Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2013
Zuständigkeit der Finanzämter
Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19 nichts anderes bestimmt ist.
Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
(1) Im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland umfassen 1. der Bezirk des Finanzamts Dinslaken mit Sitz in Dinslakenvom Kreis Wesel die Städte Dinslaken und Voerde (Niederrhein) und die Gemeinde Hünxe, 2. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Altstadt mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Altstadt, Heerdt, Karlstadt, Lörick, Niederkassel, Oberkassel und Pempelfort, 3. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann mit Sitz in Düsseldorfvom Kreis Mettmann die Städte Erkrath, Mettmann und Ratingen, 4. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mitte mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Eller, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Gerresheim, Grafenberg, Hubbelrath, Lierenfeld, Ludenberg, Oberbilk und Stadtmitte, 5. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Nord mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Angermund, Derendorf, Düsseltal, Golzheim, Kaiserswerth, Kalkum, Lichtenbroich, Lohausen, Mörsenbroich, Rath, Stockum, Unterrath und Wittlaer, 6. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Süd mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Benrath, Bilk, Flehe, Friedrichstadt, Garath, Hafen, Hamm, Hassels, Hellerhof, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Reisholz, Unterbach, Unterbilk, Urdenbach, Vennhausen, Volmerswerth und Wersten, 7. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-Hamborn mit Sitz in Duisburgvon der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Hamborn, Meiderich-Beeck und Walsum, 8. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-Süd mit Sitz in Duisburgvon der Stadt Duisburg der Stadtbezirk Süd und die Stadtteile Altstadt, Dellviertel, Duissern, Neudorf-Nord und Neudorf-Süd, 9. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-West mit Sitz in Duisburgvon der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Homberg-Ruhrort und Rheinhausen und die Stadtteile Hochfeld, Kaßlerfeld, Neuenkamp und Wanheimerort, 10. der Bezirk des Finanzamts Essen-NordOst mit Sitz in Essenvon der Stadt Essen die Stadtteile Altendorf, Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck-Mitte, Burgaltendorf, Dellwig, Freisenbruch, Frillendorf, Frintrop, Gerschede, Horst, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Nordviertel, Ostviertel, Schönebeck, Schonnebeck, Stadtkern, Steele, Stoppenberg, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen, Vogelheim und Westviertel, 11. der Bezirk des Finanzamts Essen-Süd mit Sitz in Essenvon der Stadt Essen die Stadtteile Bergerhausen, Bredeney, Byfang, Fischlaken, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heidhausen, Heisingen, Holsterhausen, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Margarethenhöhe, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schuir, Stadtwald, Südostviertel, Südviertel und Werden, 12. der Bezirk des Finanzamts Geldern mit Sitz in Geldernvom Kreis Kleve die Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und die Gemeinden Issum, Kerken, Rheurdt, Wachtendonk und Weeze, 13. der Bezirk des Finanzamts Grevenbroich mit Sitz in Grevenbroichvom Kreis Neuss die Städte Dormagen, Grevenbroich, Korschenbroich und die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen, 14. der Bezirk des Finanzamts Hilden mit Sitz in Hildenvom Kreis Mettmann die Städte Haan, Hilden, Langenfeld und Monheim, 15. der Bezirk des Finanzamt Kempen mit Sitz in Kempenvom Kreis Viersen die Städte Kempen, Nettetal und Tönisvorst und die Gemeinde Grefrath, 16. der Bezirk des Finanzamts Kleve mit Sitz in Klevevom Kreis Kleve die Städte Emmerich, Goch, Kalkar, Kleve und Rees und die Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg und Uedem, 17. der Bezirk des Finanzamts Krefeld mit Sitz in Krefelddie Stadt Krefeld, 18. der Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach mit Sitz in Mönchengladbachdie Stadt Mönchengladbach, 19. der Bezirk des Finanzamts Moers mit Sitz in Moersvom Kreis Wesel die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Xanten und die Gemeinden Alpen und Sonsbeck, 20. der Bezirk des Finanzamts Mülheim an der Ruhr mit Sitz in Mülheim an der Ruhrdie Stadt Mülheim an der Ruhr, 21. der Bezirk des Finanzamts Neuss mit Sitz in Neussvom Kreis Neuss die Städte Kaarst, Meerbusch und Neuss, 22. der Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Nord mit Sitz in Oberhausenvon der Stadt Oberhausen der Stadtteil Sterkrade