Feu · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes (Anwärtersonderzuschlagsgesetz feuerwehrtechnischer Dienst – AnwSoZG Feu)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2017
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes, die über die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) verfügen, erhalten einen Zuschlag gemäß § 76 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 90 Prozent des Anwärtergrundbetrags, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorliegt.

§ 2

Das für Inneres zuständige Ministerium stellt den Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände fest.

§ 3

Die Wirksamkeit der Maßnahme ist sechs Monate vor Ablauf des Gesetzes zu evaluieren.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.