VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZuVO)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2025
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Kammern für Handelssachen

Kammern für Handelssachen werden gebildet 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf bei den Landgerichten a) Düsseldorf, b) Duisburg, c) Kleve, d) Krefeld, e) Mönchengladbach und f) Wuppertal, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm bei den Landgerichten a) Arnsberg, b) Bielefeld, c) Bochum, d) Detmold, e) Dortmund, f) Essen, g) Hagen, h) Münster, i) Paderborn und j) Siegen, 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln bei den Landgerichten a) Aachen, b) Bonn und c) Köln jeweils für den Landgerichtsbezirk.

§ 2

Auswärtige Strafkammern

Auswärtige Strafkammern werden gebildet 1. im Landgerichtsbezirk Münster bei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken, 2. im Landgerichtsbezirk Kleve bei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg. Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I, S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbrechen zugewiesen.

§ 3

Gerichtstage der Arbeitsgerichte

Es halten Gerichtstage ab 1. das Arbeitsgericht Aachen in Düren und Heinsberg, 2. das Arbeitsgericht Arnsberg in Brilon, 3. das Arbeitsgericht Bocholt in Ahaus und Coesfeld, 4. das Arbeitsgericht Bonn in Euskirchen, 5. das Arbeitsgericht Hamm in Lippstadt, 6. das Arbeitsgericht Iserlohn in Lüdenscheid, 7. das Arbeitsgericht Mönchengladbach in Neuss, 8. das Arbeitsgericht Münster in Ahlen und Beckum, 9. das Arbeitsgericht Siegburg in Gummersbach, 10. das Arbeitsgericht Siegen in Olpe, 11. das Arbeitsgericht Solingen in Leverkusen, 12. das Arbeitsgericht Wesel in Kleve und Moers, 13. das Arbeitsgericht Wuppertal in Velbert.

§ 4

Gerichtstage der Sozialgerichte

Es halten Gerichtstage ab 1. das Sozialgericht Detmold in Bielefeld, Höxter, Minden und Paderborn, 2. das Sozialgericht Dortmund in Altena, Arnsberg, Bochum, Hagen, Hamm, Meschede, Siegen und Soest, 3. das Sozialgericht Düsseldorf in Krefeld, Mönchengladbach, Solingen und Wuppertal, 4. das Sozialgericht Duisburg in Essen, Geldern, Kleve und Wesel, 5. das Sozialgericht Köln in Bonn, Euskirchen, Gummersbach und Siegburg, 6. das Sozialgericht Münster in Ahaus, Beckum, Bocholt, Borken und Rheine.

§ 5

Bereitschaftsdienst

(1) Für folgende Amtsgerichte wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf Landgerichtsbezirk Düsseldorf für die Amtsgerichte Neuss, Langenfeld und Ratingen, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) Landgerichtsbezirk Bochum für die Amtsgerichte Bochum und Witten, für die Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne, b) Landgerichtsbezirk Dortmund für die Amtsgerichte Kamen und Unna, c) Landgerichtsbezirk Siegen für die Amtsgerichte Bad Berleburg und Siegen, für die Amtsgerichte Lennestadt und Olpe, 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln Landgerichtsbezirk Aachen für die Amtsgerichte Aachen und Eschweiler, soweit die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nicht gemäß Absatz 2 dem Amtsgericht Aachen zugewiesen sind. (2) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) Landgerichtsbezirk Duisburg dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichte Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort und Mülheim an der Ruhr, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Duisburg heranzuziehen sind, und dem Amtsgericht Oberhausen für die Amtsgerichte Dinslaken, Oberhausen und Wesel, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Duisburg heranzuziehen sind, b) Landgerichtsbezirk Kleve dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichte Geldern, Kleve und Rheinberg, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Kleve heranzuziehen sind, c) Landgerichtsbezirk Krefeld dem Amtsgericht Krefeld für die Amtsgerichte Krefeld, Kempen und Nettetal, d) Landgerichtsbezirk Mönchengladbach dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichte Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen, wobei zum Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Mönchengladbach heranzuziehen sind, e) Landgerichtsbezirk Wuppertal dem Amtsgericht Wuppertal für die Amtsgerichte Wuppertal, Mettmann, Remscheid, Solingen und Velbert, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Wuppertal heranzuziehen sind, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) Landgerichtsbezirk Arnsberg dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichte Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Arnsberg heranzuziehen sind, b) Landgerichtsbezirk Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld für die Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück die Haft-, Unterbringungs- und Ermittlungsrichtersachen nach der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie die Freiheitsentziehungssachen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, dem Amtsgericht Minden für die Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Herford, Lübbecke, Minden und Rahden sowie dem Amtsgericht Gütersloh für die Amtsgerichte Gütersloh, Halle (Westf.) und Rheda-Wiedenbrück die übrigen Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, wobei zum Bereitschaftsdienst im Landgerichtsbezirk Bielefeld auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Bielefeld heranzuziehen sind, c) Landgerichtsbezirk Detmold dem Amtsgericht Detmold für die Amtsgerichte Detmold und Blomberg, d) Landgerichtsbezirk Essen dem Amtsgericht Gelsenkirchen für die Amtsgerichte Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Essen heranzuziehen sind, und dem Amtsgericht Hattingen für die Amtsgerichte Essen-Borbeck, Essen-Steele und Hattingen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Essen heranzuziehen sind, e) Landgerichtsbezirk Hagen dem Amtsgericht Hagen für die Amtsgerichte Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter, f) Landgerichtsbezirk Münster dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichte Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld und Dülmen, dem Amtsgericht Münster für die Amtsgerichte Münster und Lüdinghausen, wobei zum Bereitschaftsdienst für dieses Gericht auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Münster heranzuziehen sind, dem Amtsgericht Rheine für die Amtsgerichte Gronau, Ibbenbüren, Rheine und Steinfurt, dem Amtsgericht Warendorf für die Amtsgerichte Ahlen, Beckum, Tecklenburg und Warendorf, g) Landgerichtsbezirk Paderborn dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichte Paderborn, Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt und Warburg, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Paderborn heranzuziehen sind, 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln a) Landgerichtsbezirk Bonn dem Amtsgericht Bonn für die Amtsgerichte Bonn, Euskirchen, Siegburg, Königswinter, Rheinbach und Waldbröl, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Bonn heranzuziehen sind, b) Landgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichte Bergisch Gladbach, Leverkusen, Gummersbach, Wipperfürth und Wermelskirchen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Köln heranzuziehen sind und dem Amtsgericht Bergheim für die Amtsgerichte Bergheim, Brühl und Kerpen, wobei zum Bereitschaftsdienst auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts Köln heranzuziehen sind, c) Landgerichtsbezirk Aachen dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichte Aachen, Düren, Eschweiler, Heinsberg, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden und Monschau die Haft-, Unterbringungs- und Ermittlungsrichtersachen nach der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Freiheitsentziehungssachen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Anordnung und Genehmigung von Zwangsmaßnahmen beim Vollzug der Haft und Unterbringung (insbesondere Fixierungen). Teil 2Zivilgerichtsbarkeit Abschnitt 1Mahnverfahren

