Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts in Restrukturierungssachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm

Ausfertigungsdatum:
01.02.2021
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ist das Amtsgericht Essen ausschließlich zuständig.

§ 2

Übergangsvorschrift

Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigten Restrukturierungsvorhaben verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund.

§ 3

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. (2) Das Ministerium der Justiz berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.