Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Straf- und Bußgeldverfahren im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Einführungszeitpunktverordnung Straf- und Bußgeldverfahren – eAktEVO StrafOWi)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2023
Anwendungsbereich
(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren elektronisch geführt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Akten, die ab dem in der Allgemeinen Verfügung angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zum angegebenen Datum bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt. (2) Bei Abgabe eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte in eine Abteilung, welche die Akten in Papierform führt, muss die elektronische Akte ausgedruckt und in Papierform fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Verbindung eines Verfahrens mit elektronisch geführter Akte mit einem Verfahren, dessen Akte in Papierform geführt wird, unabhängig davon, welches Verfahren führend ist. (3) Sofern die Rechtsmittel- oder die Beschwerdeinstanz die Akten elektronisch führt, werden die in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft in Papierform angelegten Akten elektronisch weitergeführt. Nach Rücksendung der Akten erfolgt die Aktenführung in der Vorinstanz oder bei der Staatsanwaltschaft unverändert nach Maßgabe des Absatzes 1. Sind aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.
Führung elektronischer Akten
Für die Führung der Akten gelten die eAkten-Verordnung Bußgeldverfahren Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 760) sowie die eAkten-Verordnung Strafverfahren vom 19. August 2020 (GV. NRW. S. 761) in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.