§ 6

Mahnverfahren

(1) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. (2) Die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln werden dem Amtsgericht Euskirchen zugewiesen. (3) Bei den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen werden die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. Hiervon ausgenommen sind Verfahren, in denen der Mahn- oder Vollstreckungsbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, zuzustellen ist. Abschnitt 2Familien- und Personenstandssachen

§ 7

Familiensachen

(1) Die Familiensachen werden zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Brilon für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Medebach, 2. dem Amtsgericht Lüdenscheid für die Amtsgerichtsbezirke Lüdenscheid und Meinerzhagen, 3. dem Amtsgericht Meschede für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg. (2) Für Familiensachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 8

Personenstandssachen

Für die Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung sind in den Orten, die Sitz eines Landgerichts und mehrerer Amtsgerichte sind, folgende Amtsgerichte zuständig: 1. in Duisburg das Amtsgericht Duisburg, 2. in Mönchengladbach das Amtsgericht Mönchengladbach, 3. in Essen das Amtsgericht Essen. Abschnitt 3Pressesachen

§ 9

Ansprüche aus Veröffentlichungen

(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, für die gemäß § 119a Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Zivilsenate gebildet werden müssen, werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 4Registersachen

§ 10

Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister

(1) Die Führung des Handels-, des Gesellschafts-, des Genossenschafts- und des Vereinsregisters sowie die Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 bis 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf dem Amtsgericht Düsseldorf für die Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.) und Ratingen und dem Amtsgericht Neuss für den Amtsgerichtsbezirk Neuss, b) im Landgerichtsbezirk Duisburg dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel, c) im Landgerichtsbezirk Kleve dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich am Rhein, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg, d) im Landgerichtsbezirk Krefeld dem Amtsgericht Krefeld für die Amtsgerichtsbezirke Kempen, Krefeld und Nettetal, e) im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen, f) im Landgerichtsbezirk Wuppertal dem Amtsgericht Wuppertal für die Amtsgerichtsbezirke Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) im Landgerichtsbezirk Arnsberg dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl, b) im Landgerichtsbezirk Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld, dem Amtsgericht Gütersloh für die Amtsgerichtsbezirke Gütersloh, Halle (Westf.) und Rheda-Wiedenbrück und dem Amtsgericht Bad Oeynhausen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Oeynhausen, Bünde, Herford, Lübbecke, Minden und Rahden, c) im Landgerichtsbezirk Bochum dem Amtsgericht Bochum für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Herne, Herne-Wanne und Witten und dem Amtsgericht Recklinghausen für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen, d) im Landgerichtsbezirk Detmold dem Amtsgericht Lemgo für die Amtsgerichtsbezirke Blomberg, Detmold und Lemgo, e) im Landgerichtsbezirk Dortmund dem Amtsgericht Dortmund für die Amtsgerichtsbezirke Castrop-Rauxel, Dortmund und Lünen und dem Amtsgericht Hamm für die Amtsgerichtsbezirke Hamm, Kamen und Unna, f) im Landgerichtsbezirk Essen dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele und Hattingen und dem Amtsgericht Gelsenkirchen für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl, g) im Landgerichtsbezirk Hagen dem Amtsgericht Hagen für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Schwelm, Schwerte und Wetter und dem Amtsgericht Iserlohn für die Amtsgerichtsbezirke Altena, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen und Plettenberg, h) im Landgerichtsbezirk Münster dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau (Westf.) und Lüdinghausen, dem Amtsgericht Münster für die Amtsgerichtsbezirke Ahlen, Beckum, Münster und Warendorf und dem Amtsgericht Steinfurt für die Amtsgerichtsbezirke Ibbenbüren, Rheine, Steinfurt und Tecklenburg, i) im Landgerichtsbezirk Paderborn dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg, j) im Landgerichtsbezirk Siegen dem Amtsgericht Siegen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen, 