Gesetz zur Erprobung von Zeitwertkonten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2016
Experimentierklausel
Der Landschaftsverband Rheinland kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Erprobung der Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexiblere Gestaltungen des Berufslebens durch Dienstvereinbarung ein geldbasiertes Zeitwertkontensystem für seine Beamtinnen und Beamten einrichten. Führt die Erprobung zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, ist das Modell entsprechend anzupassen.
Sonderregelung Beihilfe
Während der Beurlaubung zur Durchführung eines geldbasierten Zeitwertkontensystems (Entnahmezeitraum) besteht ein Anspruch auf Leistung der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. § 64 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Industrie,Mittelstand und Handwerk Der Ministerfür Inneres und Kommunales Der Ministerfür Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Der Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz Der Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerinfür Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerinfür Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerinfür Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Ministerfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medienund Chef der Staatskanzlei
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.