UV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesauslandsumzugskostenverordnung – LAUV)

Ausfertigungsdatum:
01.07.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

Die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen des Bundes (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360) gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Landes, 3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter, 4. im Ruhestand befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2), 5. frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, 6. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen. § 20 AUV (Härtefälle) findet keine Anwendung.

§ 2

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.