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln a) im Landgerichtsbezirk Aachen dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg und Monschau und dem Amtsgericht Düren für die Amtsgerichtsbezirke Düren, Jülich und Schleiden, b) im Landgerichtsbezirk Bonn dem Amtsgericht Bonn für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Euskirchen und Rheinbach und dem Amtsgericht Siegburg für die Amtsgerichtsbezirke Königswinter, Siegburg und Waldbröl sowie c) im Landgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Köln für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth. (2) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen. (3) Die Daten der bei den Amtsgerichten in elektronischer Form geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt werden. (4) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten. (5) Die Durchführung und Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.

§ 11

Schiffsregister

(1) Das Seeschiffsregister für Seeschiffe mit Heimathafen in Nordrhein-Westfalen wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt. (2) Das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden geführt 1. bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln sowie im Landgerichtsbezirk Essen, 2. bei dem Amtsgericht Minden für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen, ferner für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (GV. NRW. S. 319)) und für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in Teilen des Landes Niedersachsen (Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 13. Januar 1984 (GV. NRW. S. 28)). (3) Für eingetragene Schiffsbauwerke bleiben die bisher zuständigen Registergerichte auch dann weiterhin zuständig, wenn der Bauort nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Bezirk eines anderen Registergerichts gehört. Sie haben jedoch das Registergericht, zu dessen Bezirk der Bauort nunmehr gehört, von der Eintragung des Schiffsbauwerks und später von der Löschung dieser Eintragung zu unterrichten. Abschnitt 5Grundbuchsachen

§ 12

Maschinelle Führung des Grundbuchs und Berggrundbuchsachen

(1) Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Vereinbarungen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren, werden dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. (2) Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtsgerichts bei dem Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) vorgenommen (§ 126 Absatz 3 der Grundbuchordnung). (3) Die Führung des Berggrundbuchs wird dem Amtsgericht Recklinghausen zusätzlich 1. aus dem Landgerichtsbezirk Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest und Warstein, 2. aus dem Landgerichtsbezirk Bielefeld für die Amtsgerichtsbezirke Halle (Westf.), Lübbecke und Minden, 3. aus dem Landgerichtsbezirk Bochum für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Herne, Herne-Wanne und Witten, 4. aus dem Landgerichtsbezirk Detmold für die Amtsgerichtsbezirke Detmold und Lemgo, 5. aus dem Landgerichtsbezirk Dortmund für die Amtsgerichtsbezirke Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna, 6. aus dem Landgerichtsbezirk Essen für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hattingen und Marl, 7. aus dem Landgerichtsbezirk Hagen für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Iserlohn, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr), 8. aus dem Landgerichtsbezirk Münster für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf, 9. aus dem Landgerichtsbezirk Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg, 10. aus dem Landgerichtsbezirk Siegen für die Amtsgerichtsbezirke Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen, 11. aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf für den Amtsgerichtsbezirk Neuss, 12. aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel, 13. aus dem Landgerichtsbezirk Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich am Rhein, Geldern, Moers und Rheinberg, 14. aus dem Landgerichtsbezirk Krefeld für die Amtsgerichtsbezirke Krefeld und Nettetal, 15. aus dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen, 16. aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal für die Amtsgerichtsbezirke Velbert und Wuppertal, 17. aus dem Landgerichtsbezirk Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich und Schleiden, 18. aus dem Landgerichtsbezirk Bonn für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl sowie 19. aus dem Landgerichtsbezirk Köln für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen und Wipperfürth zugewiesen.

