Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereiches bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Mieterschutzverordnung NRW – MietSchVO NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2025
Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften
(1) Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 oder § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen sich jeweils nach der Anlage zu dieser Verordnung. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt acht Jahre.
Übergangsregelung
In Fällen der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und anschließender Veräußerung vor dem 1. März 2025 sind die Bestimmungen der Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465) weiter anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mieterschutzverordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 465) außer Kraft. (2) § 1 Absatz 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 28. Februar 2030 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.