Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte
- Ausfertigungsdatum:
- 01.09.2005
Oberlandesgerichte bestehen in a) Düsseldorfb) Hammc) Köln
Landgerichte bestehen in dem 1. Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf in a) Düsseldorfb) Duisburgc) Kleved) Krefelde) Mönchengladbachf) Wuppertal 2. Oberlandesgerichtsbezirk Hamm in a) Arnsbergb) Bielefeldc) Bochumd) Detmolde) Dortmundf) Esseng) Hagenh) Münsteri) Paderbornk) Siegen 3. Oberlandesgerichtsbezirk Köln in a) Aachenb) Bonnc) Köln
Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile.
(1) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. (2) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg,Duisburg-Hamborn,Duisburg-Ruhrort,Essen,Essen-Borbeck,Essen-Steele,Gelsenkirchen,Gelsenkirchen-Buer,Herne,Herne-Wanne,Mönchengladbachund Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 4 aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stande vom 30. September 1984 ergeben. (3) Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 16 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch den Innenminister oder durch den Regierungspräsidenten geändert werden.
Der Justizminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 4 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden oder Änderung von Gemeindenamen unrichtig geworden ist.Bei umfangreichen Änderungen kann der Justizminister die Anlage zu § 4 neu bekanntmachen.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Justizminister.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.