Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)
Verordnung
über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG
HkzZVO-BAföG-AFBG)
Vom 16. August 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den
Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und
kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698)
genannten Personenkreis.
(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der
Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und
Luxemburg erhält.
(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die
Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in
Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Fn 1
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV.
NRW. S. 891).
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Quelle: recht.nrw.de.
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