Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung (Mietpreisbegrenzungsverordnung – MietbegrenzVO NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2015
Folgende Gemeinden sind Gebiete gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist: Regierungsbezirk Gemeinde Düsseldorf Düsseldorf Erkrath Kleve Langenfeld (Rhld.) Meerbusch Monheim am Rhein Neuss Ratingen Köln Aachen Bonn Brühl Frechen Hürth Köln Leverkusen Sankt Augustin Siegburg Troisdorf Münster Bocholt Münster Detmold Bielefeld Paderborn
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Bauen, Wohnen,Stadtentwicklung und Verkehr
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.