Hochschulen · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe gemäß § 21 LBG bei den Hochschulen (VO Ämter auf Probe bei Hochschulen)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2016
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ämter mit leitender Funktion

Als Ämter mit leitender Funktion auf Probe im Sinne des § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 3 LBG werden die im Dienst der Hochschulen gem. § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter als 1. Leiterin oder Leiter eines Dezernats der Hochschulverwaltungen 2. Leiterin oder Leiter von Hochschulbibliotheken 3. Leiterin oder Leiter von Hochschulrechenzentren bestimmt.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.