Tierseuchenverordnung über die Untersuchung von Schweinen auf Antikörper gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Untersuchungs-Verordnung - AKUntersVO NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2001
Untersuchungspflicht
(1) Der Besitzer von Zuchtschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen die Aujeszkysche Krankheit in Schweinehaltungen mit einer Bestandsgröße von bis zu vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von zwölf Monaten, von mehr als vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von sechs Monaten durchführen zu lassen. (2) Der Besitzer von Mastschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von längstens zwölf Monaten entsprechend dem Stichprobenschlüssel der Anlage Abschnitt II Nr. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 18. April 2000 durchführen zu lassen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenverordnung über die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit (AK-Impf-Verordnung - AKImpfVO NRW) vom 19. Mai 2000 (GV. NRW. S. 529) außer Kraft. Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.