MKW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung - MKW-RDiszZustVO)

Ausfertigungsdatum:
01.03.2019
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen undRuhestandsbeamten

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 und 3 und § 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen auf die vor Beginn des Ruhestandes nach § 33 Absatz 2 des Hochschulgesetzes jeweils zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

§ 2

Befugnisse des Ministeriums im Einzelfall

Die Unterrichtungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung und die Befugnisse des Ministeriums als oberste Dienstbehörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 77 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. März 2029 außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Ruhestandsdisziplinarzuständigkeitsverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122)“.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.