Verordnung über die Gewährung von Auslandstrennungsentschädigung (Auslandstrennungsentschädigungsverordnung – ATEVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2004
Geltungsbereich
Die Verordnung über das Auslandstrennungsgeld des Bundes (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254), gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Landes, 3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2009 außer Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.