§ 13

Grundbuchsachen der Waldgenossenschaften 

Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher nach § 42 Absatz 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt. Für die Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und der dazu gehörenden Anteilgrundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat, die von den Anteilsberechtigten dieses Gemeinschaftsvermögens gebildet wird. Abschnitt 6Zwangsvollstreckung, Insolvenz- und Restrukturierungssachen

§ 14

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

(1) Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, b) dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich und Kleve, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) dem Amtsgericht Ahaus für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus und Gronau (Westf.), b) dem Amtsgericht Brilon für die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Marsberg, c) dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichtsbezirke Coesfeld und Dülmen, d) dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, e) dem Amtsgericht Hagen für die Amtsgerichtsbezirke Hagen und Wetter, f) dem Amtsgericht Meschede für die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg, g) dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Delbrück und Paderborn sowie 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichtsbezirke Bergisch Gladbach und Wermelskirchen. (2) Die Zwangsversteigerung von 1. im Schiffsregister eingetragenen Schiffen, 2. Schiffsbauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, und 3. ausländischen Schiffen, die, wenn sie deutsche Schiffe wären, in das Schiffsregister eingetragen werden müssten, wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Minden zugewiesen. (3) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c erfasst auch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei dem Amtsgericht Dülmen anhängigen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen. Für Verfahren nach Absatz 2, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 15

Gruppen-Gerichtsstand in Insolvenzsachen

Ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung kann 1. im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei dem Amtsgericht Düsseldorf, 2. im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln bei dem Amtsgericht Köln und 3. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm a) bei dem Amtsgericht Essen mit der Zuständigkeit für die Landgerichtsbezirke Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen sowie b) bei dem Amtsgericht Bielefeld mit der Zuständigkeit für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn begründet werden.

§ 16

Restrukturierungssachen

(1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist das Amtsgericht Essen ausschließlich zuständig. (2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigten Restrukturierungsvorhaben verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7Kollektiver Rechtsschutz und Musterverfahren

§ 17

Verbandsklageverfahren

Die Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

§ 18

Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Die Rechtsstreitigkeiten nach § 32b Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Die Entscheidungen über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge nach § 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) in der jeweils geltenden Fassung, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (3) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 18a

Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz

(1) Die Zuständigkeit für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7aAnsprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen

§ 18b

Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen

(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über leitungsgebundene Versorgungsleistungen (Elektrizität, Gas, Wasserstoff, Wasser, Fernwärme) werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7bAnsprüche aus Gefährdungshaftung

§ 18c

Ansprüche aus Gefährdungshaftung

(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Haftung nach 1. § 1 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) in der jeweils geltenden Fassung, 2. den §§ 1 und 2 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634) in der jeweils geltenden Fassung, 3. den §§ 2 und 3 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) in der jeweils geltenden Fassung, 4. den §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung, 5. den §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung, 6. § 32 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung, 7. § 84 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, 8. § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung und 9. § 114 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I. S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 8Wirtschaftsrecht

§ 19

Gesellschaftsrecht und Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Die gerichtliche Entscheidung 1. über Spruchverfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung, nämlich die Bestimmung a) der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung), b) des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes), c) der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes), d) der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes), e) der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung), f) der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist), g) der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist). 2. zur Bestellung der Verschmelzungsprüfer (§ 10 Absatz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Absatz 2 und § 100 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes), 3. zur Bestellung der Spaltungsprüfer (§ 125 des Umwandlungsgesetzes), 4. zur Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer (§ 293c Absatz 1, § 320 Absatz 3, § 327c Absatz 2 des Aktiengesetzes), 5. über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185) in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in der jeweils geltenden Fassung, § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) in der jeweils geltenden Fassung), b) die Zusammensetzung des Verwaltungsrats (§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes), 6. über den Streit, ob der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat (§ 98 Absatz 3 des Aktiengesetzes), 7. über das Auskunftsrecht (§ 132 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), 8. über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), 9. über Anträge nach § 142 Absatz 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 sowie über Klagen nach § 246 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, wird übertragen: dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal; dem Landgericht Dortmund für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen; dem Landgericht Köln für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln. (2) Die Entscheidung über die Beschwerde in den in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 8 bezeichneten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übertragen. (3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 20

Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht

(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden dem Oberlandesgericht Köln für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen. (3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 21

Unternehmenstransaktionen, Informationstechnologie, Erneuerbare Energien

(1) Dem Landgericht Düsseldorf werden folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 500 000,00 Euro übersteigt, für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen: 1. Streitigkeiten aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten a) aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder b) aus einem solchen Kauf oder Verkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen, 2. Streitigkeiten aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und 3. Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen, die einen Vorgang im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes regeln. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird auch begründet, soweit sich eine andere Zuständigkeit aus § 19 ergeben würde. (2) Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus 1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder 2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge, zugewiesen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen. (3) Folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, werden 1. dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte Essen und Bochum und 2. dem Landgericht Bielefeld für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen zugewiesen: a) Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder deren Komponenten betrifft, die aa) die Voraussetzung von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder bb) die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat, beispielsweise Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung, insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, und b) Streitigkeiten über Ansprüche aus § 13 oder § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (4) Die Entscheidung über die Berufung, die sofortige Beschwerde oder die Beschwerde wird in den in 1. Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Düsseldorf, 2. Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Köln und 3. Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Hamm jeweils für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen. (5) Bei den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Gerichten werden gemäß § 72a Absatz 2 und § 119a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern beziehungsweise ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die mit dieser Verordnung jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete eingerichtet. (6) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 22

