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title: "Entschädigungsgesetz — Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01032026-ausschussmitglieder-entschaedigungsgesetz-ameg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01032026-ausschussmitglieder-entschaedigungsgesetz-ameg"
updated: "2026-05-13T16:49:53+00:00"
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# Entschädigungsgesetz — Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.03.2026


### § 1 — Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 in das als Anlage zu diesem Gesetz geführte Verzeichnis aufzunehmen und dieses fortzuführen.

### § 2 — Verdienstausfall

(1) Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. (2) Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einer Zeugin oder einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

### § 3 — Vertretungskosten

Ist durch die Dienstleistung eine Vertretung notwendig geworden, so können die Vertretungskosten anstelle der Verdienstausfallentschädigung mit gleichem Höchstbetrag wie diese erstattet werden.

### § 4 — Entschädigung für Aufwand

(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld in Höhe von 16 Euro gewährt. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschusssitzung an demselben Tage wird das Sitzungstagegeld nur einmal, und zwar für die erste Sitzung, gewährt. (2) Ausschussmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung erhalten.

### § 5 — Fahrkostenentschädigung

(1) Den Ausschussmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet. (2) Bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Auslagen für die erste Klasse ersetzt. (3) Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines privaten Fahrrads wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Notwendige Parkkosten werden bis zur Höhe eines Betrages von 10 Euro pro Tag gewährt. Für die Mitnahme eines anderen Ausschussmitglieds wird eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt. (4) Tritt ein Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet. (5) Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen. (6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschussmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Absatz 1 abgegolten.

### § 6 — Aufrundung

Der Gesamtbetrag, der nach den §§ 2 bis 5 zu gewähren ist, ist auf durch zehn teilbare Centbeträge aufzurunden.

### § 7 — Geltendmachung des Anspruchs

Die Beträge, auf die die Ausschussmitglieder nach diesem Gesetz Anspruch haben, werden nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

### § 8 — Ausführungsbestimmungen

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.

### § 9 — Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1958 in Kraft.

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— Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01032026-ausschussmitglieder-entschaedigungsgesetz-ameg
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
