 10.19.2Luftfahrzeuge a) für das erste LuftfahrzeugGebühr: DM 500für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 i. V. m. § 18 ff. RettG)Gebühr: DM 150 b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes LuftfahrzeugGebühr DM 50 c) Berichtigung der GenehmigungsurkundeGebühr: DM 50 d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 i. V. m. § 19 Abs. 3 RettG)Gebühr DM: 300 e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)Gebühr DM: 400 f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens- Unternehmen mit bis zu 3 LuftfahrzeugenGebühr DM: 500- Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 i. V. m. § 27 Abs. 1 RettG)Gebühr: DM 1 000 15a4 15a.4Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung 15a.4.1Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG)Gebühr: DM 20 bis 200 15a.4.2Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImSchG)Gebühr: DM 20 bis 2 000 15a.4.3Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImSchG)Gebühr: DM 10 bis 50 15a.4.4Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImSchG)Gebühr: DM 20 bis 200Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben. 15a.5 bis 15a.5.4(entfallen) 15a.6Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95)Gebühr: DM 500 bis 3 000Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/10 angerechnet werden. 15a.6.1Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach Nr. 3.2TA LuftGebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.6.2Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 3.2 TA Luft)Gebühr: DM 50 Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.7FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. l S. 1090) 15a.7.1Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 2 Abs. 3Gebühr: DM 300 bis 3 000 15a.7.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3Gebühr: DM 300 bis 3 000 15a.7.3Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2Gebühr: DM 300 bis 3 000 15 15Handwerk (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr)15.1Handwerksordnung - HwO -15.1.1Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 3 und § 9 HwO)Gebühr DM 100 bis 1 50015.1.2Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 3 HwO)Gebühr DM 75 bis 60015.1.3Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)Gebühr DM 50 bis 20015.1.4Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)Gebühr DM 50 bis 20015.1.5Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)Gebühr DM 50 bis 20015.1.6Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)Gebühr DM 100 bis 40015.1.7Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)Gebühr DM 50 bis 100 15.2EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -15.2.1Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwVGebühr DM 100 bis 750 15.3Schornsteinfegerangelegenheiten15.3.1Entscheidung über die Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)Gebühr DM 7515.3.2Entscheidung über die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch)Gebühr DM 7515.3.3Entscheidung über die Wiedereintragung nach § 4 VOSch, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 b VOSchGebühr DM 7515.3.4Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfGGebühr DM 75015.3.5Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 VOSch, mit Ausnahme der unmittelbaren Bestellung nach der ProbezeitGebühr DM 30015.3.6Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfGGebühr DM 10015.3.7Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfGGebühr DM 100 bis 45015.3.8Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfGGebühr DM 7515.3.9Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfGGebühr DM 7515.3.10Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfGGebühr DM 7515.3.11Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5 SchfGGebühr DM 7515.3.12Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfGGebühr DM 10015.3.13Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfGGebühr DM 5015.3.14Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG).Gebühr DM 75 15.4Hufbeschlagverordnung15.4.1Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbechlagVO)Gebühr DM 15015.4.2Wiederholung der gesamten PrüfungGebühr DM 15015.4.3Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)Gebühr DM 7515.4.4Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)Gebühr DM 50 Export 11Gewerberechtliche Angelegenheiten(Anlagen und Stoffe) (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 11.1Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind) 11.1.1Fristverlängerung (§ 11 Abs. 5 GSG)Gebühr: DM 0,05 v. H. der KostenmindestensGebühr: DM 25 11.2Dampfkesselanlagen 11.2.1Entscheidung über die Erlaubnis (§ 10 der Dampfkesselverordnung - DampfkV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173 - in der jeweils geltenden Fassung - oder aufgrund einer Bergverordnung) a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigenGebühr: DM 0,2 v. H. dieser Kosten,mindestensGebühr: DM 100 b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 a)bei weiteren Kosten bis 300 000 DMGebühr: DM 0,175 v. H. dieser Kostenbei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DMGebühr: DM 0,15 v. H. dieser Kostenbei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis 1 000 000 DMGebühr: DM 0,125 v. H. dieser Kostenbei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden KostenGebühr: DM 0,1 v. H. dieser Kosten Soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 11.2.2 erhoben worden ist, beträgt die Gebühr für die endgültige Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 11.2.2Entscheidung über die Teilerlaubnis (§ 11 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)Gebühr: 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 11.2.3Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung)Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.2.1,jedoch bezogen auf die Kosten der ÄnderungmindestensGebühr: DM 100 Anmerkung zu den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3:Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.1.2), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 11.2.1, 11.2.2 oder 11.2.3 zu erheben. Soweit für die Feuerungsanlage des Dampfkessels eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 1.2 und 1.3 der Spalten 1 und 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, bleiben bei der Berechnung der Gebühr für die Erlaubnis der übrigen Teile der Dampfkesselanlage nach der DampfkV die Errichtungskosten der Feuerungsanlage außer Ansatz. 