Kartell- und Energiewirtschaftsrecht

(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung und § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4 sowie den §§ 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden zugewiesen: dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 23

Vergaberecht

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 24

Wettbewerbsstreitsachen

(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 25

Unionsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-,Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen

Unionsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 26

Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowieStreitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz

(1) Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in der jeweils geltenden Fassung, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, 3. dem Landgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, 4. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Amtsgericht Bielefeld für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, 3. dem Amtsgericht Bochum für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, 4. dem Amtsgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 27

Geschäftsgeheimnisstreitsachen

(1) Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 8aStreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

§ 27a

Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater,Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9Schiedsverfahren

§ 28

Schiedsrichterliche Angelegenheiten

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9aAnsprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften

§ 28a

Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften

(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen. (2) Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport betroffen ist, mit Ausnahme des Gütertransports auf dem Wasser oder in der Luft, werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Aachen zugewiesen. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 gilt auch für Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, deren wesentlicher Inhalt der grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße und auf der Schiene ist und die von dem Anwendungsbereich a) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120), das zuletzt durch Protokoll vom 5. Juli 1978 (BGBl. 1980 II S. 721, 733) geändert worden ist, oder b) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2144, 2149), das zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. 2016 II S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt durch Änderungsbeschluss vom 20. April 2015 (BGBl. 2016 II S. 378, 379) geändert worden sind, erfasst werden. (4) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 10Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug

§ 29

Grenzüberschreitende Prozesskosten- und Beratungshilfe

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.

§ 30

Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach derVerordnung (EG) Nr. 861/2007

(1) Die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/2844 (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist, werden für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Essen übertragen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 31

Angelegenheiten nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen.

§ 32

Rechtshilfe

(1) Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Absatz 3 Satz 1 und des § 1074 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten. (2) Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25), die durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geändert worden ist, wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten. (3) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 3. dem Amtsgericht Herne für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne, 4. dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt. (4) Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen 1. dem Amtsgericht Duisburg für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 3. dem Amtsgericht Herne für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne, 4. dem Amtsgericht Mönchengladbach für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt. Abschnitt 11Besondere Sachgebiete

§ 33

Entschädigungssachen

(1) Die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Landgericht Düsseldorf übertragen. Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes, werden auf das Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 34

Binnenschiffahrtssachen

(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen im ersten Rechtszuge wird folgenden Amtsgerichten zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für den Rhein von Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel bis zur deutsch-niederländischen Grenze, für den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, für den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis zum Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne, für den Wesel-Datteln-Kanal vom Rhein bis zur Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) einschließlich und für die Ruhr vom Rhein bis einschließlich Wehr Kemnade unweit der Ostgrenze der Stadt Hattingen; 2. dem Amtsgericht Dortmund für den Dortmund-Ems-Kanal und für die Ems bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen, für den Rhein-Herne-Kanal ab Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne nach Osten, für den Wesel-Datteln-Kanal östlich von Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) ausschließlich, für den Datteln-Hamm-Kanal und für die Ruhr oberhalb des Wehrs Kemnade unweit der Ostgrenze der Stadt Hattingen; 3. dem Amtsgericht Minden für den nordrhein-westfälischen Teil des Stromgebietes der Weser und des Mittellandkanals, ferner für den hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden vom 15. März/10. April 1954 (GV. NRW. S. 264) und für den niedersächsischen Teil des Mittellandkanals einschließlich seiner Zweigkanäle sowie für den niedersächsischen Teil der Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg einschließlich (Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 19./27. Mai 1983 GV. NRW. 1984 S. 28). (2) Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen Entscheidungen der in Absatz 1 genannten Gerichte wird den Oberlandesgerichten Hamm und Köln übertragen. (3) Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte Dortmund und Minden richten. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort oder des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort richten. Das Oberlandesgericht Köln ist außerdem zuständig zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts St. Goar in Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Rheinschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen richten (Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet vom 22. April 1954 (GV. NRW. S. 263) sowie Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten vom 9. März 1966 (GV. NRW. S. 294). (4) Für Binnenschiffahrtssachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 35

