Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2019
Gerichtliche Zuständigkeit
Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen.
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.