Nordrhein-Westfalen

Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.06.2013
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Besonderheiten bei der Anwendung der Stellenobergrenzen

In den Rechtsverordnungen der Landesregierungen nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann bestimmt werden, daß bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Stadtstaaten die Ämter für Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben: 1. Beamte bei Feuerwehren, 2. Beamte bei Sparkassen, 3. Beamte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben sowie in Entsorgungsbetrieben, 4. Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Kreise oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden, 5. Fachbeamte und Verwaltungsleiter bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens, 6. Fachbeamte und Verwaltungsleiter in Schlacht- und Viehhöfen und im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst.

§ 2

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.