Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien im Anwendungsbereich des Digitale-Dienste-Gesetzes, des Telekommunikation-Digitale Dienste-Datenschutz-Gesetzes und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2026
Aufsicht bei Telemedien
(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LfM) ist die nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1 sowie § 106 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen des § 23 des Medienstaatsvertrages, Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), über den Datenschutz, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LfM, der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Sinne des § 31j des Medienstaatsvertrages beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder ein Fall des § 113 Satz 3 des Medienstaatsvertrages vorliegt. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des LDI im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) entsprechende Anwendung. (3) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, ist in den Fällen des 1. § 33 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung die LfM, 2. § 28 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM, die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte im Sinne des § 31j des Medienstaatsvertrages beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder die oder der LDI, soweit die jeweilige Aufsichtszuständigkeit begründet ist.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.