RepTVVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO - RepTVVO)

Ausfertigungsdatum:
01.02.2013
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Repräsentative Tarifverträge

Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sind die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge repräsentativ.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft und am 30. April 2017 außer Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Integration und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.