Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-ZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2021
Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz
(1) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Energie zuständigen Ministerium 1. nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) durch Rechtsverordnunga) das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln,b) einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen,c) weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen undd) Aufgaben des Vollzugs des Gebäudeenergiegesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen zu übertragen, 2. nach § 101 Absatz 1 und 3 des Gebäudeenergiegesetzes zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassena) zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen hinausgehen, sowieb) zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen abweichen können, sowie 3. nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes zu treffen. (2) Außerhalb des Geltungsbereichs des § 114 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg nach § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Behörde für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sowie für die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten gemäß § 99 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 100 des Gebäudeenergiegesetzes.
Berichtspflicht
Das für Bauwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und IntegrationZugleich für die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister des InnernZugleich für den Minister der Finanzensowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister der Justiz Der Minister für Verkehr Die Ministerin für Kultur und WissenschaftZugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Hinweis: (Artikel 6 des Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechtsfür Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782)) Artikel 6Inkrafttreten (1) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.