11.2.4Zulassungen 11.2.4.1Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 14 Abs. 2 DampfkV)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.2.4.2Entscheidung über die Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln (§ 27 Abs. 1 DampfkV)Gebühr: DM 60 bis 500 11.2.5Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 8 Abs. 2 DampfkV)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.2.6Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 7 Nr. 1 und 18 Abs. 4 DampfkV)Gebühr: DM 30 bis 500 11.2.7Entscheidung über die Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkVGebühr: DM 30 bis 500 11.2.8Verständigung über eine Prüfstelle (§ 24 Abs. 3 Satz 2 DampfkV)Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.2.9Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkVGebühr: DM 500 bis 2 000 11.3 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen 11.3.1Entscheidung über die Erlaubnis einer Füllanlage (§ 26 der Druckbehälterverordnung - DruckbehV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 - BGBl. I S. 843) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 0,2 v. H. der Änderungskosten,mindestensGebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.3.2Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 27 DruckbehV)Gebühr: DM 0,2 v. H. der Änderungskosten,mindestensGebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.3.3Zulassungen 11.3.3.1Entscheidung über die Bauartzulassung von Druckgasbehältern (§ 22 Abs. 2 und 5 DruckbehV)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.3.3.2Entscheidung über die Zulassung von porösen Massen und Lösungsmitteln (§ 22 Abs. 9 DruckbehV)Gebühr: DM 60 bis 500 11.3.4Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 DruckbehV)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.3.5Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2 Satz 2 und 28 Abs. 3 DruckbehV)Gebühr: DM 30 bis 500 11.3.6Entscheidung oder Entscheidung über die Feststellung nach § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 11, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 30a Abs. 4 und § 30b Abs. 7 DruckbehVGebühr: DM 30 bis 500 11.3.7Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV)Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.3.8Verständigung über eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 6 DruckbehV)Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.3.9Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 7 DruckbehVGebühr: DM 500 bis 2 000 11.3.10Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 32 DruckbehVGebühr: DM 60 bis 800 11.4Aufzugsanlagen 11.4.1Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb von Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen (§ 8 Abs. 1 der Aufzugsverordnung - AufzV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 205) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 60 bis 800 11.4.2Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AufzV)Gebühr: DM 60 bis 800 11.4.3Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 Nr. 1)Gebühr: DM 30 bis 500 11.4.4Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzVGebühr: DM 30 bis 500 11.5 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen 11.5.1Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen - ElexV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 214) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 60 bis 800 11.5.2Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 ElexV)Gebühr: DM 30 bis 500 11.5.3Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexVGebühr: DM 30 bis 500 11.5.4Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen und Sachkundige eines Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV)Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.6Acetylenanlagen 11.6.1Entscheidung über die Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung - AcetV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 200) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 0,2 v. H. der Errichtungskosten,mindestensGebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.6.2Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 9 AcetV)Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 11.6.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung,mindestensGebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.6.3Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 10 Abs. 2 AcetV)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.6.4Entscheidung über die Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung (§ 21 Abs. 1 AcetV)Gebühr: DM 60 bis 500 11.6.5Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AcetV)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.6.6Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AcetV)Gebühr: DM 30 bis 500 11.6.7Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 18 Abs. 2 AcetV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.6.8Feststellung nach § 10 Abs. 5 AcetVGebühr: DM 30 bis 500 11.6.9Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetVGebühr: DM 500 bis 2 000 11.7Flüssigkeiten, Anlagen für brennbare 11.7.1Entscheidung über die Erlaubnis (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF – vom 27. Februar 1990 – BGBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassunga) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigenGebühr: DM 0,2 v. H. dieser Kosten,mindestensGebühr: DM 100b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DMGebühr: DM 0,175 v. H. dieser Kostenbei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DMGebühr: DM 0,15 v. H. dieser Kostenbei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 1 000 000 DMGebühr: DM 0,125 v. H. dieser Kostenbei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden KostenGebühr: DM 0,1 v. H. dieser Kosten Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.7.2Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 10 VbF)Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 11.7.1,jedoch bezogen auf die Kosten der ÄnderungmindestensGebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. Anmerkung zu den Tarifstellen 11.7.1 und 11.71.2:Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (Verbindungsleitungen und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein. 11.7.3Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 12 Abs. 2 VbF)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.7.4Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 VbF)Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.7.5Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Nr: 1 VbF)Gebühr: DM 30 bis 500 11.7.6Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach § 12 Abs. 7, § 12 Abs. 10, § 19 Abs. 2 VbFGebühr: DM 30 bis 500 11.7.7Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF)Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.7.8Entscheidung über die Ermächtigung von sachverständigen Werksingenieuren (§ 16 Abs. 2 VbF)Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.8Gasfernleitungen 11.8.1Entscheidung über die Zulassung von AusnahmenGebühr: DM 50 bis 1 000 a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,b) bei der Errichtung von Sauerstoff-Fernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 6. Juli 1976 (GV. NW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. 