und der Stadtteil Osterfeld nördlich des Rhein-Herne-Kanals, 23. der Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Süd mit Sitz in Oberhausenvon der Stadt Oberhausen der Stadtteil Alt-Oberhausen und der Stadtteil Osterfeld südlich des Rhein-Herne-Kanals, 24. der Bezirk des Finanzamts Remscheid mit Sitz in Remscheiddie Stadt Remscheid, 25. der Bezirk des Finanzamts Solingen mit Sitz in Solingendie Stadt Solingen, 26. der Bezirk des Finanzamts Velbert mit Sitz in Velbertvom Kreis Mettmann die Städte Heiligenhaus, Velbert und Wülfrath, 27. der Bezirk des Finanzamts Viersen mit Sitz in Viersenvom Kreis Viersen die Städte Viersen und Willich und die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal, 28. der Bezirk des Finanzamts Wesel mit Sitz in Weselvom Kreis Wesel die Stadt Wesel und die Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck, 29. der Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Barmen mit Sitz in Wuppertalvon der Stadt Wuppertal die Stadtteile Barmen, Beyenburg, Langerfeld und Ronsdorf und 30. der Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Elberfeld mit Sitz in Wuppertalvon der Stadt Wuppertal die Stadtteile Cronenberg, Elberfeld und Vohwinkel. (2) Im Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland umfassen 1. der Bezirk des Finanzamts Aachen-Stadt mit Sitz in Aachendie Stadt Aachen, 2. der Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis mit Sitz in Aachendie Städteregion Aachen, soweit sie nicht zum Bezirk des Finanzamtes Aachen-Stadt gehört, 3. der Bezirk des Finanzamts Bergheim mit Sitz in Bergheimvom Erftkreis die Städte Bedburg, Bergheim, Kerpen und Pulheim und die Gemeinde Elsdorf, 4. der Bezirk des Finanzamts Bergisch Gladbach mit Sitz in Bergisch Gladbachvom Rheinisch-Bergischen Kreis die Stadt Bergisch Gladbach und die Gemeinden Kürten, Odenthal, Overath und Rösrath, 5. der Bezirk des Finanzamt Bonn-Außenstadt mit Sitz in Bonnvon der Stadt Bonn die Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, 6. der Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt mit Sitz in Bonnvon der Stadt Bonn den Stadtbezirk Bonn, 7. der Bezirk des Finanzamts Brühl mit Sitz in Brühlvom Erftkreis die Städte Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth und Wesseling, 8. der Bezirk des Finanzamts Düren mit Sitz in Dürenvom Kreis Düren die Städte Düren, Heimbach und Nideggen und die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Vettweiß, 9. der Bezirk des Finanzamts Erkelenz mit Sitz in Erkelenzvom Kreis Heinsberg die Städte Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg, 10. der Bezirk des Finanzamts Euskirchen mit Sitz in Euskirchenvom Kreis Euskirchen die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen und Zülpich und die Gemeinde Weilerswist, 11. der Bezirk des Finanzamts Geilenkirchen mit Sitz in Geilenkirchenvom Kreis Heinsberg die Städte Geilenkirchen, Heinsberg, Übach-Palenberg und Wassenberg und die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht, 12. der Bezirk des Finanzamts Gummersbach mit Sitz in Gummersbachvom Oberbergischen Kreis die Städte Bergneustadt, Gummersbach, Waldbröl und Wiehl und die Gemeinden Engelskirchen, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof, 13. der Bezirk des Finanzamts Jülich mit Sitz in Jülichvom Kreis Düren die Städte Jülich und Linnich und die Gemeinden Aldenhoven, Inden und Titz, 14. der Bezirk des Finanzamts Köln-Altstadt mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Süd, Deutz und Neustadt-Süd, 15. der Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Nord und Neustadt-Nord, 16. der Bezirk des Finanzamts Köln-Nord mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Chorweiler ohne die Stadtteile Esch/Auweiler und Pesch, den Stadtbezirk Ehrenfeld ohne die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich und Vogelsang und den Stadtbezirk Nippes, 17. der Bezirk des Finanzamts Köln-Ost mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Kalk ohne die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar und den Stadtbezirk Mülheim, 18. der Bezirk des Finanzamts Köln-Porz mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Porz und die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar, 19. der Bezirk des Finanzamts Köln-Süd mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Rodenkirchen und die Stadtteile Klettenberg und Sülz, 20. der Bezirk des Finanzamts Köln-West mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Lindenthal ohne die Stadtteile Klettenberg und Sülz und die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich, Esch/Auweiler, Pesch und Vogelsang, 21. der Bezirk des Finanzamts Leverkusen mit Sitz in Leverkusendie Stadt