Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bildung gemeinsamer Amtsgerichte für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

Ausfertigungsdatum:
01.04.2008
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen werden zugewiesen: im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 1. dem Amtsgericht Duisburgfür die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort, 2. dem Amtsgericht Klevefür die Amtsgerichtsbezirke Emmerich und Kleve, 3. entfallen 4. entfallen 5. entfallen 6. entfallen 7. entfallen im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm 8. dem Amtsgericht Ahausfür die Amtsgerichtsbezirke Ahaus und Gronau (Westf.), 9. entfallen 10. entfallen 11. entfallen 12. dem Amtsgericht Brilonfür die Amtsgerichtsbezirke Brilon und Marsberg, 13. entfallen 14. dem Amtsgericht Essenfür die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele, 15. dem Amtsgericht Hagenfür die Amtsgerichtsbezirke Hagen und Wetter, 16. entfallen 17. entfallen 18. dem Amtsgericht Meschedefür die Amtsgerichtsbezirke Meschede und Schmallenberg, 19. dem Amtsgericht Paderbornfür die Amtsgerichtsbezirke Delbrück und Paderborn; im Oberlandesgerichtsbezirk Köln 20. dem Amtsgericht Bergisch Gladbach für die Amtsgerichtsbezirke Bergisch Gladbach und Wermelskirchen, 21. entfallen 22. entfallen 23. entfallen

§ 2

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§ 3

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.