Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2008
(1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz, 2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit, 3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, 4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612) außer Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.