Landwirtschaftssachen

(1) Die Landwirtschaftssachen werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) dem Amtsgericht Erkelenz für die Amtsgerichtsbezirke Erkelenz, Geilenkirchen und Heinsberg, b) dem Amtsgericht Grevenbroich für die Amtsgerichtsbezirke Grevenbroich, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt, c) dem Amtsgericht Kempen für die Amtsgerichtsbezirke Kempen, Krefeld und Nettetal, d) dem Amtsgericht Kleve für die Amtsgerichtsbezirke Emmerich und Kleve, e) dem Amtsgericht Mettmann für die Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.), Mettmann, Ratingen, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal, f) dem Amtsgericht Rheinberg für die Amtsgerichtsbezirke Moers und Rheinberg und g) dem Amtsgericht Wesel für die Amtsgerichtsbezirke Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen und Wesel; 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) dem Amtsgericht Ahaus für die Amtsgerichtsbezirke Ahaus und Gronau (Westf.), b) dem Amtsgericht Arnsberg für die Amtsgerichtsbezirke Arnsberg und Meschede, c) dem Amtsgericht Beckum für die Amtsgerichtsbezirke Ahlen und Beckum, d) dem Amtsgericht Borken für die Amtsgerichtsbezirke Bocholt und Borken, e) dem Amtsgericht Brakel für die Amtsgerichtsbezirke Brakel und Höxter, f) dem Amtsgericht Brilon für die Amtsgerichtsbezirke Brilon, Marsberg und Medebach, g) dem Amtsgericht Coesfeld für die Amtsgerichtsbezirke Coesfeld und Dülmen, h) dem Amtsgericht Dorsten für die Amtsgerichtsbezirke Bottrop, Dorsten, Gelsenkirchen, Gladbeck und Marl, i) dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, k) dem Amtsgericht Herford für die Amtsgerichtsbezirke Bünde und Herford, l) dem Amtsgericht Kamen für die Amtsgerichtsbezirke Kamen und Lünen, m) dem Amtsgericht Lemgo für die Amtsgerichtsbezirke Detmold und Lemgo, n) dem Amtsgericht Lennestadt für die Amtsgerichtsbezirke Lennestadt und Olpe, o) dem Amtsgericht Lüdenscheid für die Amtsgerichtsbezirke Altena, Lüdenscheid, Meinerzhagen und Plettenberg, p) dem Amtsgericht Menden (Sauerland) für die Amtsgerichtsbezirke Iserlohn und Menden (Sauerland), q) dem Amtsgericht Paderborn für die Amtsgerichtsbezirke Delbrück und Paderborn, r) dem Amtsgericht Recklinghausen für die Amtsgerichtsbezirke Bochum, Castrop-Rauxel, Herne, Herne-Wanne und Recklinghausen, s) dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück für die Amtsgerichtsbezirke Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück, t) dem Amtsgericht Schwelm für die Amtsgerichtsbezirke Hagen, Hattingen, Schwelm, Wetter und Witten, u) dem Amtsgericht Soest für die Amtsgerichtsbezirke Soest und Warstein, v) dem Amtsgericht Steinfurt für die Amtsgerichtsbezirke Rheine und Steinfurt und w) dem Amtsgericht Unna für die Amtsgerichtsbezirke Dortmund, Hamm, Schwerte und Unna; 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln a) dem Amtsgericht Aachen für die Amtsgerichtsbezirke Aachen, Eschweiler und Monschau, b) dem Amtsgericht Bergheim für die Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Brühl, Kerpen und Köln, c) dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichtsbezirke Bergisch Gladbach, Leverkusen und Wermelskirchen, d) dem Amtsgericht Euskirchen für die Amtsgerichtsbezirke Euskirchen und Schleiden, e) dem Amtsgericht Gummersbach für die Amtsgerichtsbezirke Gummersbach und Wipperfürth sowie f) dem Amtsgericht Siegburg für die Amtsgerichtsbezirke Bonn, Königswinter, Rheinbach und Siegburg. (2) Die den Oberlandesgerichten zugewiesenen Entscheidungen in Landwirtschaftssachen werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen. Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 36

Baulandsachen

(1) Für die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig: 1. das Landgericht Arnsberg für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen, Münster und Siegen, 2. das Landgericht Detmold für die Bezirke der Landgerichte Detmold, Bielefeld und Paderborn, 3. das Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal und 4. das Landgericht Köln für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln. (2) Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen ist das Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zuständig. (3) Für die Baulandsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 3Strafgerichtsbarkeit

§ 37

Strafsachen gegen Erwachsene

(1) Die in der Anlage 1 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung: 1. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes) aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte II genannten Amtsgerichte, 2. in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen (§ 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wenn zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte III genannten Amtsgerichte, 3. in Strafrichterhaftsachen aus den Bezirken der in Anlage 1 Spalte IV genannten Amtsgerichte. (2) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft gemäß den §§ 127b, 417 bis 420 der Strafprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung beantragt wird, werden zugewiesen: 1. im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf a) im Landgerichtsbezirk Düsseldorf dem Amtsgericht Düsseldorf für die Bezirke der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen, b) im Landgerichtsbezirk Duisburg dem Amtsgericht Duisburg für die Bezirke der Amtsgerichte Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm a) im Landgerichtsbezirk Arnsberg dem Amtsgericht Soest für den Bezirk des Amtsgerichts Warstein, b) im Landgerichtsbezirk Bielefeld dem Amtsgericht Bielefeld für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Oeynhausen, Bünde, Gütersloh, Halle, Herford, Lübbecke, Minden, Rahden und Rheda-Wiedenbrück sowie 3. im Oberlandesgerichtsbezirk Köln im Landgerichtsbezirk Köln dem Amtsgericht Köln für die Bezirke der Amtsgerichte Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt. (3) Die Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlungshaft nach § 127b der Strafprozeßordnung gemäß den §§ 417 bis 420 der Strafprozeßordnung beantragt wird, werden zugewiesen im Landgerichtsbezirk Essen dem Amtsgericht Essen für die Amtsgerichte Essen-Steele und Essen-Borbeck. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt. (4) Der Begriff „Strafrichterhaftsachen“ im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 umfasst 1. die zur Zuständigkeit des Strafrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird, 2. die Entscheidungen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen, 3. die Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung, 4. die Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, 5. die Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Verfolgte sich nicht auf freiem Fuß befindet. (5) Als „Schöffengerichtssachen“, „Schöffengerichtshaftsachen“ und „Strafrichterhaftsachen“ gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Heranwachsende im Sinne von Satz 1.

