Gerichtsstand in Insolvenzsachen · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Insolvenzsachen bei Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Insolvenzordnung (KonzentrationsVO Gruppen-Gerichtsstand in Insolvenzsachen)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1984 (BGBl. I S. 2866) in der jeweils gültigen Fassung kann 1. im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei dem Amtsgericht Düsseldorf, 2. im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln bei dem Amtsgericht Köln und 3. im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm a) bei dem Amtsgericht Essen mit der Zuständigkeit für die Landgerichtsbezirke Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen und b) bei dem Amtsgericht Bielefeld mit der Zuständigkeit für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn begründet werden.

§ 2

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. (2) Das Ministerium der Justiz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.