Leverkusen und vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Städte Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen, 22. der Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin mit Sitz in Sankt Augustinvom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin und die Gemeinden Alfter, Swisttal und Wachtberg, 23. der Bezirk des Finanzamts Schleiden mit Sitz in Schleidenvom Kreis Euskirchen die Städte Mechernich und Schleiden und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim, 24. der Bezirk des Finanzamts Siegburg mit Sitz in Siegburgvom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Hennef (Sieg), Siegburg, Niederkassel und Troisdorf und die Gemeinden Eitorf, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck und 25. der Bezirk des Finanzamts Wipperfürth mit Sitz in Wipperfürthvom Oberbergischen Kreis die Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth und die Gemeinde Lindlar. (3) Im Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster umfassen 1. der Bezirk des Finanzamt Ahaus mit Sitz in Ahausvom Kreis Borken die Städte Ahaus, Gescher, Gronau, Stadtlohn und Vreden und die Gemeinden Heek, Legden, Schöppingen und Südlohn, 2. der Bezirk des Finanzamts Altena mit Sitz in Altenavom Märkischen Kreis die Städte Altena, Neuenrade, Plettenberg und Werdohl und die Gemeinden Herscheid und Nachrodt-Wiblingwerde, 3. der Bezirk des Finanzamts Arnsberg mit Sitz in Arnsbergvom Hochsauerlandkreis die Städte Arnsberg und Sundern (Sauerl.), 4. der Bezirk des Finanzamts Beckum mit Sitz in Beckumvom Kreis Warendorf die Städte Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Oelde und Sendenhorst und die Gemeinde Wadersloh, 5. der Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt mit Sitz in Bielefeldvon der Stadt Bielefeld das Gebiet der durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. S. 284) eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile, 6. der Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Innenstadt mit Sitz in Bielefeldvon der Stadt Bielefeld das Gebiet vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. S. 284, ber. 1973 S. 14), 7. der Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte mit Sitz in Bochumvon der Stadt Bochum die Stadtbezirke Mitte, Nord und Ost, 8. der Bezirk des Finanzamt Bochum-Süd mit Sitz in Bochumvon der Stadt Bochum die Stadtbezirke Süd, Süd-West und Wattenscheid, 9. der Bezirk des Finanzamts Borken mit Sitz in Borkenvom Kreis Borken die Städte Bocholt, Borken, Isselburg und Rhede und die Gemeinden Heiden, Raesfeld, Reken und Velen, 10. der Bezirk des Finanzamts Bottrop mit Sitz in Bottropdie Stadt Bottrop, 11. der Bezirk des Finanzamts Brilon mit Sitz in Brilonvom Hochsauerlandkreis die Städte Brilon, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Olsberg und Winterberg, 12. der Bezirk des Finanzamts Bünde mit Sitz in Bündevom Kreis Herford die Städte Bünde und Löhne und die Gemeinden Kirchlengern und Rödinghausen, 13. der Bezirk des Finanzamts Coesfeld mit Sitz in Coesfeldvom Kreis Coesfeld die Städte Billerbeck, Coesfeld und Dülmen und die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Rosendahl, 14.der Bezirk des Finanzamts Detmold mit Sitz in Detmoldvom Kreis Lippe die Städte Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg und die Gemeinden Augustdorf, Leopoldshöhe und Schlangen, 15. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Hörde mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Aplerbeck ohne den Bezirk Schüren, Hörde und Hombruch, 16. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Ost mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund vom Stadtbezirk Aplerbeck den Bezirk Schüren und die Stadtbezirke Eving, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Scharnhorst, 17. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund den Stadtbezirk Brackel und vom Kreis Unna die Städte Fröndenberg, Lünen, Schwerte und Unna und die Gemeinde Holzwickede, 18. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-West mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-West, Lütgendortmund und Mengede, 19. der Bezirks des Finanzamts Gelsenkirchen-Nord mit Sitz in Gelsenkirchenvon der Stadt Gelsenkirchen die Stadtbezirke Nord und Ost, 20. der Bezirk des Finanzamts Gelsenkirchen-Süd mit Sitz in Gelsenkirchenvon der Stadt Gelsenkirchen die Stadtbezirke Mitte, Süd und West, 21. der Bezirk des Finanzamts Gütersloh mit Sitz in Güterslohvom Kreis Gütersloh die Städte Borgholzhausen, Gütersloh, Halle, Harsewinkel, Versmold und Werther und die Gemeinde Steinhagen, 22. der Bezirk des Finanzamts Hagen mit Sitz in Hagendie Stadt Hagen, 23. der Bezirk des Finanzamts Hamm mit