§ 38

Jugendstrafsachen

(1) Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig 1. für die Jugendrichter-Haftsachen gemäß Absatz 2 aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte II genannten Amtsgerichte, 2. für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt, 3. für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Anlage 2 Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Anlage 2 Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Anlage 2 Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet. (2) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird. (3) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter 1. im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozeßordnung zu treffen hat, 2. im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung zu treffen hat, 3. Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, § 41 Absatz 4, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.

§ 39

Verkehrsordnungswidrigkeiten

(1) Den in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichten obliegt in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide, die von den dort genannten Kreisen und kreisfreien Städten erlassen worden sind. (2) Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte in den in Absatz 1 genannten Bußgeldverfahren ist gegeben, wenn 1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist oder 2. der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat. (3) Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Amtsgericht.

§ 40

Steuerordnungswidrigkeiten

(1) Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts. (2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist 1. bei Entscheidungen, die vor Erlass eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung, 2. in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides. (3) Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat.

§ 41

Umweltstrafsachen und Umweltordnungswidrigkeiten

(1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schiffahrtsgericht begründet ist. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig. (2) In Bußgeldverfahren wegen Umweltordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach Absatz 1 für Umweltstrafsachen zuständigen Amtsgerichten. (3) Umweltstrafsachen im Sinne des Absatz 1 sind Verfahren, die Straftaten nach 1. § 307 Absatz 4, § 309 Absatz 1 und 6, § 310 Absatz 1 Nummer 1, § 311, § 312 Absatz 1 bis 3 und 6, den §§ 324 bis 329, § 330 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 sowie § 330a des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung, 2. den §§ 38 und 38a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, 3. den §§ 71 und 71a des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, 4. den §§ 27, 27a, 27b, 27c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung, 5. § 13 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, 6. § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung, 7. § 39 des Gentechnikgesetzes, 8. § 18 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung, 9. § 69 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, 10. § 37 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593) in der jeweils geltenden Fassung, ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben. (4) Bußgeldverfahren im Sinne des Absatzes 2 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 18 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung, 2. § 13 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung, 3. § 47 der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 46 des Atomgesetzes, 5. § 7 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung, 6. § 62 des Bundes-Immissionschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung, 7. § 39 des Bundesjagdgesetzes, 8. § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes, 9. §§ 26, 27b des Chemikaliengesetzes, 10. § 12 der Chemikalien-Verbotsverordnung, 11. § 38 des Gentechnikgesetzes, 12. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, 13. § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, 14. § 26 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), in der jeweils geltenden Fassung, 15. § 55 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung, 16. § 70 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, 17. § 17 des Landes-Immissionsschutzgesetzes, 18. § 55 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung, 19. § 123 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung, 20. § 77 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung, 21. § 194 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, 22. § 32 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung, 23. § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, 24. § 36 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes, 25. § 15 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung, 26. § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes, 27. § 29 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817) in der jeweils geltenden Fassung, 28. den §§ 21, 22 und 24 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung, ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben. (5) Für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 42

Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sowie Lebensmittel- undFuttermittelordnungswidrigkeiten

(1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig. (2) In Bußgeldverfahren wegen Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten obliegt die Entscheidung bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide den nach Absatz 1 für Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen zuständigen Amtsgerichten. (3) Lebensmittel- und Futtermittelstrafsachen im Sinne des Absatzes 1 sind Verfahren, die Straftaten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben. (4) Lebensmittel- und Futtermittelordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 sind Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten nach dem LFGB, der nach dem LFGB erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des LFGB in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich oder im Schwerpunkt zum Gegenstand haben. (5) Für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 43

Strafvollzugsgesetz

Die nach den §§ 116, 117 und 138 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, den Strafsenaten der Oberlandesgerichte zugewiesenen Entscheidungen werden im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm übertragen.

