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title: "Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2006 (TSK-BeitragsVO 2006)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01072006-verordnung-ueber-die-beitraege-die-tierseuchenkasse-fuer-das-jahr"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01072006-verordnung-ueber-die-beitraege-die-tierseuchenkasse-fuer-das-jahr"
updated: "2026-05-13T16:19:46+00:00"
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# Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2006 (TSK-BeitragsVO 2006)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.07.2006


### § 1 — Beiträge

(1) Für Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern für das Jahr 2006 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt: 1. PferdeBeiträge in Beständen mit1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 € 2. RinderBeiträge in Beständen mit1 Tier = 5,00 €2 und mehr Tieren, je Tier = 4,00 € Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 2 und mehr Tieren gewährt. 3. SchweineBeiträge in Beständen mit1 bis 8 Tieren, je Bestand = 5,00 €9 und mehr Tieren, je Tier = 0,60 € Der Beitragsbonus wird für Bestände mit 11 und mehr Tieren gewährt. 4. Schafe Beiträge in Beständen mit1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 € 5. ZiegenBeiträge in Beständen mit1 bis 5 Tieren, je Bestand = 5,00 €6 und mehr Tieren, je Tier = 1,00 € 6. Geflügela) HühnerBeiträge für Hühner1 bis 300 Tiere, je Bestand = 5,00 €301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere = 1,55 € b) Gänse, Enten, TruthühnerBeiträge für Gänse, Enten, Truthühner1 bis 83 Tiere, je Bestand = 5,00 €84 und mehr Tiere, je Tier = 0,07 € 7. Bienen Beiträge in Beständen mit1 bis 3 Völkern, je Bestand = 5,00 €4 und mehr Völkern, je Volk = 1,50 € 8. GehegewildBeiträge in Beständen mit1 bis 3 Tieren, je Bestand = 5,00 €4 und mehr Tieren, je Tier = 1,50 €. (2) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. (3) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

### § 2 — Beitragsbonus

(1) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als 10 Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen: a) Geschlossene SystemeAlle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden. b) Zuchtbetriebe Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind. c) Mastbetriebe Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben. d) Kombinierte Zucht- und MastbetriebeFür den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt. Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2006 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur. Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2006 sind bis zum 1. Dezember 2005 bei dieser Stelle einzureichen. (2) Bei Rindern wird für Bestände mit mehr als 1 Rind ein Bonus von 1,50 € je Tier auf den Gesamtbeitrag für Rinder gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen: a) Zuchtbetriebe Bis zum 31. Januar 2006 wird beim zuständigen Veterinäramt eine Erklärung entsprechend Anlage 1 des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14.1.1999 (MBl. NRW. S. 209) Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BVD-Leitlinien) abgegeben und 1. die in den BVD-Leitlinien vorgesehenen Impfungen werden tatsächlich durchführt und 2. den weiteren Verpflichtungen aus den BVD-Leitlinien wird während des gesamten Beitragsjahres nachgekommen. b) MastbetriebeIn den Mastbestand werden im Beitragsjahr ausschließlich Tiere eingestallt, die von einer Bescheinigung über die BVD-Freiheit oder BVD-Unverdächtigkeit gemäß Anlage 2 der Leitlinien des BMVEL für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe / Mucosal Disease und für die Sanierung infizierter Rinderbestände (BAnz. vom 20.1.1998, S. 1474) begleitet sind. c) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe a) und für den Mastbestand nach Buchstabe b) erfüllt. Für den Mastbestand gilt die Bedingung nach Buchstabe b) auch als erfüllt, wenn Nutzrinder aus dem eigenen Zuchtbestand eingestallt und für diesen die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllt werden. Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2006 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. (3) Die Bonusregelung des Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, wenn mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch bundesrechtliche Vorschriften die Sanierung der Rinderbestände vom BVD-Virus rechtsverbindlich vorgeschrieben wird.

### § 3 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die TSK-BeitragsVO 2005 vom 13. August 2004 (GV. NRW. S. 538) außer Kraft; diese Verordnung ist weiter für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2005 anzuwenden. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Beiträge an die Tierseuchenkasse für das Jahr 2006 (TSK-BeitragsVO 2006)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01072006-verordnung-ueber-die-beitraege-die-tierseuchenkasse-fuer-das-jahr
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
