Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2013
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§

 1 Anwendungsbereich

Für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes.

§

 13 Ermächtigung zur Bekanntmachung

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes jeweils ergebenden Dienstbezüge und Anwärterbezüge im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.