Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren (Fn 2)

Ausfertigungsdatum:
01.08.2013
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren

Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren sind unbar zu leisten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.