Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2001
Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt: 1.7.2001 1.1.2002 Für den Haushaltsvorstand 561 DM 286,83 Euro Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendungdes 7. Lebensjahres - beim Zusammenleben mit einer Person,die allein für die Pflege und Erziehung sorgt 309 DM 157,99 Euro - in den übrigen Fällen 281 DM 143,67 Euro Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahresbis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 365 DM 186,62 Euro Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahresbis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 505 DM 258,20 Euro Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 449 DM 229,57 Euro
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister für Arbeit und Soziales,Qualifikation und Technologie
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.