Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe

Ausfertigungsdatum:
01.07.2006
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Anteil der Städte Aachen, Bad Oeynhausen und Dortmund und Duisburg an der Spielbankabgabe beträgt je 12 vom Hundert der Bruttospielerträge.

§ 2

Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Städten mitzuteilen und ihn an die vom Finanzminister bestimmte Stelle zu den vom Finanzminister bestimmten Terminen abzuführen.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274) undArtikel 2 Nr. 13 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.