Sitz in Hammdie Stadt Hamm und vom Kreis Unna die Städte Bergkamen und Kamen und die Gemeinde Bönen, 24. der Bezirk des Finanzamts Hattingen mit Sitz in Hattingenvom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Hattingen und Sprockhövel, 25. der Bezirk des Finanzamts Herford mit Sitz in Herfordvom Kreis Herford die Städte Enger, Herford, Spenge und Vlotho und die Gemeinde Hiddenhausen, 26. der Bezirk des Finanzamts Herne mit Sitz in Hernedie Stadt Herne, 27. der Bezirk des Finanzamts Höxter mit Sitz in Höxtervom Kreis Höxter die Städte Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Marienmünster, Nieheim und Steinheim, 28. der Bezirk des Finanzamts Ibbenbüren mit Sitz in Ibbenbürenvom Kreis Steinfurt die Städte Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich und Tecklenburg und die Gemeinden Hopsten, Ladbergen, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck und Westerkappeln, 29. der Bezirk des Finanzamts Iserlohn mit Sitz in Iserlohnvom Märkischen Kreis die Städte Balve, Hemer, Iserlohn und Menden (Sauerl.), 30. der Bezirk des Finanzamts Lemgo mit Sitz in Lemgovom Kreis Lippe die Städte Lemgo und Barntrup und die Gemeinden Dörentrup, Extertal und Kalletal, 31. der Bezirk des Finanzamts Lippstadt mit Sitz in Lippstadtvom Kreis Soest die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein und die Gemeinde Anröchte, 32. der Bezirk des Finanzamts Lübbecke mit Sitz in Lübbeckevom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Espelkamp, Lübbecke, Preußisch Oldendorf und Rahden und die Gemeinden Hüllhorst und Stemwede, 33. der Bezirk des Finanzamts Lüdenscheid mit Sitz in Lüdenscheidvom Märkischen Kreis die Städte Halver, Kierspe, Lüdenscheid und Meinerzhagen und die Gemeinde Schalksmühle, 34. der Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen mit Sitz in Lüdinghausenvom Kreis Coesfeld die Städte Lüdinghausen und Olfen und die Gemeinden Ascheberg, Nordkirchen und Senden und vom Kreis Unna die Städte Selm und Werne, 35. der Bezirk des Finanzamts Marl mit Sitz in Marlvom Kreis Recklinghausen die Städte Dorsten, Gladbeck, Haltern, Herten und Marl, 36. der Bezirk des Finanzamts Meschede mit Sitz in Meschedevom Hochsauerlandkreis die Städte Meschede und Schmallenberg und die Gemeinden Bestwig und Eslohe (Sauerland), 37. der Bezirk des Finanzamts Minden mit Sitz in Mindenvom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Bad Oeynhausen, Minden, Petershagen und Porta Westfalica und die Gemeinde Hille, 38. der Bezirk des Finanzamts Münster-Außenstadt mit Sitz in Münstervon der Stadt Münster die Stadtbezirke Hiltrup, Ost, Süd-Ost und West, 39. der Bezirk des Finanzamts Münster-Innenstadt mit Sitz in Münstervon der Stadt Münster die Stadtbezirke Mitte und Nord, 40. der Bezirk des Finanzamts Olpe mit Sitz in Olpeden Kreis Olpe, 41. der Bezirk des Finanzamts Paderborn mit Sitz in Paderbornden Kreis Paderborn, 42. der Bezirk des Finanzamts Recklinghausen mit Sitz in Recklinghausenvom Kreis Recklinghausen die Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop, 43. der Bezirk des Finanzamts Schwelm mit Sitz in Schwelmvom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm, 44. der Bezirk des Finanzamts Siegen mit Sitz in Siegenden Kreis Siegen-Wittgenstein, 45. der Bezirk des Finanzamts Soest mit Sitz in Soestvom Kreis Soest die Städte Soest und Werl und die Gemeinden Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Welver und Wickede (Ruhr), 46. der Bezirk des Finanzamts Steinfurt mit Sitz in Steinfurtvom Kreis Steinfurt die Städte Emsdetten, Horstmar, Ochtrup, Rheine und Steinfurt und die Gemeinden Altenberge, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Nordwalde und Wettringen, 47. der Bezirk des Finanzamt Warburg mit Sitz in Warburgvom Kreis Höxter die Städte Borgentreich, Warburg und Willebadessen, 48. der Bezirk des Finanzamts Warendorf mit Sitz in Warendorfvom Kreis Warendorf die Städte Ennigerloh, Sassenberg, Telgte und Warendorf und die Gemeinden Beelen, Everswinkel und Ostbevern, 49. der Bezirk des Finanzamts Wiedenbrück mit Sitz in Rheda-Wiedenbrückvom Kreis Gütersloh die Städte Rheda-Wiedenbrück und Rietberg und die Gemeinden Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Schloss Holte-Stukenbrock und Verl und 50. der Bezirk des Finanzamts Witten mit Sitz in Wittenvom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Herdecke, Wetter (Ruhr) und Witten.
Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften ausLand- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichenTätigkeit
