Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters (Register-Automations-VO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2003
Einführung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters
Bei den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Amtsgerichten werden das Handels- und das Genossenschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 54 der Handelsregisterverordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
Anlegung des maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregisters
(1) Das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister wird durch Umschreibung angelegt (§ 52 der Handelsregisterverordnung). (2) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung).
Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Handels- und Genossenschaftsregister nach § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen.
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
Übermittlung von Daten des maschinell geführtenHandels- und Genossenschaftsregisters an andereAmtsgerichte
Soweit das Handels- und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 4a übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die maschinelle Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 188) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Einführung des maschinellen Registers bei den Amtsgerichten Bonn und Neuss am 1. April 2002, bei dem Amtsgericht Siegburg am 15. April 2002, bei dem Amtsgericht Aachen am 1. Mai 2002, bei dem Amtsgericht Düren am 15. Mai 2002, bei dem Amtsgericht Krefeld am 1. November 2002, bei dem Amtsgericht Wuppertal am 15. November 2002 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach am 1. April 2003 und im Übrigen bereits am 15. März 2002 in Kraft. Für den Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen der Innenminister Anlage *zuletzt geändert durch VO v. 26.2.2003 (GV. NRW. S. 124) Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf Düsseldorf seit 1. Juli 2001 Duisburg ab 15. März 2002 Krefeld ab 1. November 2002 Neuss ab 1. April 2002 Mönchengladbach ab 1. April 2003 Wuppertal ab 15. November 2002 Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Arnsberg ab 15. März 2002 Bielefeld ab 15. März 2002 Essen seit 1. Oktober 2000 Gelsenkirchen ab 15. März 2002 Oberlandesgerichtsbezirk Köln Aachen ab 1. Mai 2002 Bonn ab 1. April 2002 Düren ab 15. Mai 2002 Köln seit 1. Juni 2001 Siegburg ab 15. April 2002
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.