Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2016
Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder Gemeinden und Gemeindeverbände
Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen ein die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) überschreitendes Entgelt einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen, beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und müssen den den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern obliegenden Funktionen entsprechen. Zuwendungen entsprechend § 60 Absatz 4 und Absatz 5 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Ansatz.
Fürsorge und Schutz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits- und Geburtsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses. (2) In einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, Kostenerstattungen gewählt werden oder die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe eines Festbetrages übernimmt, sind nicht beihilfefähig. Dies gilt entsprechend für Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährt werden. Soweit Ansprüche auf Zuschüsse seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen bestehen, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um diese zu kürzen. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. (4) Die näheren Bestimmungen trifft das Finanzministerium durch Rechtsverordnung; sie gelten vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht gewährt werden. (5) § 82 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung und Abschnitt 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sowie Schulpraktikantinnen und -praktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2, 3 und 26 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 252) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. (2) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 73 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.