Geldsanktionen · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung bei der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen im Land Nordrhein-Westfalen (KonzentrationsVO Geldsanktionen)

Ausfertigungsdatum:
01.03.2016
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Für die in § 87g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, genannten gerichtlichen Entscheidungen ist zuständig das Amtsgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, Amtsgericht Hamm für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, Amtsgericht Bonn für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. (2) Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.