EntschVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)

Ausfertigungsdatum:
01.05.2012
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Mitglieder kommunaler Vertretungen

(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden a) ausschließlich als monatliche Pauschale oder b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld. Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Ratsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden bis 20.000 Einwohner 189,20 Euro von 20.001 bis 50.000 Einwohner 259,10 Euro von 50.001 bis 150.000 Einwohner 345,40 Euro von 150.001 bis 450.000 Einwohner 429,80 Euro über 450.000 Einwohner 515,10 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Gemeinden monatliche Pauschale Sitzungsgeld bis 20.000 Einwohner 101,80 Euro 17,50 Euro von 20.001 bis 50.000 Einwohner 170,70 Euro 17,50 Euro von 50.001 bis 150.000 Einwohner 255,00 Euro 17,50 Euro von 150.001 bis 450.000 Einwohner 341,40 Euro 17,50 Euro über 450.000 Einwohner 425,70 Euro 17,50 Euro 2. bei Kreistagsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen bis 250.000 Einwohner 309,50 Euro über 250.000 Einwohner 394,80 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Kreisen monatliche Pauschale Sitzungsgeld bis 250.000 Einwohner 255,00 Euro 17,50 Euro über 250.000 Einwohner 341,40 Euro 17,50 Euro 3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Stadtbezirken monatliche Pauschale bis 50.000 Einwohner 180,00 Euro von 50.001 bis 100.000 Einwohner 205,60 Euro über 100.000 Einwohner 231,40 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Stadtbezirken Monatliche Pauschale Sitzungsgeld bis 50.000 Einwohner 123,40 Euro 17,50 Euro von 50.001 bis 100.000 Einwohner 149,10 Euro 17,50 Euro über 100.000 Einwohner 174,80 Euro 17,50 Euro 4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen a) ausschließlich als monatliche Pauschale 173,70 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale 85,30 Euro Sitzungsgeld 44,20 Euro c) ausschließlich als Sitzungsgeld 87,40 Euro 5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr a) ausschließlich als monatliche Pauschale 173,70 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale 85,30 Euro Sitzungsgeld 44,20 Euro.

§ 2

Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner

Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt 1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden bis 20.000 Einwohner 17,50 Euro von 20.001 bis 50.000 Einwohner 22,60 Euro von 50.001 bis 150.000 Einwohner 26,80 Euro von 150.001 bis 450.000 Einwohner 30,80 Euro über 450.000 Einwohner 36,00 Euro 2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen bis 250.000 Einwohner 30,80 Euro über 250.000 Einwohner 36,00 Euro 3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über denRegionalverband Ruhr 53,40 Euro.

§ 3

Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt: a) bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und dem ersten Stellvertreter des Landrats den 3-fachen, b) bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und weiteren Stellvertretern des Landrats den 1,5-fachen, c) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 2-fachen, d) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern den 3-fachen, e) bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 a; f) bei Bezirksvorstehern den 2-fachen Satz, g) bei ersten und zweiten Stellvertretern des Bezirksvorstehers den 1-fachen Satz, h) bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers den 0,5-fachen Satz, i) bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft. (2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 168,70 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken bis 500 Einwohner 102,80 Euro von 501 bis 1.000 Einwohner 116,20 Euro von 1.001 bis 1.500 Einwohner 131,60 Euro von 1.501 bis 2.000 Einwohner 146,00 Euro von 2.001 bis 3.000 Einwohner 154,20 Euro über 3.000 Einwohner 168,70 Euro beträgt. Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.

§ 4

Allgemeines

(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nr. 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. (2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. (3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. (4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 5

Fahrkosten

(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt. (2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Abs. 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. (3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.

§ 6

Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. (2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 7

Zusätzliche Unfallversicherung

Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 22. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 932) außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.