Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung des § 23a Passgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2007
Die Passbehörden der Kommunen Aachen, Bergkamen, Duisburg, Leverkusen und Rheine sind berechtigt, Testmaßnahmen zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren gemäß den Vorgaben des § 23a des Passgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 7b des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 10. Januar 2007 (BGBl. I S. 5) – Bundesgesetz - durchzuführen.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.