11.8.2Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich evtl. Beanstandungen) bei AnzeigeGebühr: DM 100 bis 2 000a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung. 11.8.3Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 GasHL-VO)Gebühr DM 50 bis 1 000 11.9Getränkeschankanlagen 11.9.1Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)Gebühr: DM 30 bis 500 11.9.2Entscheidung über Ausnahmen für Getränkeschankanlagen oder Bauteile nach § 5 Abs. 2 SchankVGebühr: DM 60 bis 800 11.9.3Entscheidung über die Feststellung der Prüfstelle nach § 6 Abs. 3 oder des Sachverständigen nach § 7 Abs. 7 SchankVGebühr: DM 30 bis 500 11.9.4Wiederkehrende Prüfungen (§ 12 Abs. 1 SchankV) a) vor 16.00 UhrGebühr: DM 70b) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 UhrGebühr: DM 100c) nach 20.00 UhrGebühr: DM 150 11.9.5Entscheidung über die Verlängerung von Fristen im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 SchankVGebühr: DM 30 bis 500 11.9.6Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankVGebühr: DM 500 bis 2 000 11.10 Medizinisch-technische Geräte 11.10.1Entscheidung über die Bauartzulassung sowie über die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung (§ 5 Abs. 1 Medizingeräteverordnung - MedGV - vom 14. Januar 1985 - BGBl. I S. 93) in der jeweils geltenden FassungGebühr: DM 100 bis 5 000 11.10.2Entscheidung über die Ausnahme vom Erfordernis der Bauartzulassung (§ 5 Abs. 10 MedGV)Gebühr: DM 300 bis 3 000 11.10.3Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 8 Abs. 1 MedGV)Gebühr: DM 50 bis 1 000Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig ist. 11.11Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung 11.11.1Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15 a Abs. 3Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.2Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15 d Abs. 2Gebühr: DM 50 bis 2 000 11.11.3Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrieben sindGebühr: DM Für jede zu prüfende Person 5 bis 30 11.11.4Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.5Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.6Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5Gebühr: DM 10 bis 150 11.11.7Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 36 Abs. 7Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.8Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.9Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) nach § 42:Gebühr: DM 60 bis 1 000 b) nach § 43 Abs. 1 bis 7:Gebühr: DM 50 bis 1 000 c) nach § 43 Abs. 8:Gebühr: DM 50 bis 1 000 d) nach § 44 Abs. 1:Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.10Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3Gebühr: DM 10 bis 200 11.11.11Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.12Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.13Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1Gebühr: DM 30 bis 500 11.11.14Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.15Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.16Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung nach Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.17Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Sätze 2 und 3Gebühr: DM 20 bis 400 11.12Chemikalienrechtliche Angelegenheiten 11.12.1Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenGebühr DM 100 bis 10 000 11.12.2Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen, soweit Verstöße hiergegen festgestellt werdenGebühr: DM 100 bis 2 000 11.12.3Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)Gebühr DM 200 bis 2 000 11.12.4Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 ChemGGebühr DM 2 000 bis 50 000 11.12.5Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 11.12.5.1Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1Gebühr DM 150 bis 1 200 11.12.5.2Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5Gebühr DM 50 bis 400 11.12.5.3Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8Gebühr DM 50 bis 400 11.12.5.4Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3Gebühr DM 300 bis 3 000 11.12.5.5Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3Gebühr DM 200 bis 1 000 11.12.5.6Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3Gebühr DM 200 bis 1 000 11.12.5.7Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3Gebühr DM 200 bis 1 000 11.13 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 11.13.1Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 3Gebühr: DM 100 bis 50 000 a) Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung zuständig ist: Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV Spalte 4 GebührDM 1 <10² 300 2 <104 500 3 <106 750 4 <108 1400 5 <1010 4000 6 1010 8000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. b) Soweit die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde zu treffen istGebühr: DM 1 000 bis 50 000 c) Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 41 erfolgtGebühr: DM 500 bis 4 000 11.13.2Prüfung der Anzeigenunterlagen nach §§ 4 und 17Gebühr: DM 150 bis 700Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.3Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 3Gebühr: DM 200 11.13.4Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 8Gebühr: DM 200 bis 1 500 11.13.5Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung von Beschleunigeranlagen nach § 15Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.6Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb von Beschleunigeranlagen nach § 16Gebühr: DM 500 bis 10 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.7Entscheidung über die Genehmigung nach § 20Gebühr: DM 200 bis 1 500 11.13.8Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 23 Abs. 1Gebühr: DM 100 bis 1 500 11.13.9Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 23 Abs. 2 Gebühr: DM 100 bis 600 11.13.10Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 außerhalb des ZulassungsverfahrensGebühr: DM 70 11.13.11Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 29 Abs. 3Gebühr: DM 50 bis 300 11.13.12Entscheidung nach § 33, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 5 , § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4. § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 2 und § 78 Abs. 5 im AufsichtsverfahrenGebühr: DM 100 bis 700 11.13.13Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2a) ErstregistrierungGebühr DM 3
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.