Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Überleitung der Gesamtschulrektorinnen, Gesamtschulrektoren – als Koordinatorinnen oder Koordinatoren in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage

Ausfertigungsdatum:
01.08.2026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Überleitung

Beamtinnen und Beamte mit dem Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2)“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2) 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

§ 2

Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.