ZustVOAgrar · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2026
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit des Ministeriums

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Ministerium) ist 1. zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung für die a) Übermittlung der bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes und b) Mitteilung der Informationen nach § 21 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes, 2. zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fassung und 3. zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes geltenden Rechtsverordnungen.

§ 2

Zuständigkeit des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung

(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) ist zuständige Behörde und zuständige Stelle 1. nach § 4 Absatz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach § 134 Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung, 3. für die Überwachung nach § 12 und behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung soweit es um die Anforderungen an das Inverkehrbringen im Sinne von § 5 und § 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 5 oder § 7 des Düngegesetzes geht, 4. nach § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung, 5. nach § 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist, 6. für die Anerkennung der gewählten Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins für Agrarorganisationen im Sinne des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter gleichzeitiger Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 7. nach den §§ 3 bis 5, 7 und 12 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund des § 8 des Legehennenbetriebsregistergesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 8. nach § 7 Absatz 1 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung, 9. nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen von Verordnungen zur Regelung von Vermarktungsnormen nach § 6a Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, 10. nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, 11. im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung für die Benennung und Überwachung von amtlichen Laboratorien nach Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 39 sowie für die Benennung von Grenzkontrollstellen sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß der Artikel 59, 62 und 63, jeweils in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i genannten Bereich und 12. für die Koordinierung und Vorbereitung von Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1, die hierfür erforderliche Datenübermittlung gemäß § 13 sowie die für die Vollzugsvorkehrungen erforderlichen Befugnisse nach § 15 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. (2) Das Landesamt ist zuständige Behörde und zuständige Stelle auf dem Gebiet des Milchrechts nach 1. § 4 Absatz 2 Satz 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung von Ausnahmen für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Sonderverpflegung in den dort bestimmten Fällen, 2. der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47), 3. der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es die handelsklassenrechtlichen Vorschriften für die gewerbliche Verarbeitungs- und Großhandelsstufe betrifft, 4. der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es die handelsklassenrechtlichen Vorschriften für die gewerbliche Verarbeitungs- und Großhandelsstufe betrifft und 5. § 2 Absatz 3 der Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1020) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Landesamt ist zuständige Behörde sowie Kontrollstelle und Stelle im Sinne 1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L 90374 vom 25.6.2024, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 2466 vom 8.11.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission (ABl. L 2465 vom 8.11.2023, S. 1; L 90278 vom 3.5.2024, S. 1; L 90097 vom 3.2.2025, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung und 4. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 der Kommission vom 17. August 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor (ABl. L, 2023/2430, 3.11.2023) in der jeweils geltenden Fassung, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf das Landesamt übertragen: 1. § 8 des Lebensmittelspezialitätengesetzes, 2. § 145 Absatz 2 des Markengesetzes, 3. § 14 des Düngegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 3 übertragenen Zuständigkeit, 4. § 60 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes, soweit nicht nach § 60 Absatz 4 des Saatgutverkehrsgesetzes Bundesbehörden zuständig sind oder eine Zuständigkeit nach der Durchführungsverordnung Pflanze vom 25. November 2025 (GV. NRW. S. 1121) besteht, 5. § 55 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, 6. § 30 Absatz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, 7. § 10 des Legehennenbetriebsregistergesetzes, 8. § 16 des Fleischgesetzes, 9. § 7 des Handelsklassengesetzes auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes jeweils im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 9 übertragenen Zuständigkeit, 10. § 13 des Öko-Landbaugesetzes, 11. § 4 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung und 12. § 19 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 12 übertragenen Zuständigkeit, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 2a

Zuständigkeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ist zuständige Stelle nach § 13a Absatz 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde 1. nach dem Milch- und Margarinegesetz, ausgenommen die Überwachung nach § 4 Absatz 2 Satz 3, 2. nach der Butterverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe, 3. nach der Käseverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe und 4. nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes sowie für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen von Verordnungen zur Regelung von Vermarktungsnormen nach § 6a des Marktorganisationsgesetzes, jeweils für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe, ausgenommen die Überwachung der Verteilzentren, soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen: 1. § 9 des Milch- und Margarinegesetzes und 2. § 7 des Handelsklassengesetzes auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes, jeweils soweit nicht das Landesamt oder Bundesbehörden zuständig sind.

§ 4

Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammerals Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle 1. für die Überwachung nach § 12 und behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes, soweit es um die Anforderung an die Anwendung im Sinne von § 3 und einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 und 5 sowie § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes, oder an die Mitwirkungshandlungen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 4 des Düngegesetzes, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes, geht, 2. im Sinne der Düngeverordnung, soweit in den §§ 2a und 5 nichts anderes bestimmt ist, 3. im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14, § 11 Absatz 3 Nummer 1, § 12 Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie zur Ausführung der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundessortenamtes vorgegeben ist, 4. für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und 5. für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes sowie der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach dem Tierzuchtgesetz, der Tierzuchtdurchführungsverordnung oder nach § 1 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter übertragen: 1. § 14 des Düngegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 übertragenen Zuständigkeiten und 2. § 23 des Tierzuchtgesetzes.

§ 5

Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis ist 1. zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde, 2. zuständige Behörde im Sinne des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) in der jeweils geltenden Fassung und 3. Genehmigungsbehörde im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.

§ 6

Zuständigkeit bei Rechtsänderung

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in der Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig. (2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

§ 7

Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Auf das Ministerium übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. § 10 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes, 2. § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes, 3. § 4 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes, 5. § 6 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 7 Satz 1, § 10 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 1, § § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBI. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, 6. § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes sowie 7. § 1 Absatz 3 Satz 2 der Agrarorganisationen- und Lieferkettenverordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Auf das Landesamt nach § 2 übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 1. § 139 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes, 2. § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes und 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes; die Befugnisse nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Öko-Landbaugesetzes können statt durch Rechtsverordnung auch durch Verwaltungsakt ausgeübt werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.