(1) Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Mönchengladbach zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld, b) das Finanzamt Velbert zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und c) das Finanzamt Wesel zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Moers, Dinslaken; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Bergisch-Gladbach zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, b) das Finanzamt Erkelenz zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss, c) das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, d) das Finanzamt Jülich zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren, e) das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und f) das Finanzamt Schleiden zusätzlichfür die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Borken zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Marl, Recklinghausen, b) das Finanzamt Brilon zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede, c) das Finanzamt Detmold zusätzlichfür den Bezirk des Finanzamts Lemgo, d) das Finanzamt Gütersloh zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, e) das Finanzamt Iserlohn zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten, f) das Finanzamt Soest zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und g) das Finanzamt Warendorf zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.Darunter fallen im Einzelnen: 1. grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2).Dies gilt auch dann, wenn a) weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle)und/oder b) in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und/oder c) keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird und/oder d) Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden; 1. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes; 2. die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 ff. der Abgabenordnung gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2. (3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft: 1. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe) 2. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe) 3. Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe) 4. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe) 5. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag – gewerblich – (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe) 6. Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe) 7. Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und 8. Meeresaquakultur – gewerblich – (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe). Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Duisburg-Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Moers, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel, b) das Finanzamt Krefeldzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Mönchengladbach, Neuss, Viersen und c) das Finanzamt Velbertzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Aachen-Stadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Sankt Augustin, Schleiden und b) das Finanzamt Köln-Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Leverkusen, Siegburg, Wipperfürth; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Arnsbergzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, Soest, b) das Finanzamt Bochum-Südzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten, c) das Finanzamt Detmoldzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh (hinsichtlich der Stadt Harsewinkel bleibt das Finanzamt Münster-Innenstadt zuständig für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück und d) das Finanzamt Münster-Innenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gütersloh (nur hinsichtlich der Stadt Harsewinkel für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf.
Grunderwerbsteuer
Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Düsseldorf-Südzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, b) das Finanzamt Duisburg-Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, c) das Finanzamt Oberhausen-Südzusätzlich für den Bezirke des Finanzamts Oberhausen-Nord; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Altstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Bochum-Mitte für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1. Januar 2010. b) das Finanzamt Bochum-Süd für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd, für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31. Dezember 2009, c) das Finanzamt Dortmund-Ostzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-West und den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst, d) das Finanzamt Gelsenkirchen-Südzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Gelsenkirchen-Nord und e) das Finanzamt Münster-Außenstadtzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Münster-Innenstadt.
