Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung des § 23a Passgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.03.2007
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Passbehörden der Kommunen Aachen, Bergkamen, Duisburg, Leverkusen und Rheine sind berechtigt, Testmaßnahmen zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren gemäß den Vorgaben des § 23a des Passgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 7b des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 10. Januar 2007 (BGBl. I S. 5) – Bundesgesetz - durchzuführen.

§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.