ZustVO StVZO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (ZuständigkeitsVO StVZO - ZustVO StVZO)

Ausfertigungsdatum:
01.03.2007
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Kreisordnungsbehörden. (2) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 StVZO sind die Bezirksregierungen.

§ 2

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO, außer in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Rundumlicht) und 55 (Einsatzhorn)für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader. 2. die Genehmigung von Ausnahmen von § 19 Abs. 2a Satz 2 StVZO, 3. die Aufsicht nach Nummer 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen.

§ 3

(1) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften des § 23 Abs. 2 StVZO (Zweitkennzeichen). (2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, soweit nicht in § 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. (3) Ist die Bezirksregierung nach Absatz 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheidet sie unbeschadet der in § 2 Nr. 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug. (4) Die Bezirksregierungen sind zuständige Anerkennungsstellen im Sinne der Ziffer 3.7 in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage VIII b zur StVZO für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen.

§ 4

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig a) für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 nach Anlage VIII c zur StVZO, b) für die Erfassung der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 7.2 nach Anlage VIII c zur StVZO, c) für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 nach Anlage VIII c zur StVZO, d) für die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 nach Anlage VIII c zur StVZO, e) für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen i.S.d. § 41 a Abs. 6 StVZO nach Nummer 1.1 nach Anlage XVII a zur StVZO, f) für die Erfassung der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 nach Anlage XVII a zur StVZO, g) für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 nach Anlage XVII a zur StVZO, h) für die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 nach Anlage XVII a zur StVZO, i) für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nummer 1.1 der Anlage XVIII d zur StVZO, j) für die Erfassung der Schulungsstätten nach Nummer 8.2 nach Anlage XVIII d zur StVZO, k) für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 9.1 nach Anlage XVIII d zur StVZO sowie l) für die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 9.2 nach Anlage XVII a zur StVZO.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Der Minister fürWirtschaft und Mittelstand,Technologie und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.