Kraftfahrzeugsteuer
(1) Für die Verwaltung, Vollstreckung, Stundung und Erlass der Kraftfahrzeugsteuer für alle Dienstfahrzeuge der Bundeswehr und der internationalen militärischen Hauptquartiere mit Standort im Land Nordrhein-Westfalen ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Nord zuständig. (2) Für die Verwaltung (Steuerfestsetzung und Kasse) sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Düsseldorf-Mettmannzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Hilden, soweit nicht Nummer 2 Buchstabe j zutrifft und den Bezirk des Finanzamtes Velbert, b) das Finanzamt Düsseldorf-Nordzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Süd, c) das Finanzamt Duisburg Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, d) das Finanzamt Essen-NordOstzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Essen-Süd, e) das Finanzamt Grevenbroichzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Neuss, f) das Finanzamt Klevezusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Geldern, g) das Finanzamt Moerszusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Borken, Kleve für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen WES, für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Wesel und für die Bezirke des Finanzamts Duisburg-West für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen DIN, h) das Finanzamt Oberhausen-Südzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Nord, i) das Finanzamt Viersenzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Grevenbroich und Krefeld für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen KK sowie für den Bezirk des Finanzamts Kempen und j) das Finanzamt Wuppertal-Elberfeldzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Barmen; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Aachen-Stadtzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis, soweit nicht die Buchstaben e oder f zutreffen, für den Bezirk des Finanzamts Düren für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen MON, für den Bezirk des Finanzamts Erkelenz für die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen AC, b) das Finanzamt Bergheimzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Brühl, soweit nicht die Buchstaben g oder i zutreffen, c) das Finanzamt Bergisch Gladbachzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte für Fahrzeug mit dem Kennzeichen GL, für den Bezirk des Finanzamts Leverkusen, soweit dieser die Gemeinden Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen umfasst, d) das Finanzamt Bonn-Innenstadtzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Bonn-Außenstadt und für den Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BN, e) das Finanzamt Dürenzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen JÜL, für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Euskirchen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen DN und für den Bezirk des Finanzamts Jülich, f) das Finanzamt Erkelenzzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen GK, für den Bezirk des Finanzamts Geilenkirchen und für den Bezirk des Finanzamts Viersen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen ERK, g) das Finanzamt Euskirchenzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen EU,für den Bezirk des Finanzamts Düren für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen SLE und für den Bezirk des Finanzamts Schleiden, h) das Finanzamt Gummersbachzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Wipperfürth, soweit nicht Buchstabe j zutrifft, i) das Finanzamt Köln-Mittezusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen K und für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, j) das Finanzamt Leverkusenzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Hilden, Solingen, Wipperfürth für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen OP und k) das Finanzamt Siegburgzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin, soweit nicht Buchstabe d zutrifft; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Bielefeld-Innenstadtzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt, b) das Finanzamt Bochum-Mittezusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd, c) das Finanzamt Borkenzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Ahaus, soweit nicht Buchstabe e zutrifft, d) das Finanzamt Bottropzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Marl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BOT e) das Finanzamt Coesfeldzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Ahaus für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen COE, für die Bezirke der Finanzämter Beckum, Dortmund-Unna, Hamm, Lüdinghausen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen LH und für den Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen, soweit dieser Teile des Kreises Coesfeld umfasst und soweit nicht Buchstabe p zutrifft, f) das Finanzamt Detmoldzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Lemgo, g) das Finanzamt Dortmund-Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost und den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser Teile der Stadt Dortmund umfasst, h) das Finanzamt Gelsenkirchen-Südzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Gelsenkirchen-Nord, i) das Finanzamt Güterslohzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Wiedenbrück, j) das Finanzamt Hammzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser Teile des Kreises Unna umfasst und den Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen, soweit dieser Teile des Kreises Unna umfasst und nicht Buchstabe e zutrifft, k) das Finanzamt Herfordzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Bünde, l) das Finanzamt Höxterzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Warburg, m) das Finanzamt Lüdenscheidzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Iserlohn undfür die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hagen, Meschede, Soest für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen IS, n) das Finanzamt Meschedezusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Arnsberg,für den Bezirk des Finanzamts Brilon, soweit Buchstabe q zutrifft undfür die Bezirke der Finanzämter Lippstadt, Lüdenscheid, Soest für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen AR, o) das Finanzamt Mindenzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Lübbecke, p) das Finanzamt Münster-Außenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Innenstadt, Warendorf für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen MS, q) das Finanzamt Paderbornzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Brilon