§ 44

Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen

(1) Für die in § 87g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten gerichtlichen Entscheidungen ist zuständig das 1. Amtsgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. Amtsgericht Hamm für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. Amtsgericht Bonn für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 4Weitere der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesene Verfahren

§ 45

Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach demAufenthaltsgesetz

(1) Die Amtsgerichte, denen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind, sind auch zuständig 1. für richterliche Anordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung, 2. für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 15 Absatz 5, § 57 Absatz 3, den §§ 62, 62b und 62c in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50) in Verbindung mit § 2 Absatz 14 des Aufenthaltsgesetzes. (2) In Abweichung von der Zuständigkeitsregelung in Absatz 1 werden die darin genannten Verfahren zugewiesen 1. für die Bezirke der Amtsgerichte Herne und Herne-Wanne dem Amtsgericht Herne, 2. für die Bezirke der Amtsgerichte Rheine, Steinfurt, Ibbenbüren und Tecklenburg dem Amtsgericht Rheine, 3. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahaus, Borken und Gronau (Westf.) dem Amtsgericht Borken, 4. für die Bezirke der Amtsgerichte Ahlen, Beckum und Warendorf dem Amtsgericht Ahlen, 5. für die Bezirke der Amtsgerichte Aachen, Eschweiler und Monschau dem Amtsgericht Aachen, 6. für die Bezirke der Amtsgerichte Brilon, Medebach, Marsberg, Meschede und Schmallenberg dem Amtsgericht Meschede, 7. für die Bezirke der Amtsgerichte Gummersbach und Wipperfürth dem Amtsgericht Gummersbach. Teil 5Schlussvorschriften

§ 46

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung über die Bildung von Kammern für Handelssachen vom 10. September 2007 (GV. NRW. S. 370), 2. Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665) geändert worden ist, 3. Verordnung über die Abhaltung von Gerichtstagen der Arbeits- und Sozialgerichte vom 30. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 536), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823) geändert worden ist, 4. Verordnung über die Zusammenfassung von Geschäften des Bereitschaftsdienstes bei den Amtsgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2003 (GV. NRW. S. 603), die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2024 (GV. NRW. S. 629) geändert worden ist, 5. Verordnung über die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren und Zuweisung an die Amtsgerichte Euskirchen und Hagen vom 28. Januar 1999 (GV. NRW. S. 43), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 6. Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen vom 8. Juni 1998 (GV. NRW. S. 431), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 7. Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts in Verfahren nach dem Personenstandsgesetz vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 401), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665) geändert worden ist, 8. Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 5. November 1980 (GV. NRW. S. 1025), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 9. Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156), 10. Verordnung über die Führung der Schiffsregister vom 28. Februar 1984 (GV. NRW. S. 206), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 740) geändert worden ist, 11. Verordnung zur Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen vom 23. September 2008 (GV. NRW. S. 626), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665) geändert worden ist, 12. KonzentrationsVO Gruppen-Gerichtsstand in Insolvenzsachen vom 21. April 2018 (GV. NRW. S. 239), 13. Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts in Restrukturierungssachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), 14. Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren vom 18. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1165), 15. Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten vom 16. November 2012 (GV. NRW. S. 617), die durch Verordnung vom 13. November 2017 (GV. NRW. S. 847) geändert worden ist, 16. KonzentrationsVO Gesellschaftsrecht vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 350), die durch Verordnung vom 11. April 2011 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, 17. Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG vom 15. April 2002 (GV. NRW. S. 123), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 18. Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien vom 22. November 2021 (GV. NRW. S. 1340, ber. 2022 S. 45), 19. Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 469), die durch Verordnung vom 24. August 2023 (GV. NRW. S. 1113) geändert worden ist, 20. Verordnung über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern vom 15. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 21. Konzentrations-VO Wettbewerbsstreitsachen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156), 22. Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468), die durch Verordnung vom 25. März 2014 (GV. NRW. S. 249) geändert worden ist, 23. Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468), die durch Verordnung vom 25. März 2014 (GV. NRW. S. 249) geändert worden ist, 24. Konzentrations-VO Geschäftsgeheimnisstreitsachen vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1156), 25. Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20. März 2019 (GV. NRW. S. 196), 26. Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 7. April 2005 (GV. NRW. S. 445), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 27. Verordnung über die Konzentration der europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 19. Juli 2017 (GV. NRW. S. 692), 28. Konzentrations-VO-Auslandsschulden vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 823), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 29. Zuständigkeits-VO Rechtshilfe vom 6. Januar 2004 (GV. NRW. S. 24), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 942) geändert worden ist, 30. Verordnung zur Zusammenfassung der Entschädigungssachen vom 7. Juni 1988 (GV. NRW. S. 244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 31. Verordnung über die Zuweisung von Binnenschiffahrtssachen vom 28. Februar 1984 (GV. NRW. S. 205), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 32. Verordnung zur Übertragung von Landwirtschaftssachen vom 25. August 1977 (GV. NRW. S. 342), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 33. Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 961), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, 34. Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 411) geändert worden ist, 35. Verordnung zur Übertragung von Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Oberlandesgericht Hamm vom 8. Januar 1985 (GV. NRW. S. 46), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, und 36. KonzentrationsVO Geldsanktionen vom 4. Februar 2016 (GV. NRW. S. 108). (3) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.