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title: "Westfalen – BtRegVO NRW — Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01032023-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-und-die-ausgestaltung-des"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01032023-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-und-die-ausgestaltung-des"
updated: "2026-05-13T16:44:34+00:00"
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# Westfalen – BtRegVO NRW — Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.03.2023


### § 1 — Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung betreuungsspezifischer Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge von Hochschulen nach § 5 Absatz 2 und 3 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) sind die Landesbetreuungsämter zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Hochschule. (3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

### § 2 — Anerkennung von Sachkundelehrgängen

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge. (3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

### § 3 — Gebühr

Die Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2 sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 4 — Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das für Soziales zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2032 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01032023-verordnung-ueber-die-zustaendigkeit-und-die-ausgestaltung-des
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