und Lippstadt für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BÜR, r) das Finanzamt Recklinghausenzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Borken für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen RE sowie für den Bezirk des Finanzamts Marl, soweit Buchstabe d zutrifft, s) das Finanzamt Schwelmzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Hattingen, Witten, t) das Finanzamt Soestzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Lippstadt, soweit nicht die Buchstaben n, q oder v zutreffen u) das Finanzamt Steinfurtzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Ibbenbüren, soweit nicht Buchstabe p zutrifft und v) das Finanzamt Warendorfzusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Beckum undfür die Bezirke der Finanzämter Beckum, Gütersloh, Hamm, Lippstadt, Soest, Warendorf, Wiedenbrück für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BE. (3) Alle Festsetzungsfinanzämter nach § 2 sind für die Vollstreckung, die Stundung und den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer im eigenen Bezirk zuständig. (4) Wird bei einem Standortwechsel in einen anderen Zulassungsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen von der Neuzuteilung eines Kennzeichens für ein Fahrzeug abgesehen, ist für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (einschließlich der Vollstreckung, der Stundung und des Erlasses) das Finanzamt nach Absatz 2 zuständig, in dessen Bezirk das Kennzeichen erstmalig zugeteilt wurde.
Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Für Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Düsseldorf-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Mönchengladbach, Neuss, Viersen, b) das Finanzamt Essen-Südzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-NordOst, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel und c) das Finanzamt Wuppertal-Barmenzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Aachen-Kreiszusätzlich für die Bezirk der Finanzämter Aachen-Stadt, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich, b) das Finanzamt Bonn-Innenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg und c) das Finanzamt Köln-Nordzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Bielefeld-Innenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, b) das Finanzamt Bochum-Mittezusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten, c) das Finanzamt Hagenzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen und d) das Finanzamt Münster-Außenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf. (2) Abweichend von Absatz 1 vereinnahmen die Geschäftsstellen der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung entsprechend ihrer nach §§ 24 bis 27 ausgewiesenen Zuständigkeiten die Geldbeträge nach § 398a der Abgabenordnung.
Investmentvermögen
Für die Besteuerung von 1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), 2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 des Investmentgesetzes, 3. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz, sowie die diesbezügliche Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig a) im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, b) im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln.
REITG - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mitbörsennotierten Anteilen
Für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen undWerkvertragsarbeitnehmer
Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a der Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Klevefür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Bonn-Innenstadtfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Unnafür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für alle Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich nicht um Fälle des § 10 handelt.
Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes
Für die Durchführung der §§ 2, 4, 7 bis 14 und § 18 des Außensteuergesetzes sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Neussfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Leverkusenfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Unnafür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
Umsatzbesteuerung1
(1) Für die Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (2) Für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Bonn-Außenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach demBerlinförderungsgesetz (Anträge der Agenturen für Arbeit)
Für die Bearbeitung der Anträge der Agenturen für Arbeit auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Rennwett- und Lotteriesteuer
Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Altstadt zuständig für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hypothekengewinnabgabe
Für die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadtfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Altstadtfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Ostfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe
Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Ostfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
Spielbankabgabe
Für die Verwaltung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt Aachen-Stadt hinsichtlich der Spielbank Aachen, das Finanzamt Dortmund-Hörde hinsichtlich der Spielbank Hohensyburg, das Finanzamt Duisburg-Süd hinsichtlich der Spielbank Duisburg und das Finanzamt Minden hinsichtlich der Spielbank Bad Oeynhausen zuständig.
Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern bestimmter Größenklassen
Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Düsseldorf-Altstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, b) das Finanzamt Essen-NordOstzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, c) das Finanzamt Mönchengladbachzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und d) das Finanzamt Solingenzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Aachen-Stadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich, b) das Finanzamt Bonn-Innenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg und c) das Finanzamt Köln-Südzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Bielefeld-Außenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, b) das Finanzamt Dortmund-Ostzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten, c) das Finanzamt Hagenzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen und d) das Finanzamt Münster-Innenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf. Teil 2 Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter
Die in §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in § 23 nichts anderes bestimmt ist.
Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Köln
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) - bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, - bei Großbetrieben, - bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, - bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, sind zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land mit Sitz in Solingen für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen mit Sitz in Essen für die Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld mit Sitz in Krefeld für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach mit Sitz in Mönchengladbach für die Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach, Neuss, Viersen; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen mit Sitz in Aachen für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn mit Sitz in Bonn für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln mit Sitz in Köln für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West.
Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter im Oberfinanzbezirk Münster
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) 1. bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, 2. bei Großbetrieben, 3. bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, 4. bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften“ zuzuordnen sind, 5. bei Betrieben aller Größenklassen a) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, b) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, 6. bei Bauherrengemeinschaften, 7. bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, 8. bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften der Nummer 7., insbesondere Immobilienfonds, Private Equity -/Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres sind zuständig: a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld mit Sitz in Bielefeld für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold mit Sitz in Detmold für die Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund mit Sitz in Dortmund für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen mit Sitz in Hagen für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne mit Sitz in Herne für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster mit Sitz in Münster für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
Sonderzuständigkeiten
Abweichend von §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land bei Betrieben aller Größenklassen aa) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen, für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld; b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen -„Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind, bb) bei Großbetrieben der unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bbb) der unter aaa aufgeführten – eingeschränkten – Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II aa) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bbb) der unter aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, bb) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, cc) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Doppelbuchstabens bb, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse„Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, bb) bei Großbetrieben der unter aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, cc) bei Bauherrengemeinschaften, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel, cc) bei Betrieben aller Größenklassen, aaa) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ – Sonderzuständigkeiten bestehen für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen, dd) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“, ee) bei Großbetrieben der unter Buchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bbb) der unter aaa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe dd das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln aa) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“, bbb) der unter aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, bb) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, cc) bei Bauherrengemeinschaften, dd) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Doppelbuchstabens bb, insbesondere Immobilienfonds, Private Equity -/Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“ bb) der unter aa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, soweit nicht nach § 22 Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bb) der unter aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, soweit nicht nach § 22 Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“, bb) der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, soweit nicht nach § 22 Nummer 7 ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne , Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf. Teil 3 Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung
Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Strafsachenfinanzämter (Straf-und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung)
Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, sind – soweit in den §§ 25 bis 27 nichts anderes bestimmt ist – abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel und c) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich, b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg und c) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Soest, c) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten und d) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
Steuerfahndung in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz
Für Aufgaben der Steuerfahndung in Fällen des § 50a Einkommensteuergesetz sind zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
Straf- und Bußgeldverfahren sowie Steuerfahndung in Fällen des§ 20a der Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowiein Fällen der Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmenund Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung derLohnsteuer und der Umsatzsteuer
In Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer sind für die Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für die Aufgaben der Steuerfahndung zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
Straf- und Bußgeldverfahren sowie Steuerfahndung in Fällen des § 370 der Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist, oder des § 26cdes Umsatzsteuergesetz
In Fällen des § 370 der Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist, oder des § 26c des Umsatzsteuergesetzes sind für die Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für die Aufgaben der Steuerfahndung zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal, wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall übernommen hat, für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf, Essen und Wuppertal, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn, wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall übernommen hat, für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen, Bonn und Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum, wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall übernommen hat, für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum und Hagen, b) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster, wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall übernommen hat, für die Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld und Münster.
Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung
Zuständig für 1. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer, 2. die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist, 3. das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer, 4. die Auswertung und Koordinierung der Kontrollhinweise des Bundeszentralamtes für Steuern auf Landesebene, 5. die landesinterne Verbindung zum nationalen Verbindungspartner des multilateralen Frühwarnsystems zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges „EUROFISC“ beim Bundeszentralamt für Steuern ist das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450) außer Kraft. 1 Nachrichtlich Auf Grund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) sind zuständig für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen a) vom Königreich der Niederlande aus betreiben, das Finanzamt Kleve, b) von der Republik Türkei aus betreiben, das Finanzamt Dortmund-Unna, c) von den Vereinigten Staaten von Amerika aus betreiben, das Finanzamt Bonn-Innenstadt. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.