Verordnung über die Zusammenfassung von beschleunigten Verfahren
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2000
Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417-420 der Strafprozeßordnung) beantragt wird, sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2000 (GV. NW. S.50), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.
Die Zuständigkeit nach § 1 bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.
Für die in §§ 1 und 2 genannten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.