Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von beschleunigten Verfahren

Ausfertigungsdatum:
01.04.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für Verfahren vor dem Strafrichter, in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417-420 der Strafprozeßordnung) beantragt wird, sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2000 (GV. NW. S.50), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.

§ 2

Die Zuständigkeit nach § 1 bleibt bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.

§ 3

Für die in §§ 1 und 2 genannten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.