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title: "Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01032006-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-nach-dem"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01032006-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-nach-dem"
updated: "2026-05-13T16:10:55+00:00"
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# Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.03.2006


### § 1

Zuständige Behörde für die Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle).

### § 2

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG sind die Gemeinden.

### § 3

Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG ist das für das Vertriebenenwesen zuständige Ministerium.

### § 4

Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG ist die Landesstelle.

### § 5

Zuständige Behörden gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Kreise und kreisfreien Städte und für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft die Gemeinden.

### § 6

Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach dem § 25 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des StrRehaG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

### § 7

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

### § 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01032006-verordnung-zur-regelung-von-zustaendigkeiten-nach-dem
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
